Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds
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Wie sieht eine Anteilpreisveröffentlichung<br />
in der Tagespresse aus?<br />
Beispiel aus dem Handelsblatt, 16.05.2002.<br />
Welche Zwischengewinne fallen beim Kauf bzw. Verkauf<br />
von Investmentanteilen an?<br />
Kauf <strong>Deka</strong>Spezial am 02.04.02<br />
Pro Anteil 50 Anteile<br />
Ausgabepreis<br />
Anteilpreis<br />
EUR 253,75 EUR 12.687,50<br />
EUR 229,05 EUR<br />
gezahlter<br />
vereinnahmter<br />
Zwischengewinn Zwischengewinn<br />
Zwischengewinn Zwischengewinn<br />
EUR 0,01 EUR 0,50<br />
EUR 0,06 EUR 3,00<br />
Einzahlungsbetrag<br />
*Keine Fre<strong>ist</strong>ellung und Verrechnung von Zwischengewinnen berücksichtigt.<br />
Verkauf* <strong>Deka</strong>Spezial am 15.05.02<br />
Pro Anteil 50 Anteile<br />
Davon Zinsabschlagsteuer<br />
(30%)<br />
Davon Solidaritäts<strong>zu</strong>schlag<br />
(5,5%)<br />
EUR 12.687,50<br />
Auszahlungsbetrag EUR<br />
Gezahlter Zwischengewinn als <strong>steuerlich</strong>es Guthaben, vereinnahmter<br />
Zwischengewinn als <strong>steuerlich</strong>e Vorauszahlung.<br />
14<br />
EUR<br />
EUR<br />
11.452,50<br />
0,90<br />
0,05<br />
11.451,55<br />
Kapitalertragsteuer und Zwischengewinn.<br />
Beim Kauf oder Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren<br />
werden üblicherweise Stückzinsen gutgeschrieben<br />
oder belastet. Bei <strong>Investmentfonds</strong> sind dies<br />
die Zwischengewinne. Durch die Einführung der<br />
Zwischengewinne <strong>ist</strong> der Fondsanleger dem Direktanleger<br />
weitgehend gleichgestellt. Denn die Zwischengewinne<br />
sind vergleichbar mit den Stückzinsen, die bei<br />
einer Direktanlage anfallen. Der Zwischengewinn eines<br />
Fonds <strong>ist</strong> der dem Anleger noch nicht <strong>zu</strong>geflossene<br />
(bzw. noch nicht ausgeschüttete oder thesaurierte)<br />
Ertrag, sofern er aus Zinsen und Zinsansprüchen bzw.<br />
Gewinnen aus bestimmten Termingeschäften besteht.<br />
Kursgewinne, Dividenden und Mieterträge zählen<br />
nicht da<strong>zu</strong>.<br />
Der Zwischengewinn <strong>ist</strong> somit im Anteilpreis enthalten<br />
und wird börsentäglich in den verschiedenen Medien<br />
veröffentlicht (siehe das nebenstehende Beispiel einer<br />
Anteilpreisveröffentlichung).<br />
Damit wird der Zwischengewinn sowohl beim Kauf<br />
als auch beim Verkauf von Anteilen in den Kunden-<br />
Abrechnungen berücksichtigt. Kauft der Anleger<br />
Fondsanteile, zahlt er als Teil des Anteilpreises den<br />
Zwischengewinn. Verkauft er die Anteile vor dem<br />
Ertrags<strong>zu</strong>fluss, vereinnahmt er den Zwischengewinn.<br />
Diese vom Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen<br />
vereinnahmten Zwischengewinne sind einkommensteuerpflichtig,<br />
beim Kauf gezahlte Zwischengewinne<br />
mindern die steuerpflichtigen Einkünfte. Dadurch wird<br />
sichergestellt, dass der Anleger nur die Zinsen <strong>zu</strong><br />
versteuern hat, die dem Fonds während seiner Besitzzeit<br />
<strong>zu</strong>geflossen sind. Zwischengewinne unterliegen<br />
darüber hinaus dem Zinsabschlag von 30 % sowie<br />
dem Solidaritäts<strong>zu</strong>schlag hierauf. Die Berücksichtigung<br />
der Zwischengewinne erfolgt durch eine besondere<br />
Methode, den so genannten „Zwischengewinntopf“.