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27 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

zes verbiete es aber – auch wegen der<br />

Aufhebung von § 13 AÜG – hieraus die<br />

Folge abzuleiten, zwischen Entleiher<br />

und Leiharbeitnehmer komme ein Arbeitsverhältnis<br />

zustande. Der Arbeitsvertrag<br />

besteht demnach auch in Fällen<br />

nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung,<br />

die den Charakter verbotener<br />

Arbeitsvermittlung annimmt,<br />

zwischen Arbeitnehmer und Verleihunternehmen<br />

fort.<br />

Die Entscheidung sollte insbesondere<br />

aus folgenden Gründen beachtet<br />

werden:<br />

1. Sie macht deutlich, dass das<br />

BAG auch auf nichtgewerbsmäßige<br />

Arbeitnehmerüberlassung § 1 Abs. 2<br />

AÜG anwendet. Dies hat nach Aufhebung<br />

von § 13 AÜG nicht zur Folge,<br />

dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher<br />

fingiert wird, kann aber für das entleihende<br />

Unternehmen wegen Verstoßes<br />

gegen die Vorschriften über<br />

private Arbeitsvermittlung Ordnungswidrigkeiten-<br />

und sogar Straftatbestände<br />

erfüllen.<br />

2. Auch beim Konzernverleih sollte<br />

darauf geachtet werden, dass vertraglich<br />

eine Rückkehr des Arbeitnehmers<br />

in die Betriebsstruktur des verleihenden<br />

Arbeitgebers vorgesehen ist. Andernfalls<br />

findet die Ausnahmevorschrift<br />

des § 1 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung,<br />

vielmehr gelten sämtliche Restriktionen<br />

des AÜG.<br />

Quelle: BDA RS II/89 vom 22. 09. 2000<br />

Abgrenzung von<br />

Umwandlung und<br />

Betriebsübergang<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom<br />

25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 –<br />

1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber<br />

dem Betriebsübergang<br />

speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen<br />

des § 613 a BGB sind<br />

auch im Zusammenhang mit einer<br />

Umwandlung selbständig zu prüfen.<br />

Soll ein Unternehmen ausgegliedert<br />

werden, kommt ein<br />

Betriebsübergang auf den übernehmenden<br />

Rechtsträger schon<br />

vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung<br />

in Betracht.<br />

2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers<br />

gegen den Übergang<br />

seines Arbeitsverhältnisses besteht<br />

auch bei einem Betriebsübergang<br />

im Zusammenhang mit einer Umwandlung.<br />

In der vorliegenden Entscheidung<br />

nimmt das Bundesarbeitsgericht eine<br />

Abgrenzung zwischen einer Umwandlung<br />

und einem Betriebsübergang<br />

nach § 613 a BGB vor.<br />

Die Klägerin war seit 1983 im Kreiskrankenhaus<br />

des Beklagten beschäftigt.<br />

1997 beschloss der Kreistag, das<br />

Kreiskrankenhaus durch Ausgliederung<br />

nach § 168 UmwG in eine GmbH<br />

umzuwandeln. Unter Hinweis auf einen<br />

Personalüberleitungsvertrag teilte der<br />

Beklagte der Klägerin mit, dass deren<br />

Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1.<br />

Januar 1998 auf die GmbH übergehe.<br />

Noch im Dezember 1997 unterzeichneten<br />

die gesetzlichen Vertreter des<br />

Beklagten und der Geschäftsführer der<br />

errichteten, aber noch nicht in das<br />

Handelsregister eingetragenen Krankenhaus<br />

GmbH, eine „Nutzungsüberlassungsabrede“.<br />

Darin wurde u.a. die<br />

Übernahme der betrieblichen Verantwortung<br />

„mit allen dazugehörigen Verträgen,<br />

Konzessionen, Erfahrungen,<br />

Verbindlichkeiten usw.“ vereinbart. Erst<br />

im September 1998 wurde die GmbH<br />

in das Handelsregister eingetragen.<br />

Bereits am 5. Januar 1998 widersprach<br />

die Klägerin einem Übergang<br />

ihres Arbeitsverhältnisses auf die<br />

GmbH und bat um Weiterbeschäftigung<br />

beim Beklagten. Daraufhin wurde<br />

sie vorläufig weiterhin im Krankenhaus<br />

eingesetzt. Im März 1998 kündigte der<br />

Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich<br />

und außerordentlich mit einer sozialen<br />

Auslauffrist zum 30. September<br />

1998.<br />

Das Bundesarbeitsgericht stellt<br />

fest, dass der Betrieb Kreiskrankenhaus<br />

am 1. Januar 1998 durch Rechtsgeschäft<br />

auf die in Gründung befindliche<br />

GmbH gemäß § 613 a BGB<br />

übergegangen sei. Die Wirkung der<br />

vorliegenden Ausgliederung gemäß<br />

§ 168 UmwG nach §§ 171, 131 UmwG<br />

sei zwar erst mit der Eintragung des<br />

neuen Rechtsträgers in das zuständige<br />

Register im September 1998 eingetreten.<br />

Für den Betriebsübergang komme<br />

es hierauf jedoch nicht an. Maßgebend<br />

für den Betriebsübergang sei nur, dass<br />

die als wirtschaftliche Einheit organisierten<br />

materiellen, immateriellen und<br />

personellen Mittel tatsächlich im eigenen<br />

Namen genutzt werden würden.<br />

Schon deshalb seien Tatbestand und<br />

Zeitpunkt einer Umwandlung von Tatbestand<br />

und Zeitpunkt eines Betriebsübergangs<br />

unabhängig. Die Umwandlung<br />

sei nicht der gegenüber dem<br />

Betriebsübergang speziellere Tatbestand.<br />

Eine beabsichtigte und in die<br />

Wege geleitete Umwandlung schließe<br />

nicht aus, dass ein Betrieb schon vor<br />

Vollendung der Umwandlung gemäß<br />

§ 613 a BGB durch Rechtsgeschäft<br />

übertragen und durch einen neuen Inhaber<br />

fortgeführt wird. Dies bestätige<br />

§ 324 UmwG. Demgemäß seien die<br />

Voraussetzungen des § 613 a BGB<br />

auch im Umwandlungsfall selbständig<br />

zu prüfen. Die Wirkung der Umwandlung<br />

könne jedenfalls auch noch nach<br />

erfolgtem Betriebsübergang eintreten.<br />

Da nach Ansicht des 8. Senats vorliegend<br />

bereits zum 1. Januar 1998 die<br />

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs<br />

erfüllt gewesen seien, hätte die<br />

Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses<br />

widersprechen können.<br />

Mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />

bei dem Beklagten sei jedoch<br />

dessen betriebsbedingte Kündigung<br />

rechtswirksam. Daher verstoße die<br />

Kündigung auch nicht gegen § 613 a<br />

Abs. 4 BGB (vgl. RS II/117 vom 19. Juli<br />

1996; BAG vom 21. März 1996 – 2 AZR<br />

559/95 – SAE 1997, 355 [Leitsätze]).<br />

Die Entscheidung ist nicht nur für<br />

die Umwandlungsform der Ausgliederung<br />

aus dem Vermögen einer<br />

Gebietskörperschaft gemäß § 168<br />

UmwG, sondern darüber hinaus für<br />

sämtliche im UmwG geregelten Umwandlungsfälle<br />

(mit Ausnahme des<br />

Formwechsels) von Bedeutung.<br />

Hallo<br />

Partner,<br />

danke<br />

schön!<br />

48 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000

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