27 - SVG Koblenz
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Arbeits- und Sozialrecht<br />
gelten. Das wäre aus Sicht der BDA<br />
aber der falsche Weg, weil hierdurch<br />
den Krankenkassen Beitragsmittel verloren<br />
gingen und sich der Subventionsbedarf<br />
für die Krankenversicherung der<br />
Rentner (1999 = 59 Mrd. DM) zu Lasten<br />
der aktiven Kassenmitglieder und Betriebe<br />
noch weiter erhöhen würde.<br />
Folge wären noch höhere Personalzusatzkosten.<br />
Zum anderen könnte bei allen Rentnern<br />
– unabhängig vom Versicherungsstatus<br />
– das gesamte wirtschaftliche<br />
Leistungsvermögen der Beitragsbemessung<br />
zugrunde gelegt werden.<br />
Diese Position wird seit langem auch<br />
von der BDA vertreten. Hierdurch würden<br />
nicht nur alle Rentner beitragsrechtlich<br />
gleich behandelt, sondern zugleich<br />
die bei den Rentnern im<br />
Vergleich zu den aktiven Mitgliedern<br />
sehr ungünstigen Beitrags-Leistungs-<br />
Relationen verbessert.<br />
Die aus einer solchen Gleichbehandlung<br />
der Rentner resultierenden<br />
zusätzlichen Beitragseinnahmen der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung, die<br />
auf etwa 0,6 Mrd. DM pro Jahr geschätzt<br />
werden, dürfen aber nach Auffassung<br />
der BDA nicht als zusätzliche<br />
Geldquellen verwendet werden. Sie<br />
müssen vielmehr in vollem Umfang an<br />
die Beitragszahler – Versicherte und<br />
Betriebe – zur Senkung der ohnehin<br />
schon deutlich überhöhten sozialen<br />
Zwangsabgabenlasten zurück gegeben<br />
werden.<br />
Quelle: BDA-RS Abt. Soziale Sicherung V1/80 vom<br />
14.08.00<br />
Betriebsübergang<br />
im Busbetrieb<br />
Kündigt ein Busunternehmer, dessen<br />
ausschließlicher Unternehmensgegenstand<br />
in dem Betrieb einer<br />
bestimmten Buslinie (hier: Flughafen-Hauptbahnhof)<br />
für die Kölner Verkehrs<br />
Betriebe (KVB) besteht, diesen<br />
Auftrag, weil er sich altersbedingt zur<br />
Ruhe setzen will, so führt die Auftragsvergabe<br />
durch die KVB an ein anderes<br />
Busunternehmen nicht zu einem Betriebsübergang<br />
i.S.v. § 613a BGB.<br />
Allein durch die Übernahme bzw.<br />
Neueinstellung von 9 der insgesamt 15<br />
zuletzt beim früheren Auftragnehmer<br />
beschäftigten Busfahrer durch den<br />
neuen Auftragnehmer kommt es nicht<br />
zu der für § 613a BGB erforderlichen<br />
Diskussionsentwürfe zur<br />
Rentenreform und zu<br />
Renten bei verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit<br />
Der Bundesarbeitsminister hat<br />
am 26. September 2000 einen „Diskussionsentwurf<br />
zur Reform der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung und<br />
zur Förderung des Aufbaus eines<br />
kapitalgedeckten Vermögens zur Altersvorsorge<br />
(Altersvermögensaufbaugesetz<br />
– AVAG)“ vorgestellt.<br />
Diesen können Sie auf den Internetseiten<br />
des BMA (www.bma.de/index.htm)<br />
unter der Rubrik „Top-<br />
Thema: Rente“ einsehen. Darüber<br />
hinaus hat das Ministerium einen<br />
„Diskussionsentwurf zur Reform der<br />
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“<br />
(Stand 21. September<br />
2000) vorgelegt. Auch dieser<br />
Entwurf ist im Internet unter der angegebenen<br />
Adresse einsehbar und<br />
in der Vorlage zur Bundespressekonferenz<br />
behandelt.<br />
Wahrung der Betriebsidentität, da der<br />
Betrieb einer Buslinie keine besonderen<br />
Spezialkenntnisse verlangt.<br />
LAG Köln 14.3.2000 - 13 Sa 1356/99 = BB 2000, 1842<br />
LAG Schleswig-Holstein:<br />
Weihnachtsgeld:<br />
Differenzierungskriterien<br />
müssen rechtzeitig offen<br />
