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27 - SVG Koblenz

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Fächer<br />

Einbau eines Erfassungsgerätes<br />

für die<br />

Schwerverkehrsabgabe<br />

in der Schweiz<br />

Die Oberzolldirektion in Bern stellt<br />

hierzu folgendes fest:<br />

Der Einbau dieses Erfassungsgerätes<br />

erfolgt bei einer autorisierten Werkstatt<br />

in der Schweiz. Diese besitzen<br />

eine Anerkennung, die mit unserer<br />

nationalen Anerkennung nach § 57 b<br />

StVZO gleichzusetzen ist. Hierüber besteht<br />

ein internationales Abkommen<br />

über die gegenseitige Anerkennung<br />

der Werkstätten.<br />

Für Fahrzeuge mit deutscher Zulassung<br />

gilt:<br />

Vor dem Einbau des Erfassungsgerätes<br />

ist eine Eichung des Fahrtenschreibers<br />

in einer autorisierten Werkstatt<br />

nach § 57 b durchzuführen. Der<br />

Zeitraum zwischen Eichung und Einbau<br />

des Erfassungsgerätes darf höchstens<br />

drei Monate betragen. Der Einbau<br />

des Erfassungsgerätes erfolgt<br />

ausschließlich in Schweizer Werkstätten,<br />

die autorisiert sind. Fahrtenschreiber<br />

und Erfassungsgerät werden lediglich<br />

mit einem Kabel verbunden. Dieses<br />

EuGH-Urteil zur Brenner-<br />

Maut (Az.: C 205/98)<br />

Rückerstattungsverfahren<br />

Der BGL fordert die Republik<br />

Österreich auf, Konsequenzen aus<br />

dem EuGH-Urteil zur Brenner-<br />

Maut zu ziehen und ein schlüssiges<br />

Rückerstattungskonzept<br />

vorzulegen. Den Mitgliedsunternehmen<br />

stellt die Verbandsgeschäftsstelle<br />

ein Musterschreiben<br />

des BGL zur Rückforderung der zu<br />

Unrecht bezahlten Mautgebühren<br />

zur Verfügung.<br />

Kabel wird entweder am Fahrtenschreiberausgang<br />

direkt oder am Anschluss<br />

V des Fahrtenschreibers angeklemmt.<br />

Die benötigten Anschlüsse<br />

sollen nach Auskunft der Firma VDO-<br />

Mannesmann an allen herkömmlichen<br />

Fahrtenschreibern vorhanden sein. Ein<br />

Einbau des Verbindungskabels darf in<br />

jeder nach § 57 b StVZO anerkannten<br />

Werkstätte durchgeführt werden, d. h.<br />

auch in eigenen Werkstätten. Der Kabelsatz<br />

muss allerdings bei einer<br />

Schweizer autorisierten Werkstatt beschafft<br />

werden. Da der Einbau für<br />

Schweizer Fahrzeuge obligatorisch ist,<br />

werden ausländische Fahrzeuge beim<br />

Einbau in den Werkstätten erst ab Oktober<br />

2000 berücksichtigt.<br />

Inzwischen hat die Oberzolldirektion<br />

Bern eine Liste der autorisierten<br />

Werkstätten zum Einbau des Erfassungsgerätes<br />

im Internet (http://www.<br />

zoll.admin.ch/steuern+abgaben/Isva)<br />

veröffentlicht.<br />

Neue Abgabepreise für die Autobahnvignette<br />

ab 2001 in Österreich<br />

Für das Jahr 2001 wurden neue Abgabepreise für die Benutzung von Autobahnen in Österreich für Fahrzeuge<br />

bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht festgesetzt.<br />

Wochenvignette (Gültigkeit 10 Tage)<br />

– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />

3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,00 ÖS<br />

– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />

7,5 t bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,00 ÖS<br />

2-Monatsvignette<br />

– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />

3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.750,00 ÖS<br />

– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />

7,5 t bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.000,00 ÖS<br />

Die neuen Vignetten können erstmals ab dem<br />

1. Dezember 2000 verwendet werden.<br />

Jahresvignetten (Gültigkeit für ein Kalenderjahr vom<br />

1. Dezember des Vorjahres bis 31. Januar des Folgejahres)<br />

– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />

3.5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.000,00 ÖS<br />

– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als,<br />

7,5 t bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. 000,00 ÖS<br />

Der Abgabepreis einer Tageszusatzvignette beträgt 80,00 ÖS.<br />

22 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000

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