06.09.2014 Aufrufe

27 - SVG Koblenz

27 - SVG Koblenz

27 - SVG Koblenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arbeits- und Sozialrecht<br />

erteilt. Zugleich beantragte der Beklagte,<br />

der weniger als fünf Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, die Zulässigkeit der<br />

Kündigung beim Gewerbeaufsichtsamt.<br />

Erst nachdem die Klägerin eine<br />

Fehlgeburt erlitt, stellte das Arbeitsgericht<br />

die Unwirksamkeit der Kündigung<br />

fest, ebenso wurde der Antrag beim<br />

Gewerbeaufsichtsamt abgelehnt. In<br />

keinem der Verfahren wies die Klägerin<br />

auf ihre Fehlgeburt hin. Der Beklagte<br />

erlangte erst Monate später Kenntnis<br />

von dieser Tatsache. Der Beklagte<br />

lehnte die Entgeltansprüche der Klägerin<br />

wegen Annahmeverzuges mit der<br />

Begründung ab, bei Kenntnis von der<br />

Beendigung der Schwangerschaft<br />

hätte er sofort gekündigt, so dass das<br />

Arbeitsverhältnis bereits durch fristgemäße<br />

ordentliche Kündigung beendet<br />

worden wäre. Spätestens ab<br />

diesem Zeitpunkt seien die Gehaltsforderungen<br />

der Klägerin unbegründet.<br />

Das-BAG hat entschieden, dass für<br />

die Arbeitnehmerin eine vertragliche<br />

Mitteilungspflicht als Nebenpflicht aus<br />

dem Arbeitsverhältnis bestehe, wenn<br />

sie dem Arbeitgeber das Bestehen<br />

einer Schwangerschaft samt Entbindungstermin<br />

mitteile und die Schwangerschaft<br />

dann vorzeitig ende. Durch<br />

die Mitteilung von der Schwangerschaft<br />

beeinflusse sie die Rechtsbeziehungen<br />

zum Arbeitgeber, da dieser nun<br />

mutterschutzrechtliche Pflichten, Verbote<br />

und Beschäftigungsbeschränkungen<br />

zu beachten habe. Aus diesem<br />

Grunde habe die Arbeitnehmerin die<br />

Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich<br />

und unaufgefordert zu unterrichten, sobald<br />

die beanspruchten Schutzrechte<br />

nicht mehr bestehen. Nach Ansicht des<br />

BAG besteht die Mitteilungspflicht<br />

auch dann, wenn sich der Arbeitgeber<br />

mit der Annahme der Dienste im Verzug<br />

befindet. Durch den Verzug entfalle<br />

weder die Arbeitspflicht, noch die sich<br />

aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden<br />

Nebenpflichten.<br />

Demgegenüber ist das BAG der<br />

Auffassung, der Beklagte sei durch die<br />

Verletzung der Mitteilungspflicht weder<br />

von seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung<br />

befreit worden, noch sei<br />

ihm dadurch ein Schaden entstanden.<br />

Zum einen sei das Fortbestehen der<br />

sich aus einem mangelfrei begründeten<br />

Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten<br />

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt<br />

als Schaden zu beurteilen. Zum<br />

anderen könne auch kein Schadensausgleich<br />

im Wege der Naturalrestitution<br />

nach § 249 Satz 1 BGB erfolgen:<br />

bei einem mangelfrei zustandegekommenen<br />

Arbeitsverhältnis könne der Arbeitgeber<br />

nicht so gestellt werden, wie<br />

er stehen würde, wenn die Klägerin<br />

ihrer Mitteilungspflicht genügt hätte.<br />

Denn die Abgabe einer Kündigungserklärung<br />

als Gestaltungsakt könne nicht<br />

über § 249 BGB fingiert werden.<br />

Zu Recht hat das BAG klargestellt,<br />

dass auch während des Annahmeverzugs<br />

des Arbeitgebers die Mitteilungspflicht<br />

über die Beendigung der<br />

Schwangerschaft besteht. Eine<br />

schuldhafte Verletzung dieser Pflicht<br />

bleibt nach der Entscheidung des 9.<br />

Senats jedoch weitgehend sanktionslos.<br />

Neuberechnung der<br />

Indizes der Tariflöhne und<br />

-gehälter auf Basis 1995<br />

Das Statistische Bundesamt hat in<br />

