27 - SVG Koblenz
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Arbeits- und Sozialrecht<br />
erteilt. Zugleich beantragte der Beklagte,<br />
der weniger als fünf Arbeitnehmer<br />
beschäftigt, die Zulässigkeit der<br />
Kündigung beim Gewerbeaufsichtsamt.<br />
Erst nachdem die Klägerin eine<br />
Fehlgeburt erlitt, stellte das Arbeitsgericht<br />
die Unwirksamkeit der Kündigung<br />
fest, ebenso wurde der Antrag beim<br />
Gewerbeaufsichtsamt abgelehnt. In<br />
keinem der Verfahren wies die Klägerin<br />
auf ihre Fehlgeburt hin. Der Beklagte<br />
erlangte erst Monate später Kenntnis<br />
von dieser Tatsache. Der Beklagte<br />
lehnte die Entgeltansprüche der Klägerin<br />
wegen Annahmeverzuges mit der<br />
Begründung ab, bei Kenntnis von der<br />
Beendigung der Schwangerschaft<br />
hätte er sofort gekündigt, so dass das<br />
Arbeitsverhältnis bereits durch fristgemäße<br />
ordentliche Kündigung beendet<br />
worden wäre. Spätestens ab<br />
diesem Zeitpunkt seien die Gehaltsforderungen<br />
der Klägerin unbegründet.<br />
Das-BAG hat entschieden, dass für<br />
die Arbeitnehmerin eine vertragliche<br />
Mitteilungspflicht als Nebenpflicht aus<br />
dem Arbeitsverhältnis bestehe, wenn<br />
sie dem Arbeitgeber das Bestehen<br />
einer Schwangerschaft samt Entbindungstermin<br />
mitteile und die Schwangerschaft<br />
dann vorzeitig ende. Durch<br />
die Mitteilung von der Schwangerschaft<br />
beeinflusse sie die Rechtsbeziehungen<br />
zum Arbeitgeber, da dieser nun<br />
mutterschutzrechtliche Pflichten, Verbote<br />
und Beschäftigungsbeschränkungen<br />
zu beachten habe. Aus diesem<br />
Grunde habe die Arbeitnehmerin die<br />
Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich<br />
und unaufgefordert zu unterrichten, sobald<br />
die beanspruchten Schutzrechte<br />
nicht mehr bestehen. Nach Ansicht des<br />
BAG besteht die Mitteilungspflicht<br />
auch dann, wenn sich der Arbeitgeber<br />
mit der Annahme der Dienste im Verzug<br />
befindet. Durch den Verzug entfalle<br />
weder die Arbeitspflicht, noch die sich<br />
aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden<br />
Nebenpflichten.<br />
Demgegenüber ist das BAG der<br />
Auffassung, der Beklagte sei durch die<br />
Verletzung der Mitteilungspflicht weder<br />
von seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung<br />
befreit worden, noch sei<br />
ihm dadurch ein Schaden entstanden.<br />
Zum einen sei das Fortbestehen der<br />
sich aus einem mangelfrei begründeten<br />
Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten<br />
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt<br />
als Schaden zu beurteilen. Zum<br />
anderen könne auch kein Schadensausgleich<br />
im Wege der Naturalrestitution<br />
nach § 249 Satz 1 BGB erfolgen:<br />
bei einem mangelfrei zustandegekommenen<br />
Arbeitsverhältnis könne der Arbeitgeber<br />
nicht so gestellt werden, wie<br />
er stehen würde, wenn die Klägerin<br />
ihrer Mitteilungspflicht genügt hätte.<br />
Denn die Abgabe einer Kündigungserklärung<br />
als Gestaltungsakt könne nicht<br />
über § 249 BGB fingiert werden.<br />
Zu Recht hat das BAG klargestellt,<br />
dass auch während des Annahmeverzugs<br />
des Arbeitgebers die Mitteilungspflicht<br />
über die Beendigung der<br />
Schwangerschaft besteht. Eine<br />
schuldhafte Verletzung dieser Pflicht<br />
bleibt nach der Entscheidung des 9.<br />
Senats jedoch weitgehend sanktionslos.<br />
Neuberechnung der<br />
Indizes der Tariflöhne und<br />
-gehälter auf Basis 1995<br />
Das Statistische Bundesamt hat in<br />
seiner Reihe Wirtschaft und Statistik<br />
