27 - SVG Koblenz
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Arbeits- und Sozialrecht<br />
zes verbiete es aber – auch wegen der<br />
Aufhebung von § 13 AÜG – hieraus die<br />
Folge abzuleiten, zwischen Entleiher<br />
und Leiharbeitnehmer komme ein Arbeitsverhältnis<br />
zustande. Der Arbeitsvertrag<br />
besteht demnach auch in Fällen<br />
nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung,<br />
die den Charakter verbotener<br />
Arbeitsvermittlung annimmt,<br />
zwischen Arbeitnehmer und Verleihunternehmen<br />
fort.<br />
Die Entscheidung sollte insbesondere<br />
aus folgenden Gründen beachtet<br />
werden:<br />
1. Sie macht deutlich, dass das<br />
BAG auch auf nichtgewerbsmäßige<br />
Arbeitnehmerüberlassung § 1 Abs. 2<br />
AÜG anwendet. Dies hat nach Aufhebung<br />
von § 13 AÜG nicht zur Folge,<br />
dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher<br />
fingiert wird, kann aber für das entleihende<br />
Unternehmen wegen Verstoßes<br />
gegen die Vorschriften über<br />
private Arbeitsvermittlung Ordnungswidrigkeiten-<br />
und sogar Straftatbestände<br />
erfüllen.<br />
2. Auch beim Konzernverleih sollte<br />
darauf geachtet werden, dass vertraglich<br />
eine Rückkehr des Arbeitnehmers<br />
in die Betriebsstruktur des verleihenden<br />
Arbeitgebers vorgesehen ist. Andernfalls<br />
findet die Ausnahmevorschrift<br />
des § 1 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung,<br />
vielmehr gelten sämtliche Restriktionen<br />
des AÜG.<br />
Quelle: BDA RS II/89 vom 22. 09. 2000<br />
Abgrenzung von<br />
Umwandlung und<br />
Betriebsübergang<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom<br />
25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 –<br />
1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber<br />
dem Betriebsübergang<br />
speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen<br />
des § 613 a BGB sind<br />
auch im Zusammenhang mit einer<br />
Umwandlung selbständig zu prüfen.<br />
Soll ein Unternehmen ausgegliedert<br />
werden, kommt ein<br />
Betriebsübergang auf den übernehmenden<br />
Rechtsträger schon<br />
vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung<br />
in Betracht.<br />
2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers<br />
gegen den Übergang<br />
seines Arbeitsverhältnisses besteht<br />
auch bei einem Betriebsübergang<br />
im Zusammenhang mit einer Umwandlung.<br />
In der vorliegenden Entscheidung<br />
nimmt das Bundesarbeitsgericht eine<br />
Abgrenzung zwischen einer Umwandlung<br />
und einem Betriebsübergang<br />
nach § 613 a BGB vor.<br />
Die Klägerin war seit 1983 im Kreiskrankenhaus<br />
des Beklagten beschäftigt.<br />
1997 beschloss der Kreistag, das<br />
Kreiskrankenhaus durch Ausgliederung<br />
nach § 168 UmwG in eine GmbH<br />
umzuwandeln. Unter Hinweis auf einen<br />
Personalüberleitungsvertrag teilte der<br />
Beklagte der Klägerin mit, dass deren<br />
Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1.<br />
Januar 1998 auf die GmbH übergehe.<br />
Noch im Dezember 1997 unterzeichneten<br />
die gesetzlichen Vertreter des<br />
Beklagten und der Geschäftsführer der<br />
errichteten, aber noch nicht in das<br />
Handelsregister eingetragenen Krankenhaus<br />
GmbH, eine „Nutzungsüberlassungsabrede“.<br />
Darin wurde u.a. die<br />
Übernahme der betrieblichen Verantwortung<br />
„mit allen dazugehörigen Verträgen,<br />
Konzessionen, Erfahrungen,<br />
Verbindlichkeiten usw.“ vereinbart. Erst<br />
im September 1998 wurde die GmbH<br />
in das Handelsregister eingetragen.<br />
Bereits am 5. Januar 1998 widersprach<br />
die Klägerin einem Übergang<br />
ihres Arbeitsverhältnisses auf die<br />
GmbH und bat um Weiterbeschäftigung<br />
beim Beklagten. Daraufhin wurde<br />
sie vorläufig weiterhin im Krankenhaus<br />
eingesetzt. Im März 1998 kündigte der<br />
Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich<br />
und außerordentlich mit einer sozialen<br />
Auslauffrist zum 30. September<br />
1998.<br />
Das Bundesarbeitsgericht stellt<br />
fest, dass der Betrieb Kreiskrankenhaus<br />
am 1. Januar 1998 durch Rechtsgeschäft<br />
auf die in Gründung befindliche<br />
GmbH gemäß § 613 a BGB<br />
übergegangen sei. Die Wirkung der<br />
vorliegenden Ausgliederung gemäß<br />
§ 168 UmwG nach §§ 171, 131 UmwG<br />
sei zwar erst mit der Eintragung des<br />
neuen Rechtsträgers in das zuständige<br />
Register im September 1998 eingetreten.<br />
Für den Betriebsübergang komme<br />
es hierauf jedoch nicht an. Maßgebend<br />
für den Betriebsübergang sei nur, dass<br />
die als wirtschaftliche Einheit organisierten<br />
materiellen, immateriellen und<br />
personellen Mittel tatsächlich im eigenen<br />
Namen genutzt werden würden.<br />
Schon deshalb seien Tatbestand und<br />
Zeitpunkt einer Umwandlung von Tatbestand<br />
und Zeitpunkt eines Betriebsübergangs<br />
unabhängig. Die Umwandlung<br />
sei nicht der gegenüber dem<br />
Betriebsübergang speziellere Tatbestand.<br />
Eine beabsichtigte und in die<br />
Wege geleitete Umwandlung schließe<br />
nicht aus, dass ein Betrieb schon vor<br />
Vollendung der Umwandlung gemäß<br />
§ 613 a BGB durch Rechtsgeschäft<br />
übertragen und durch einen neuen Inhaber<br />
fortgeführt wird. Dies bestätige<br />
§ 324 UmwG. Demgemäß seien die<br />
Voraussetzungen des § 613 a BGB<br />
auch im Umwandlungsfall selbständig<br />
zu prüfen. Die Wirkung der Umwandlung<br />
könne jedenfalls auch noch nach<br />
erfolgtem Betriebsübergang eintreten.<br />
Da nach Ansicht des 8. Senats vorliegend<br />
bereits zum 1. Januar 1998 die<br />
Voraussetzungen eines Betriebsübergangs<br />
erfüllt gewesen seien, hätte die<br />
Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses<br />
widersprechen können.<br />
Mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />
bei dem Beklagten sei jedoch<br />
dessen betriebsbedingte Kündigung<br />
rechtswirksam. Daher verstoße die<br />
Kündigung auch nicht gegen § 613 a<br />
Abs. 4 BGB (vgl. RS II/117 vom 19. Juli<br />
1996; BAG vom 21. März 1996 – 2 AZR<br />
559/95 – SAE 1997, 355 [Leitsätze]).<br />
Die Entscheidung ist nicht nur für<br />
die Umwandlungsform der Ausgliederung<br />
aus dem Vermögen einer<br />
Gebietskörperschaft gemäß § 168<br />
UmwG, sondern darüber hinaus für<br />
sämtliche im UmwG geregelten Umwandlungsfälle<br />
(mit Ausnahme des<br />
Formwechsels) von Bedeutung.<br />
Hallo<br />
Partner,<br />
danke<br />
schön!<br />
48 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000