seiner Reihe Wirtschaft und Statistik<br />

Heft 8/2000, einen Aufsatz zu dem<br />

Thema Neuberechnung der Indizes.<br />

der Tariflöhne und -gehälter auf Basis<br />

1995“ veröffentlicht.<br />

Mit der Neuberechnung der Tarifindizes<br />

auf die neue Basis 1995 wurde<br />

die Anpassung des Wägungsschemas<br />

an die seit 1991 vollzogenen Änderungen<br />

in der Beschäftigungs- und Vergütungsstruktur<br />

sowie an die Umstellung<br />

der Klassifikation der Wirtschaftszweige<br />

vollzogen. Gleichzeitig hat das<br />

Statistische Bundesamt erstmals auch<br />

Angaben über die tarifliche Entgeltentwicklung<br />

für die neuen Länder und für<br />

Deutschland insgesamt vorgestellt und<br />

damit eine wichtige Lücke im System<br />

der Lohnstatistiken geschlossen.<br />

Bei den Tarifindizes handelt es sich<br />

um einen Laspeyres – Index, d. h. die<br />

Struktur der Arbeitnehmer, der Entgeltgruppen<br />

und die Struktur der Wirtschaftszweige<br />

werden konstant gehalten.<br />

Die Tarifindizes stellen somit dar,<br />

wie sich im Zeitablauf das tarifliche<br />

Entgelt und die tarifliche Wochenarbeitszeit<br />

– unbeeinflusst von strukturellen<br />

Änderungen – verändert haben.<br />

Im Gegensatz zu den Tarifindizes<br />

der Deutschen Bundesbank, die Pauschalzahlungen<br />

zur Überbrückung sogenannter<br />

Leermonate, sowie Sonderzahlungen<br />

(z. B. im Juli und November)<br />

berücksichtigen, werden im amtlichen<br />

Tarifverdienstindex weder Pauschalzahlungen<br />

noch unregelmäßig anfallende<br />

Zahlungen – wie tärifliche Sonderzahlungen<br />

(z. B. zusätzliches<br />

Urlaubsgeld, Gratifikationen, sonstige<br />

Einmalzahlungen) – erfasst, selbst<br />

wenn sie tatifvertraglich festgelegt sind.<br />

In die Neuberechnung wurden 457<br />

Tarifverträge für die alten Bundesländer<br />

(früher 569) und 209 Tarifverträge für<br />

die neuen Bundesländer, insgesamt<br />

also 666 Tarifverträge einbezogen. Die<br />

Reduktion der Anzahl der Tarifverträge<br />

in Westdeutschland ergab sich durch<br />

die mit der Umstellung von der WZ 79<br />

auf die WZ 93 einhergehende neue Abgrenzung<br />

der Wirtschaftszweige.<br />

Ein Vergleich der für das Basisjahr<br />

1995 neu berechneten Tarifindizes mit<br />

den lediglich von 1991 auf 1995 umbasierten<br />

Tarifindizes (alt) ergibt, dass<br />

die Abweichungen bei den jährlichen<br />

Veränderungsraten relativ gering sind.<br />

Auffällig sind lediglich die Abweichungen<br />

in der Metallerzeugung und -bearbeitung<br />

mit 1,3 Prozentpunkten sowie<br />

der um 0,5 Prozent höhere Wert im<br />

Bereich Handel, Kreditinstitute und<br />

Versicherungsgewerbe. Demgegenüber<br />

lagen die Veränderungsraten des<br />

neuen Tarifindex im Verkehr und im<br />

Nachrichtengewerbe um 0,6 Prozentpunkte<br />

niedriger als beim bisherigen<br />

Tarifindex. Diese Abweichungen sind<br />

zum einen durch den Austausch alter<br />

durch neuer Tarifverträge sowie durch<br />

die unterschiedliche Lohnentwicklung<br />

neu ausgewählter Tarifverträge bedingt.<br />

Ein weiteres Ergebnis der Neubasierung<br />

des Tarifindex ist, dass der Angleichungsprozess<br />

zwischen Ost und<br />

West in den Jahren 1995 bis 1999 in<br />

den Tariferhöhungen deutlich zum Ausdruck<br />

kommt. Während 1995 noch<br />

die tarifliche Anhebung der Monatsgehälter<br />

im früheren Bundesgebiet 3,1<br />

Prozent und in den neuen Ländern<br />

5,3 Prozent betrug, schmolz diese Differenz<br />

bis 1999 auf 0,9 Prozentpunkte.<br />

Im Januar und April dieses Jahres<br />

betrug sie sogar nur noch 0,1 bzw.<br />

0,0 Prozentpunkte.<br />

Quelle: BDA RS XI/28<br />

46 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!