Heft 8/2000, einen Aufsatz zu dem<br />
Thema Neuberechnung der Indizes.<br />
der Tariflöhne und -gehälter auf Basis<br />
1995“ veröffentlicht.<br />
Mit der Neuberechnung der Tarifindizes<br />
auf die neue Basis 1995 wurde<br />
die Anpassung des Wägungsschemas<br />
an die seit 1991 vollzogenen Änderungen<br />
in der Beschäftigungs- und Vergütungsstruktur<br />
sowie an die Umstellung<br />
der Klassifikation der Wirtschaftszweige<br />
vollzogen. Gleichzeitig hat das<br />
Statistische Bundesamt erstmals auch<br />
Angaben über die tarifliche Entgeltentwicklung<br />
für die neuen Länder und für<br />
Deutschland insgesamt vorgestellt und<br />
damit eine wichtige Lücke im System<br />
der Lohnstatistiken geschlossen.<br />
Bei den Tarifindizes handelt es sich<br />
um einen Laspeyres – Index, d. h. die<br />
Struktur der Arbeitnehmer, der Entgeltgruppen<br />
und die Struktur der Wirtschaftszweige<br />
werden konstant gehalten.<br />
Die Tarifindizes stellen somit dar,<br />
wie sich im Zeitablauf das tarifliche<br />
Entgelt und die tarifliche Wochenarbeitszeit<br />
– unbeeinflusst von strukturellen<br />
Änderungen – verändert haben.<br />
Im Gegensatz zu den Tarifindizes<br />
der Deutschen Bundesbank, die Pauschalzahlungen<br />
zur Überbrückung sogenannter<br />
Leermonate, sowie Sonderzahlungen<br />
(z. B. im Juli und November)<br />
berücksichtigen, werden im amtlichen<br />
Tarifverdienstindex weder Pauschalzahlungen<br />
noch unregelmäßig anfallende<br />
Zahlungen – wie tärifliche Sonderzahlungen<br />
(z. B. zusätzliches<br />
Urlaubsgeld, Gratifikationen, sonstige<br />
Einmalzahlungen) – erfasst, selbst<br />
wenn sie tatifvertraglich festgelegt sind.<br />
In die Neuberechnung wurden 457<br />
Tarifverträge für die alten Bundesländer<br />
(früher 569) und 209 Tarifverträge für<br />
die neuen Bundesländer, insgesamt<br />
also 666 Tarifverträge einbezogen. Die<br />
Reduktion der Anzahl der Tarifverträge<br />
in Westdeutschland ergab sich durch<br />
die mit der Umstellung von der WZ 79<br />
auf die WZ 93 einhergehende neue Abgrenzung<br />
der Wirtschaftszweige.<br />
Ein Vergleich der für das Basisjahr<br />
1995 neu berechneten Tarifindizes mit<br />
den lediglich von 1991 auf 1995 umbasierten<br />
Tarifindizes (alt) ergibt, dass<br />
die Abweichungen bei den jährlichen<br />
Veränderungsraten relativ gering sind.<br />
Auffällig sind lediglich die Abweichungen<br />
in der Metallerzeugung und -bearbeitung<br />
mit 1,3 Prozentpunkten sowie<br />
der um 0,5 Prozent höhere Wert im<br />
Bereich Handel, Kreditinstitute und<br />
Versicherungsgewerbe. Demgegenüber<br />
lagen die Veränderungsraten des<br />
neuen Tarifindex im Verkehr und im<br />
Nachrichtengewerbe um 0,6 Prozentpunkte<br />
niedriger als beim bisherigen<br />
Tarifindex. Diese Abweichungen sind<br />
zum einen durch den Austausch alter<br />
durch neuer Tarifverträge sowie durch<br />
die unterschiedliche Lohnentwicklung<br />
neu ausgewählter Tarifverträge bedingt.<br />
Ein weiteres Ergebnis der Neubasierung<br />
des Tarifindex ist, dass der Angleichungsprozess<br />
zwischen Ost und<br />
West in den Jahren 1995 bis 1999 in<br />
den Tariferhöhungen deutlich zum Ausdruck<br />
kommt. Während 1995 noch<br />
die tarifliche Anhebung der Monatsgehälter<br />
im früheren Bundesgebiet 3,1<br />
Prozent und in den neuen Ländern<br />
5,3 Prozent betrug, schmolz diese Differenz<br />
bis 1999 auf 0,9 Prozentpunkte.<br />
Im Januar und April dieses Jahres<br />
betrug sie sogar nur noch 0,1 bzw.<br />
0,0 Prozentpunkte.<br />
Quelle: BDA RS XI/28<br />
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