27 - SVG Koblenz
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Fächer<br />
Einbau eines Erfassungsgerätes<br />
für die<br />
Schwerverkehrsabgabe<br />
in der Schweiz<br />
Die Oberzolldirektion in Bern stellt<br />
hierzu folgendes fest:<br />
Der Einbau dieses Erfassungsgerätes<br />
erfolgt bei einer autorisierten Werkstatt<br />
in der Schweiz. Diese besitzen<br />
eine Anerkennung, die mit unserer<br />
nationalen Anerkennung nach § 57 b<br />
StVZO gleichzusetzen ist. Hierüber besteht<br />
ein internationales Abkommen<br />
über die gegenseitige Anerkennung<br />
der Werkstätten.<br />
Für Fahrzeuge mit deutscher Zulassung<br />
gilt:<br />
Vor dem Einbau des Erfassungsgerätes<br />
ist eine Eichung des Fahrtenschreibers<br />
in einer autorisierten Werkstatt<br />
nach § 57 b durchzuführen. Der<br />
Zeitraum zwischen Eichung und Einbau<br />
des Erfassungsgerätes darf höchstens<br />
drei Monate betragen. Der Einbau<br />
des Erfassungsgerätes erfolgt<br />
ausschließlich in Schweizer Werkstätten,<br />
die autorisiert sind. Fahrtenschreiber<br />
und Erfassungsgerät werden lediglich<br />
mit einem Kabel verbunden. Dieses<br />
EuGH-Urteil zur Brenner-<br />
Maut (Az.: C 205/98)<br />
Rückerstattungsverfahren<br />
Der BGL fordert die Republik<br />
Österreich auf, Konsequenzen aus<br />
dem EuGH-Urteil zur Brenner-<br />
Maut zu ziehen und ein schlüssiges<br />
Rückerstattungskonzept<br />
vorzulegen. Den Mitgliedsunternehmen<br />
stellt die Verbandsgeschäftsstelle<br />
ein Musterschreiben<br />
des BGL zur Rückforderung der zu<br />
Unrecht bezahlten Mautgebühren<br />
zur Verfügung.<br />
Kabel wird entweder am Fahrtenschreiberausgang<br />
direkt oder am Anschluss<br />
V des Fahrtenschreibers angeklemmt.<br />
Die benötigten Anschlüsse<br />
sollen nach Auskunft der Firma VDO-<br />
Mannesmann an allen herkömmlichen<br />
Fahrtenschreibern vorhanden sein. Ein<br />
Einbau des Verbindungskabels darf in<br />
jeder nach § 57 b StVZO anerkannten<br />
Werkstätte durchgeführt werden, d. h.<br />
auch in eigenen Werkstätten. Der Kabelsatz<br />
muss allerdings bei einer<br />
Schweizer autorisierten Werkstatt beschafft<br />
werden. Da der Einbau für<br />
Schweizer Fahrzeuge obligatorisch ist,<br />
werden ausländische Fahrzeuge beim<br />
Einbau in den Werkstätten erst ab Oktober<br />
2000 berücksichtigt.<br />
Inzwischen hat die Oberzolldirektion<br />
Bern eine Liste der autorisierten<br />
Werkstätten zum Einbau des Erfassungsgerätes<br />
im Internet (http://www.<br />
zoll.admin.ch/steuern+abgaben/Isva)<br />
veröffentlicht.<br />
Neue Abgabepreise für die Autobahnvignette<br />
ab 2001 in Österreich<br />
Für das Jahr 2001 wurden neue Abgabepreise für die Benutzung von Autobahnen in Österreich für Fahrzeuge<br />
bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht festgesetzt.<br />
Wochenvignette (Gültigkeit 10 Tage)<br />
– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />
3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350,00 ÖS<br />
– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />
7,5 t bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400,00 ÖS<br />
2-Monatsvignette<br />
– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />
3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.750,00 ÖS<br />
– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />
7,5 t bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.000,00 ÖS<br />
Die neuen Vignetten können erstmals ab dem<br />
1. Dezember 2000 verwendet werden.<br />
Jahresvignetten (Gültigkeit für ein Kalenderjahr vom<br />
1. Dezember des Vorjahres bis 31. Januar des Folgejahres)<br />
– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als<br />
3.5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.000,00 ÖS<br />
– Lkw und Fahrzeugkombinationen von mehr als,<br />
7,5 t bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. 000,00 ÖS<br />
Der Abgabepreis einer Tageszusatzvignette beträgt 80,00 ÖS.<br />
22 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000