gelegt werden<br />
Auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
ist es zulässig, die Zahlung<br />
einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation<br />
nach dem Leistungsverhalten<br />
der Arbeitnehmer zu differenzieren. Der<br />
Arbeitgeber muss solche Differenzierungsgründe<br />
zur Zahlung von Weihnachtsgeld<br />
jedoch rechtzeitig offen<br />
legen, spätestens wenn ein übergangener<br />
Arbeitnehmer Weihnachtsgeld<br />
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung<br />
verlangt. Dies hat das LAG<br />
rechtskräftig entschieden (vorgehend:<br />
ArbG Kiel – 5 Ca 485 a/99 – Pressemitteilung<br />
v. 22. Juli 1999). In dem zu<br />
Grunde liegenden Fall nahm die Kl. ihre<br />
Arbeitgeberin auf Zahlung einer restlichen<br />
Weihnachtsgratifikation für 1998<br />
in Anspruch. Sie hatte von der Bekl. –<br />
im Gegensatz zum überwiegenden Teil<br />
der Belegschaft – nur ein halbes Bruttogehalt<br />
als Weihnachtsgeld erhalten.<br />
Im Januar 1999 verlangte die Kl. von<br />
der Bekl. ein weiteres halbes Bruttogehalt<br />
als Weihnachtsgeld. In der<br />
Klageschrift vom 2. März 1999 stützte<br />
sie ihre Forderung auf zusätzliches<br />
Weihnachtsgeld auf Verletzung, des<br />
Gleichbehandlungsprinzips. Erstmals<br />
in der Klageerwiderung vom 3. Mai<br />
1999 legt die Bekl. dar, dass die Zahlung<br />
eines vollen, halben oder gar keinen<br />
Weihnachtsgeldes davon abhinge,<br />
inwieweit die Arbeitnehmer zuverlässig,<br />
pünktlich, einsatzbereit und leistungsstark<br />
und wie häufig sie krank<br />
seien.<br />
Die Kl. sei oft krank gewesen und<br />
habe mehrfach gegen Arbeitsanweisungen<br />
verstoßen, so dass ihr nur<br />
eine halbe Sonderzahlung zugestanden<br />
habe. Das ArbG hat der Klage<br />
stattgegeben. Die von der Bekl. eingelegte<br />
Berufung wies das LAG zurück.<br />
Zur Begründung hat es ausgeführt,<br />
dass der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
dem Arbeitgeber gebiete, bei freiwilligen<br />
Leistungen die Leistungsvoraussetzungen<br />
so abzugrenzen, dass kein<br />
Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden<br />
oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen<br />
bleibe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
sei verletzt, wenn sich<br />
ein vernünftiger, aus der Natur der<br />
Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender<br />
Grund für eine Differenzierung<br />
nicht finden lasse. Es sei zwar<br />
zulässig, die Zahlung einer freiwilligen<br />
Gratifikation von der Arbeitsleistung<br />
und dem Leistungsverhalten der Arbeitnehmer<br />
abhängig zu machen. Die<br />
Bekl. habe hier jedoch nicht ansatzweise<br />
erkennen lassen, unter welchen<br />
konkreten Voraussetzungen ein volles<br />
Weihnachtsgeld nicht gezahlt werde.<br />
Die Bezeichnung Weihnachtsgeld lege<br />
nahe, dass hiermit die in der Vergangenheit<br />
geleisteten Dienste zusätzlich<br />
honoriert werden und der durch das<br />
Weihnachtsfest entstehende Mehrbedarf<br />
gedeckt werden sollte. Werde mit<br />
der Zahlung des Weihnachtsgeldes ein<br />
weiterer Zweck verfolgt, so müsse<br />
der Arbeitgeber zu Beginn des jeweiligen<br />
Kalenderjahres die weiteren Anspruchsvoraussetzungen<br />
eindeutig<br />
festlegen. Vorliegend hätte die Bekl.<br />
der Kl. die Differenzierungsgründe<br />
spätestens dann offen legen müssen,<br />
als diese mit ihrem Begehren an<br />
die Bekl. herangetreten ist, ebenfalls<br />
einen vollen Monatsbezug zu erhalten,<br />
mithin im Januar 1999, spätestens<br />
44 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000