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27 - SVG Koblenz

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Arbeits- und Sozialrecht<br />

ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

Weiterbeschäftigung;<br />

Annahmeverzug<br />

BAG Urteil vom 11. Mai 2000 – 2 AZR<br />

54/99 –<br />

Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch<br />

des Betriebsrats gegen eine<br />

ordentliche Kündigung nach § 102<br />

Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der Voraussetzung<br />

für einen Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

nach § 102 Abs. 5 Satz 1<br />

BetrVG ist, reicht es nicht aus, wenn<br />

der Betriebsrat auf Personalengpässe<br />

bei Arbeiten hinweist, die im Betrieb<br />

von einem Subunternehmer aufgrund<br />

eines Werkvertrages erledigt werden.<br />

Das Weiterbeschäftigungsverlangen<br />

des Arbeitnehmers nach § 102<br />

Abs. 5 Satz 1 BetrVG am ersten<br />

Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />

ist rechtzeitig erfolgt (vgl.<br />

BAG 17. Juni 1999 – 2 AZR 608/98 –<br />

AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung<br />

Nr. 11).<br />

In vorliegender Entscheidung befasst<br />

sich das BAG erneut mit den Voraussetzungen<br />

eines Weiterbeschäftigungsanspruchs<br />

des Arbeitnehmers<br />

nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.<br />

Der zweite Senat stellt unter Fortentwicklung<br />

seiner Rechtsprechung<br />

vom 17. Juni 1999 fest, dass es für<br />

einen ordnungsgemäßen Widerspruch<br />

des Betriebsrates gegen eine ordentliche<br />

Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr.<br />

3 BetrVG nicht ausreiche, wenn er auf<br />

einen freien Arbeitsplatz bei einem<br />

Subunternehmen hinweise, das auf<br />

dem Betriebsgelände des Arbeitgebers<br />

tätig sei. Ein Arbeitsplatz bei<br />

einem anderen Unternehmen stelle keinen<br />

anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb<br />

i.S.v. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG<br />

dar, selbst wenn es sich um ein vom<br />

Arbeitgeber beauftragtes Unternehmen<br />

handele. Das BAG weist darauf<br />

hin, dass der Arbeitgeber nicht zur<br />

Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes<br />

verpflichtet sei, indem er dem beauftragten<br />

Subunternehmer Aufgaben<br />

entziehe und diese dem betroffenen<br />

Arbeitnehmer zuweise.<br />

Weiterhin spreche auch der pauschale,<br />

ohne Angabe bestimmter Abteilungen<br />

oder Zeiträume konkretisierte<br />

Hinweis des Betriebsrates auf Personalengpässe,<br />

die auf der Grundlage eines<br />

Werkvertrages mit einem Subunternehmen<br />

überbrückt worden seien,<br />

nicht für das Vorhandensein einer freien<br />

Stelle innerhalb des Betriebes.<br />

Der Senat beantwortet in dieser<br />

Entscheidung zudem die in seiner o.g.<br />

Entscheidung offen gelassene Frage,<br />

bis wann der Arbeitnehmer seinen<br />

Weiterbeschäftigungsanspruch nach<br />

§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG geltend<br />

machen kann. Das BAG stellt nun klar,<br />

dass die Geltendmachung grundsätzlich<br />

innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist<br />

zu erfolgen hat. Allerdings<br />

könne der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung<br />

auch noch am ersten<br />

Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />

wirksam beantragen. Der 2.<br />

Senat ist der Ansicht, mit dieser Auslegung<br />

des § 102 Abs. 5 BetrVG werde<br />

die Entstehung einer der Weiterbeschäftigung<br />

widersprechenden Beschäftigungslücke<br />

verhindert, sofern<br />

der Arbeitnehmer am ersten Tag nach<br />

Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitskraft<br />

in Person anbiete und seine<br />

Weiterbeschäftigung verlange.<br />

Es ist zu begrüßen, dass das BAG<br />

seine bisherige Rechtsprechung klarstellt<br />

und sich damit der herrschenden<br />

Ansicht in der Literatur anschließt: trotz<br />

fehlender gesetzlicher Ausschlussfrist<br />

ist der Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

spätestens im unmittelbaren Anschluss<br />

an die auslaufende Kündigungsfrist<br />

zu stellen.<br />

Einmalzahlungs-<br />

Neuregelungsgesetz<br />

Das BMA hat den „Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Behandlung<br />

von einmal gezahltem Arbeitsentgelt“<br />

(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)<br />

vom 23. August 2000 vorgelegt. Obwohl<br />

vom BMA erst mit Schreiben vom<br />

30. August versandt, war die Frist für<br />

eine Stellungnahme schon auf den 5.<br />

September terminiert. Um auf den innerhalb<br />

der Bundesregierung „noch<br />

nicht endgültig abgestimmten“ Entwurf<br />

möglicherweise noch Einfluss nehmen<br />

zu können, hat die BDA kurzfristig eine<br />

Stellungnahme abgegeben.<br />

Kern des Gesetzentwurfes sind die<br />

auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes:<br />

(BVerfG)<br />

vom 24. Mai 2000 – 1 BvL 1/98, 1 BvL<br />

4/98 und 1 BvL 15/99 – (vgl. MI 8/00 –<br />

SP 63/00) zu ziehenden Konsequenzen<br />

für die Berechnung der kurzfristigen<br />

beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen<br />

(Arbeitslosengeld,<br />

Krankengeld, Übergangsgeld und Verletztengeld).<br />

Wesentliche Punkte der Umsetzung<br />

des Urteils sind:<br />

– die Einbeziehung von Einmalzahlungen<br />

in die Berechnungsgrundlagen<br />

der kurzfristigen, beitragsfinanzierten<br />

Lohnersatzleistungen<br />

(Arbeitslosengeld, Krankengeld,<br />

Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,<br />

Verletztengeld ab dem 1. Januar<br />

2001,<br />

– die rückwirkende pauschale Erhöhung<br />

dieser Leistungen um 10 %<br />

ab dem 1. Januar 1997 für diejenigen,<br />

die Widerspruch oder Klage<br />

eingelegt haben; Bezieher von Leistungen,<br />

die keine Rechtsmittel eingelegt<br />

haben, erhalten dagegen<br />

frühestens ab dem 22. Juni 2000<br />

um 10 % pauschal erhöhte Leistungen,<br />

– die Entrichtung von Beiträgen aus<br />

Einmalzahlungen in den letzten 12<br />

Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />

als Voraussetzung für die<br />

pauschale Erhöhung von Kranken-,<br />

Übergangs- und Verletztengeld,<br />

– die Einführung eines neuen, zusätzlichen<br />

Berechnungsverfahrens für<br />

das aus verbeitragten Einmalzahlungen<br />

resultierende Krankengeld.<br />

Mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz<br />

soll jedoch nicht nur der<br />

genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes<br />

umgesetzt werden,<br />

sondern es enthält darüber hinaus eine<br />

Reihe von z.T. ganz gravierenden Veränderungen<br />

im Arbeitsförderungsrecht.<br />

Die geplanten wesentlichen Neuregelungen<br />

in diesem Bereich sind:<br />

– die Streichung der Erstattungspflicht<br />

des Arbeitgebers hinsichtlich<br />

des Arbeitslosengeldes im Falle<br />

der beruflichen Beschränkung des<br />

Arbeitnehmers durch eine Konkurrenzklausel<br />

vom 10. November<br />

1998,<br />

42 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000

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