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27 - SVG Koblenz

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Rechtsprechung<br />

HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG<br />

Einmal fluchen<br />

tausend Mark?<br />

Auf Deutschlands Straßen herrscht<br />

ein rüder Ton. Mancher Rowdy riskiert<br />

im Verkehrsgetümmel schnell eine<br />

dicke Lippe. Mit „Du Holzkopf“ betitelt<br />

ein Fahrer aus dem Wagenfenster heraus<br />

sein Gegenüber. Der muss sich das<br />

nicht gefallen lassen. Für das kleine<br />

Unwort, kombiniert mit dem leichten<br />

Tippen des Zeigefingers an die erhitzte<br />

Stirn des Fahrers, haben deutsche Gerichte<br />

schon 1,500 Mark eingefordert.<br />

Andere Gesten sind wesentlich günstiger,<br />

So ist man beim „Vogel-Zeigen“<br />

und „Scheiben wischen“ mit 300 Mark<br />

dabei. Wer sich nicht beherrschen<br />

kann und seine Mitmenschen mit dem<br />

Stinkefinger provoziert, muss schon<br />

500 Mark hinblättern. Ganz schön<br />

teuer – denn: Die kleinen Unflätigkeiten<br />

fallen rein rechtlich gesehen unter den<br />

Tatbestand der Beleidigung, der durch<br />

§ 185 des Strafgesetzbuches geregelt<br />

wird. Wer einen anderen beleidigt oder<br />

bewusst kränkt, begeht im Sinne des<br />

Gesetzes eine Straftat. Auch Meckern<br />

und wildes Gestikulieren sind keineswegs<br />

Kavaliersdelikte. Geld- und sogar<br />

Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren<br />

sind drin!<br />

Neben Motzereien von Autofahrer<br />

zu Autofahrer regelt der Paragraph<br />

auch Pöbeleien und Aufmüpfigkeiten<br />

gegen die Staatsgewalt. Wer einen Polizeibeamten<br />

als „Schlumpf“, „Depp“<br />

oder „Trottel in Uniform“ betitelt, kann<br />

mit einer Geldstrafe zwischen 1.200<br />

und 3.000 Mark rechnen. Wer Politessen<br />

als „Kuh“ oder „Blödes Weib“ bezeichnet,<br />

sollte sich auf 400 bis 1.200<br />

Mark Bußgeld einrichten.<br />

Die Palette der kleinen Gemeinheiten<br />

reicht weit, erzählt Polizeioberkommissar<br />

Uwe Verständig aus Magdeburg.<br />

„Bei Geschwindigkeitskontrollen<br />

wird man schnell als Wegelagerer und<br />

sonst recht oft als Affe bezeichnet.“ Polizisten<br />

haben ein dickes Fell und bewahren<br />

trotz aller Meckereien oft die<br />

Fassung. Kommt’s gar zu dick, gibt’s<br />

nach der Verbalattacke Papierkrieg.<br />

Nach der Strafanzeige flattert Post vom<br />

Amtsgericht ins Haus. In den meisten<br />

Fällen ist der Fall erledigt, wenn der<br />

Übeltäter die geforderte Strafe gleich<br />

bezahlt. Erst wenn der Täter Einspruch<br />

erhebt, kommt es zur Vorladung beim<br />

Gericht und zur Verhandlung. Bevor<br />

also wieder einmal die Sicherung<br />

durchbrennt, lieber entspannt zurücklehnen,<br />

eine ruhige Kassette einschieben<br />

und tief durchatmen. Denn mit<br />

guten Nerven und Zurückhaltung lässt<br />

sich viel Geld sparen.<br />

Quelle: Media Mobil<br />

Vorsicht im<br />

Baustellenbereich<br />

In Baustellenbereichen ist mit besonderen<br />

Gefahren wie etwa tiefen<br />

Schlaglöchern zu rechnen. Das geht<br />

aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung<br />

des Oberlandesgerichtes<br />

(OLG) Rostock hervor.<br />

Der Fall: Ein Autofahrer befuhr eine<br />

Straße in Rostock, die erneuert werden<br />

sollte. Die Straße war erkennbar unbefestigt<br />

und uneben. Verbunden mit<br />

dem Hinweis auf die Baustelle lag eine<br />

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30<br />

km/h vor. Trotzdem geriet der Fahrer in<br />

ein Schlagloch. Dadurch wurde sein<br />

Auto beschädigt. Er verlangte von der<br />

Stadt Schadensersatz, ohne Erfolg.<br />

Besondere Warnhinweise auf<br />

Schlaglöcher halten die Rostocker<br />

Richter – anders als einige ihrer Kollegen<br />

– nicht für notwendig. Im Baustellenbereich<br />

müsse vielmehr jeder<br />

Verkehrsteilnehmer mit einer ungleichmäßigen<br />

Abnutzung der Straßenoberfläche<br />

und mit Schlaglöchern rechnen.<br />

Hierauf müsse er sich durch entsprechend<br />

vorsichtige Fahrweise einstellen.<br />

Auch die Behauptung des Fahrers,<br />

er sei höchstens 20 km/h schnell gewesen<br />

und habe die Beschädigung<br />

trotzdem nicht verhindern können,<br />

ließen die Richter<br />

nicht gelten. Zum<br />

einen bezweifelten<br />

sie, dass der Fahrzeugschaden<br />

bei<br />

dieser geringen Geschwindigkeit<br />

überhaupt<br />

entstanden<br />

wäre; außerdem sei<br />

selbst bei den erlaubten<br />

30 km/h das<br />

Schlagloch rechtzeitig<br />

genug für ein<br />

Ausweichmanöver<br />

erkennbar gewesen<br />

(OLG Rostock, 1 U<br />

169/98, DAR 2000,<br />

311).<br />

Quelle: VP 9/00<br />

So nicht! Zurückhaltung in solchen Situationen ist bares Geld wert.<br />

<strong>SVG</strong>R 11+12/2000 55

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