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27 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

gelten. Das wäre aus Sicht der BDA<br />

aber der falsche Weg, weil hierdurch<br />

den Krankenkassen Beitragsmittel verloren<br />

gingen und sich der Subventionsbedarf<br />

für die Krankenversicherung der<br />

Rentner (1999 = 59 Mrd. DM) zu Lasten<br />

der aktiven Kassenmitglieder und Betriebe<br />

noch weiter erhöhen würde.<br />

Folge wären noch höhere Personalzusatzkosten.<br />

Zum anderen könnte bei allen Rentnern<br />

– unabhängig vom Versicherungsstatus<br />

– das gesamte wirtschaftliche<br />

Leistungsvermögen der Beitragsbemessung<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

Diese Position wird seit langem auch<br />

von der BDA vertreten. Hierdurch würden<br />

nicht nur alle Rentner beitragsrechtlich<br />

gleich behandelt, sondern zugleich<br />

die bei den Rentnern im<br />

Vergleich zu den aktiven Mitgliedern<br />

sehr ungünstigen Beitrags-Leistungs-<br />

Relationen verbessert.<br />

Die aus einer solchen Gleichbehandlung<br />

der Rentner resultierenden<br />

zusätzlichen Beitragseinnahmen der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung, die<br />

auf etwa 0,6 Mrd. DM pro Jahr geschätzt<br />

werden, dürfen aber nach Auffassung<br />

der BDA nicht als zusätzliche<br />

Geldquellen verwendet werden. Sie<br />

müssen vielmehr in vollem Umfang an<br />

die Beitragszahler – Versicherte und<br />

Betriebe – zur Senkung der ohnehin<br />

schon deutlich überhöhten sozialen<br />

Zwangsabgabenlasten zurück gegeben<br />

werden.<br />

Quelle: BDA-RS Abt. Soziale Sicherung V1/80 vom<br />

14.08.00<br />

Betriebsübergang<br />

im Busbetrieb<br />

Kündigt ein Busunternehmer, dessen<br />

ausschließlicher Unternehmensgegenstand<br />

in dem Betrieb einer<br />

bestimmten Buslinie (hier: Flughafen-Hauptbahnhof)<br />

für die Kölner Verkehrs<br />

Betriebe (KVB) besteht, diesen<br />

Auftrag, weil er sich altersbedingt zur<br />

Ruhe setzen will, so führt die Auftragsvergabe<br />

durch die KVB an ein anderes<br />

Busunternehmen nicht zu einem Betriebsübergang<br />

i.S.v. § 613a BGB.<br />

Allein durch die Übernahme bzw.<br />

Neueinstellung von 9 der insgesamt 15<br />

zuletzt beim früheren Auftragnehmer<br />

beschäftigten Busfahrer durch den<br />

neuen Auftragnehmer kommt es nicht<br />

zu der für § 613a BGB erforderlichen<br />

Diskussionsentwürfe zur<br />

Rentenreform und zu<br />

Renten bei verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit<br />

Der Bundesarbeitsminister hat<br />

am 26. September 2000 einen „Diskussionsentwurf<br />

zur Reform der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung und<br />

zur Förderung des Aufbaus eines<br />

kapitalgedeckten Vermögens zur Altersvorsorge<br />

(Altersvermögensaufbaugesetz<br />

– AVAG)“ vorgestellt.<br />

Diesen können Sie auf den Internetseiten<br />

des BMA (www.bma.de/index.htm)<br />

unter der Rubrik „Top-<br />

Thema: Rente“ einsehen. Darüber<br />

hinaus hat das Ministerium einen<br />

„Diskussionsentwurf zur Reform der<br />

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“<br />

(Stand 21. September<br />

2000) vorgelegt. Auch dieser<br />

Entwurf ist im Internet unter der angegebenen<br />

Adresse einsehbar und<br />

in der Vorlage zur Bundespressekonferenz<br />

behandelt.<br />

Wahrung der Betriebsidentität, da der<br />

Betrieb einer Buslinie keine besonderen<br />

Spezialkenntnisse verlangt.<br />

LAG Köln 14.3.2000 - 13 Sa 1356/99 = BB 2000, 1842<br />

LAG Schleswig-Holstein:<br />

Weihnachtsgeld:<br />

Differenzierungskriterien<br />

müssen rechtzeitig offen<br />

gelegt werden<br />

Auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

ist es zulässig, die Zahlung<br />

einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation<br />

nach dem Leistungsverhalten<br />

der Arbeitnehmer zu differenzieren. Der<br />

Arbeitgeber muss solche Differenzierungsgründe<br />

zur Zahlung von Weihnachtsgeld<br />

jedoch rechtzeitig offen<br />

legen, spätestens wenn ein übergangener<br />

Arbeitnehmer Weihnachtsgeld<br />

unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung<br />

verlangt. Dies hat das LAG<br />

rechtskräftig entschieden (vorgehend:<br />

ArbG Kiel – 5 Ca 485 a/99 – Pressemitteilung<br />

v. 22. Juli 1999). In dem zu<br />

Grunde liegenden Fall nahm die Kl. ihre<br />

Arbeitgeberin auf Zahlung einer restlichen<br />

Weihnachtsgratifikation für 1998<br />

in Anspruch. Sie hatte von der Bekl. –<br />

im Gegensatz zum überwiegenden Teil<br />

der Belegschaft – nur ein halbes Bruttogehalt<br />

als Weihnachtsgeld erhalten.<br />

Im Januar 1999 verlangte die Kl. von<br />

der Bekl. ein weiteres halbes Bruttogehalt<br />

als Weihnachtsgeld. In der<br />

Klageschrift vom 2. März 1999 stützte<br />

sie ihre Forderung auf zusätzliches<br />

Weihnachtsgeld auf Verletzung, des<br />

Gleichbehandlungsprinzips. Erstmals<br />

in der Klageerwiderung vom 3. Mai<br />

1999 legt die Bekl. dar, dass die Zahlung<br />

eines vollen, halben oder gar keinen<br />

Weihnachtsgeldes davon abhinge,<br />

inwieweit die Arbeitnehmer zuverlässig,<br />

pünktlich, einsatzbereit und leistungsstark<br />

und wie häufig sie krank<br />

seien.<br />

Die Kl. sei oft krank gewesen und<br />

habe mehrfach gegen Arbeitsanweisungen<br />

verstoßen, so dass ihr nur<br />

eine halbe Sonderzahlung zugestanden<br />

habe. Das ArbG hat der Klage<br />

stattgegeben. Die von der Bekl. eingelegte<br />

Berufung wies das LAG zurück.<br />

Zur Begründung hat es ausgeführt,<br />

dass der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

dem Arbeitgeber gebiete, bei freiwilligen<br />

Leistungen die Leistungsvoraussetzungen<br />

so abzugrenzen, dass kein<br />

Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden<br />

oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen<br />

bleibe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

sei verletzt, wenn sich<br />

ein vernünftiger, aus der Natur der<br />

Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender<br />

Grund für eine Differenzierung<br />

nicht finden lasse. Es sei zwar<br />

zulässig, die Zahlung einer freiwilligen<br />

Gratifikation von der Arbeitsleistung<br />

und dem Leistungsverhalten der Arbeitnehmer<br />

abhängig zu machen. Die<br />

Bekl. habe hier jedoch nicht ansatzweise<br />

erkennen lassen, unter welchen<br />

konkreten Voraussetzungen ein volles<br />

Weihnachtsgeld nicht gezahlt werde.<br />

Die Bezeichnung Weihnachtsgeld lege<br />

nahe, dass hiermit die in der Vergangenheit<br />

geleisteten Dienste zusätzlich<br />

honoriert werden und der durch das<br />

Weihnachtsfest entstehende Mehrbedarf<br />

gedeckt werden sollte. Werde mit<br />

der Zahlung des Weihnachtsgeldes ein<br />

weiterer Zweck verfolgt, so müsse<br />

der Arbeitgeber zu Beginn des jeweiligen<br />

Kalenderjahres die weiteren Anspruchsvoraussetzungen<br />

eindeutig<br />

festlegen. Vorliegend hätte die Bekl.<br />

der Kl. die Differenzierungsgründe<br />

spätestens dann offen legen müssen,<br />

als diese mit ihrem Begehren an<br />

die Bekl. herangetreten ist, ebenfalls<br />

einen vollen Monatsbezug zu erhalten,<br />

mithin im Januar 1999, spätestens<br />

44 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000

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