27 - SVG Koblenz
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Rechtsprechung<br />
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG<br />
Einmal fluchen<br />
tausend Mark?<br />
Auf Deutschlands Straßen herrscht<br />
ein rüder Ton. Mancher Rowdy riskiert<br />
im Verkehrsgetümmel schnell eine<br />
dicke Lippe. Mit „Du Holzkopf“ betitelt<br />
ein Fahrer aus dem Wagenfenster heraus<br />
sein Gegenüber. Der muss sich das<br />
nicht gefallen lassen. Für das kleine<br />
Unwort, kombiniert mit dem leichten<br />
Tippen des Zeigefingers an die erhitzte<br />
Stirn des Fahrers, haben deutsche Gerichte<br />
schon 1,500 Mark eingefordert.<br />
Andere Gesten sind wesentlich günstiger,<br />
So ist man beim „Vogel-Zeigen“<br />
und „Scheiben wischen“ mit 300 Mark<br />
dabei. Wer sich nicht beherrschen<br />
kann und seine Mitmenschen mit dem<br />
Stinkefinger provoziert, muss schon<br />
500 Mark hinblättern. Ganz schön<br />
teuer – denn: Die kleinen Unflätigkeiten<br />
fallen rein rechtlich gesehen unter den<br />
Tatbestand der Beleidigung, der durch<br />
§ 185 des Strafgesetzbuches geregelt<br />
wird. Wer einen anderen beleidigt oder<br />
bewusst kränkt, begeht im Sinne des<br />
Gesetzes eine Straftat. Auch Meckern<br />
und wildes Gestikulieren sind keineswegs<br />
Kavaliersdelikte. Geld- und sogar<br />
Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren<br />
sind drin!<br />
Neben Motzereien von Autofahrer<br />
zu Autofahrer regelt der Paragraph<br />
auch Pöbeleien und Aufmüpfigkeiten<br />
gegen die Staatsgewalt. Wer einen Polizeibeamten<br />
als „Schlumpf“, „Depp“<br />
oder „Trottel in Uniform“ betitelt, kann<br />
mit einer Geldstrafe zwischen 1.200<br />
und 3.000 Mark rechnen. Wer Politessen<br />
als „Kuh“ oder „Blödes Weib“ bezeichnet,<br />
sollte sich auf 400 bis 1.200<br />
Mark Bußgeld einrichten.<br />
Die Palette der kleinen Gemeinheiten<br />
reicht weit, erzählt Polizeioberkommissar<br />
Uwe Verständig aus Magdeburg.<br />
„Bei Geschwindigkeitskontrollen<br />
wird man schnell als Wegelagerer und<br />
sonst recht oft als Affe bezeichnet.“ Polizisten<br />
haben ein dickes Fell und bewahren<br />
trotz aller Meckereien oft die<br />
Fassung. Kommt’s gar zu dick, gibt’s<br />
nach der Verbalattacke Papierkrieg.<br />
Nach der Strafanzeige flattert Post vom<br />
Amtsgericht ins Haus. In den meisten<br />
Fällen ist der Fall erledigt, wenn der<br />
Übeltäter die geforderte Strafe gleich<br />
bezahlt. Erst wenn der Täter Einspruch<br />
erhebt, kommt es zur Vorladung beim<br />
Gericht und zur Verhandlung. Bevor<br />
also wieder einmal die Sicherung<br />
durchbrennt, lieber entspannt zurücklehnen,<br />
eine ruhige Kassette einschieben<br />
und tief durchatmen. Denn mit<br />
guten Nerven und Zurückhaltung lässt<br />
sich viel Geld sparen.<br />
Quelle: Media Mobil<br />
Vorsicht im<br />
Baustellenbereich<br />
In Baustellenbereichen ist mit besonderen<br />
Gefahren wie etwa tiefen<br />
Schlaglöchern zu rechnen. Das geht<br />
aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung<br />
des Oberlandesgerichtes<br />
(OLG) Rostock hervor.<br />
Der Fall: Ein Autofahrer befuhr eine<br />
Straße in Rostock, die erneuert werden<br />
sollte. Die Straße war erkennbar unbefestigt<br />
und uneben. Verbunden mit<br />
dem Hinweis auf die Baustelle lag eine<br />
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30<br />
km/h vor. Trotzdem geriet der Fahrer in<br />
ein Schlagloch. Dadurch wurde sein<br />
Auto beschädigt. Er verlangte von der<br />
Stadt Schadensersatz, ohne Erfolg.<br />
Besondere Warnhinweise auf<br />
Schlaglöcher halten die Rostocker<br />
Richter – anders als einige ihrer Kollegen<br />
– nicht für notwendig. Im Baustellenbereich<br />
müsse vielmehr jeder<br />
Verkehrsteilnehmer mit einer ungleichmäßigen<br />
Abnutzung der Straßenoberfläche<br />
und mit Schlaglöchern rechnen.<br />
Hierauf müsse er sich durch entsprechend<br />
vorsichtige Fahrweise einstellen.<br />
Auch die Behauptung des Fahrers,<br />
er sei höchstens 20 km/h schnell gewesen<br />
und habe die Beschädigung<br />
trotzdem nicht verhindern können,<br />
ließen die Richter<br />
nicht gelten. Zum<br />
einen bezweifelten<br />
sie, dass der Fahrzeugschaden<br />
bei<br />
dieser geringen Geschwindigkeit<br />
überhaupt<br />
entstanden<br />
wäre; außerdem sei<br />
selbst bei den erlaubten<br />
30 km/h das<br />
Schlagloch rechtzeitig<br />
genug für ein<br />
Ausweichmanöver<br />
erkennbar gewesen<br />
(OLG Rostock, 1 U<br />
169/98, DAR 2000,<br />
311).<br />
Quelle: VP 9/00<br />
So nicht! Zurückhaltung in solchen Situationen ist bares Geld wert.<br />
<strong>SVG</strong>R 11+12/2000 55