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Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds

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Sparer-Freibeträge.<br />

Für jeden Anleger beträgt der Freibetrag bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen 1.550 Euro. Hin<strong>zu</strong><br />

kommt jeweils die Werbungskostenpauschale von<br />

51 Euro. Für <strong>zu</strong>sammen veranlagte Eheleute verdoppeln<br />

sich diese Beträge.<br />

Lagen im vergangenen Kalenderjahr die Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen unter dem Freibetrag und wurden<br />

keine Steuern einbehalten, wird grundsätzlich auf die<br />

Abgabe der Anlage KAP (frühere KSO) verzichtet.<br />

Die Anlage KAP <strong>ist</strong> in jedem Fall aus<strong>zu</strong>füllen, sobald<br />

die gesamten Kapitaleinkünfte höher als der Sparer-<br />

Freibetrag sind. Unabhängig von bereits gezahlter<br />

ZASt, SolZ etc. Auch wenn der erteilte Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrag<br />

nicht vollständig ausgenutzt <strong>ist</strong>, kann für<br />

Zwecke der Einkommensteuer der Sparer-Freibetrag<br />

doch überschritten sein. Denn manche Erträge<br />

unterliegen zwar keinem Kapitalertragsteuerab<strong>zu</strong>g,<br />

sind aber materiell einkommensteuerpflichtig.<br />

Werbungskosten.<br />

Jeder Steuerpflichtige kann bereits in der Fre<strong>ist</strong>ellung<br />

die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro<br />

berücksichtigen. Ohne dafür Nachweise erbringen <strong>zu</strong><br />

müssen. Erst bei höheren persönlichen Werbungskosten<br />

sind diese nach<strong>zu</strong>weisen. Da<strong>zu</strong> gehören z. B.<br />

die Gebühren für die Depotführung im <strong>Deka</strong>Bank<br />

Depot und die Vermögensverwaltungen (qDynamik-<br />

Depot und Schweiz PrivatPortfolio) und die Aufwendungen<br />

für Fachliteratur sowie bestimmte<br />

Finanzierungskosten, die mit den Kapitaleinkünften<br />

unmittelbar in Zusammenhang stehen müssen.<br />

Ausgabeaufschläge zählen nicht <strong>zu</strong> den Werbungskosten.<br />

Sie sind so genannte Anschaffungskosten<br />

und werden gegebenenfalls bei der Ermittlung eines<br />

eventuellen Gewinnes aus einem Veräußerungsgeschäft<br />

berücksichtigt.<br />

Einbehaltene Steuern.<br />

Liegt keine ausreichende Fre<strong>ist</strong>ellung vor, wird die<br />

Kapitalertragsteuer <strong>zu</strong>züglich des Solidaritäts<strong>zu</strong>schlages<br />

direkt vom Ertrag einbehalten. Diese<br />

gezahlten Steuern können dann mit der endgültigen<br />

Steuerschuld verrechnet werden. Auch im Ausland<br />

auf ausländische Dividendenzahlungen einbehaltene<br />

ausländische Quellensteuern können auf die inländische<br />

Steuerschuld angerechnet werden. Als Nachweis<br />

der einbehaltenen anrechenbaren Steuern dient<br />

die Jahres-Steuerbescheinigung der Depotbank.<br />

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