27 - SVG Koblenz
27 - SVG Koblenz
27 - SVG Koblenz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Arbeits- und Sozialrecht<br />
ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />
Weiterbeschäftigung;<br />
Annahmeverzug<br />
BAG Urteil vom 11. Mai 2000 – 2 AZR<br />
54/99 –<br />
Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch<br />
des Betriebsrats gegen eine<br />
ordentliche Kündigung nach § 102<br />
Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der Voraussetzung<br />
für einen Weiterbeschäftigungsanspruch<br />
nach § 102 Abs. 5 Satz 1<br />
BetrVG ist, reicht es nicht aus, wenn<br />
der Betriebsrat auf Personalengpässe<br />
bei Arbeiten hinweist, die im Betrieb<br />
von einem Subunternehmer aufgrund<br />
eines Werkvertrages erledigt werden.<br />
Das Weiterbeschäftigungsverlangen<br />
des Arbeitnehmers nach § 102<br />
Abs. 5 Satz 1 BetrVG am ersten<br />
Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />
ist rechtzeitig erfolgt (vgl.<br />
BAG 17. Juni 1999 – 2 AZR 608/98 –<br />
AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung<br />
Nr. 11).<br />
In vorliegender Entscheidung befasst<br />
sich das BAG erneut mit den Voraussetzungen<br />
eines Weiterbeschäftigungsanspruchs<br />
des Arbeitnehmers<br />
nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.<br />
Der zweite Senat stellt unter Fortentwicklung<br />
seiner Rechtsprechung<br />
vom 17. Juni 1999 fest, dass es für<br />
einen ordnungsgemäßen Widerspruch<br />
des Betriebsrates gegen eine ordentliche<br />
Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr.<br />
3 BetrVG nicht ausreiche, wenn er auf<br />
einen freien Arbeitsplatz bei einem<br />
Subunternehmen hinweise, das auf<br />
dem Betriebsgelände des Arbeitgebers<br />
tätig sei. Ein Arbeitsplatz bei<br />
einem anderen Unternehmen stelle keinen<br />
anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb<br />
i.S.v. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG<br />
dar, selbst wenn es sich um ein vom<br />
Arbeitgeber beauftragtes Unternehmen<br />
handele. Das BAG weist darauf<br />
hin, dass der Arbeitgeber nicht zur<br />
Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes<br />
verpflichtet sei, indem er dem beauftragten<br />
Subunternehmer Aufgaben<br />
entziehe und diese dem betroffenen<br />
Arbeitnehmer zuweise.<br />
Weiterhin spreche auch der pauschale,<br />
ohne Angabe bestimmter Abteilungen<br />
oder Zeiträume konkretisierte<br />
Hinweis des Betriebsrates auf Personalengpässe,<br />
die auf der Grundlage eines<br />
Werkvertrages mit einem Subunternehmen<br />
überbrückt worden seien,<br />
nicht für das Vorhandensein einer freien<br />
Stelle innerhalb des Betriebes.<br />
Der Senat beantwortet in dieser<br />
Entscheidung zudem die in seiner o.g.<br />
Entscheidung offen gelassene Frage,<br />
bis wann der Arbeitnehmer seinen<br />
Weiterbeschäftigungsanspruch nach<br />
§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG geltend<br />
machen kann. Das BAG stellt nun klar,<br />
dass die Geltendmachung grundsätzlich<br />
innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist<br />
zu erfolgen hat. Allerdings<br />
könne der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung<br />
auch noch am ersten<br />
Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />
wirksam beantragen. Der 2.<br />
Senat ist der Ansicht, mit dieser Auslegung<br />
des § 102 Abs. 5 BetrVG werde<br />
die Entstehung einer der Weiterbeschäftigung<br />
widersprechenden Beschäftigungslücke<br />
verhindert, sofern<br />
der Arbeitnehmer am ersten Tag nach<br />
Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitskraft<br />
in Person anbiete und seine<br />
Weiterbeschäftigung verlange.<br />
Es ist zu begrüßen, dass das BAG<br />
seine bisherige Rechtsprechung klarstellt<br />
und sich damit der herrschenden<br />
Ansicht in der Literatur anschließt: trotz<br />
fehlender gesetzlicher Ausschlussfrist<br />
ist der Weiterbeschäftigungsanspruch<br />
spätestens im unmittelbaren Anschluss<br />
an die auslaufende Kündigungsfrist<br />
zu stellen.<br />
Einmalzahlungs-<br />
Neuregelungsgesetz<br />
Das BMA hat den „Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Behandlung<br />
von einmal gezahltem Arbeitsentgelt“<br />
(Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz)<br />
vom 23. August 2000 vorgelegt. Obwohl<br />
vom BMA erst mit Schreiben vom<br />
30. August versandt, war die Frist für<br />
eine Stellungnahme schon auf den 5.<br />
September terminiert. Um auf den innerhalb<br />
der Bundesregierung „noch<br />
nicht endgültig abgestimmten“ Entwurf<br />
möglicherweise noch Einfluss nehmen<br />
zu können, hat die BDA kurzfristig eine<br />
Stellungnahme abgegeben.<br />
Kern des Gesetzentwurfes sind die<br />
auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes:<br />
(BVerfG)<br />
vom 24. Mai 2000 – 1 BvL 1/98, 1 BvL<br />
4/98 und 1 BvL 15/99 – (vgl. MI 8/00 –<br />
SP 63/00) zu ziehenden Konsequenzen<br />
für die Berechnung der kurzfristigen<br />
beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen<br />
(Arbeitslosengeld,<br />
Krankengeld, Übergangsgeld und Verletztengeld).<br />
Wesentliche Punkte der Umsetzung<br />
des Urteils sind:<br />
– die Einbeziehung von Einmalzahlungen<br />
in die Berechnungsgrundlagen<br />
der kurzfristigen, beitragsfinanzierten<br />
Lohnersatzleistungen<br />
(Arbeitslosengeld, Krankengeld,<br />
Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,<br />
Verletztengeld ab dem 1. Januar<br />
2001,<br />
– die rückwirkende pauschale Erhöhung<br />
dieser Leistungen um 10 %<br />
ab dem 1. Januar 1997 für diejenigen,<br />
die Widerspruch oder Klage<br />
eingelegt haben; Bezieher von Leistungen,<br />
die keine Rechtsmittel eingelegt<br />
haben, erhalten dagegen<br />
frühestens ab dem 22. Juni 2000<br />
um 10 % pauschal erhöhte Leistungen,<br />
– die Entrichtung von Beiträgen aus<br />
Einmalzahlungen in den letzten 12<br />
Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />
als Voraussetzung für die<br />
pauschale Erhöhung von Kranken-,<br />
Übergangs- und Verletztengeld,<br />
– die Einführung eines neuen, zusätzlichen<br />
Berechnungsverfahrens für<br />
das aus verbeitragten Einmalzahlungen<br />
resultierende Krankengeld.<br />
Mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz<br />
soll jedoch nicht nur der<br />
genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes<br />
umgesetzt werden,<br />
sondern es enthält darüber hinaus eine<br />
Reihe von z.T. ganz gravierenden Veränderungen<br />
im Arbeitsförderungsrecht.<br />
Die geplanten wesentlichen Neuregelungen<br />
in diesem Bereich sind:<br />
– die Streichung der Erstattungspflicht<br />
des Arbeitgebers hinsichtlich<br />
des Arbeitslosengeldes im Falle<br />
der beruflichen Beschränkung des<br />
Arbeitnehmers durch eine Konkurrenzklausel<br />
vom 10. November<br />
1998,<br />
42 <strong>SVG</strong>R 11+12/2000