Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds
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Sparer-Freibeträge.<br />
Für jeden Anleger beträgt der Freibetrag bei den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen 1.550 Euro. Hin<strong>zu</strong><br />
kommt jeweils die Werbungskostenpauschale von<br />
51 Euro. Für <strong>zu</strong>sammen veranlagte Eheleute verdoppeln<br />
sich diese Beträge.<br />
Lagen im vergangenen Kalenderjahr die Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen unter dem Freibetrag und wurden<br />
keine Steuern einbehalten, wird grundsätzlich auf die<br />
Abgabe der Anlage KAP (frühere KSO) verzichtet.<br />
Die Anlage KAP <strong>ist</strong> in jedem Fall aus<strong>zu</strong>füllen, sobald<br />
die gesamten Kapitaleinkünfte höher als der Sparer-<br />
Freibetrag sind. Unabhängig von bereits gezahlter<br />
ZASt, SolZ etc. Auch wenn der erteilte Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrag<br />
nicht vollständig ausgenutzt <strong>ist</strong>, kann für<br />
Zwecke der Einkommensteuer der Sparer-Freibetrag<br />
doch überschritten sein. Denn manche Erträge<br />
unterliegen zwar keinem Kapitalertragsteuerab<strong>zu</strong>g,<br />
sind aber materiell einkommensteuerpflichtig.<br />
Werbungskosten.<br />
Jeder Steuerpflichtige kann bereits in der Fre<strong>ist</strong>ellung<br />
die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro<br />
berücksichtigen. Ohne dafür Nachweise erbringen <strong>zu</strong><br />
müssen. Erst bei höheren persönlichen Werbungskosten<br />
sind diese nach<strong>zu</strong>weisen. Da<strong>zu</strong> gehören z. B.<br />
die Gebühren für die Depotführung im <strong>Deka</strong>Bank<br />
Depot und die Vermögensverwaltungen (qDynamik-<br />
Depot und Schweiz PrivatPortfolio) und die Aufwendungen<br />
für Fachliteratur sowie bestimmte<br />
Finanzierungskosten, die mit den Kapitaleinkünften<br />
unmittelbar in Zusammenhang stehen müssen.<br />
Ausgabeaufschläge zählen nicht <strong>zu</strong> den Werbungskosten.<br />
Sie sind so genannte Anschaffungskosten<br />
und werden gegebenenfalls bei der Ermittlung eines<br />
eventuellen Gewinnes aus einem Veräußerungsgeschäft<br />
berücksichtigt.<br />
Einbehaltene Steuern.<br />
Liegt keine ausreichende Fre<strong>ist</strong>ellung vor, wird die<br />
Kapitalertragsteuer <strong>zu</strong>züglich des Solidaritäts<strong>zu</strong>schlages<br />
direkt vom Ertrag einbehalten. Diese<br />
gezahlten Steuern können dann mit der endgültigen<br />
Steuerschuld verrechnet werden. Auch im Ausland<br />
auf ausländische Dividendenzahlungen einbehaltene<br />
ausländische Quellensteuern können auf die inländische<br />
Steuerschuld angerechnet werden. Als Nachweis<br />
der einbehaltenen anrechenbaren Steuern dient<br />
die Jahres-Steuerbescheinigung der Depotbank.<br />
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