Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds
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Zwischengewinntopf.<br />
Zwischengewinn-Verrechnung bei Kauf und<br />
Verkauf.<br />
Bei jedem Kauf von Fondsanteilen wird bei der Investmentgesellschaft<br />
für jeden Anleger der gezahlte<br />
Zwischengewinn in den so genannten Zwischengewinntopf<br />
eingestellt. Vereinnahmt der Anleger später<br />
im gleichen Kalenderjahr durch den Verkauf von<br />
Fondsanteilen zinsabschlagsteuerpflichtigen Zwischengewinn,<br />
wird dieser <strong>zu</strong>nächst mit dem vorher gezahlten<br />
Zwischengewinn verrechnet. Nur wenn nach<br />
dieser Verrechnung und nach Anrechnung des Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrages<br />
ein positiver Betrag verbleibt, wird ein<br />
Zinsabschlag einbehalten.<br />
Wie funktioniert das Prinzip des Zwischengewinntopfes?<br />
Kunde<br />
kauft<br />
Jan. Febr. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />
Gutschrift*:<br />
gezahlter<br />
Zwischengewinn<br />
Zwischengewinntopf<br />
Wenn vorhanden:<br />
Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrag<br />
Belastung:<br />
vereinnahmter<br />
Zwischengewinn<br />
Kunde<br />
verkauft<br />
*Gezahlte Zwischengewinne können auch mit zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen bei Ausschüttung/Thesaurierung verrechnet werden.<br />
Die gezahlten und vereinnahmten Zwischengewinne können in den einzelnen<br />
Kalenderjahren miteinander verrechnet werden.<br />
Zwischengewinn-Verrechnung bei Ertrags<strong>zu</strong>fluss.<br />
Auch zinsabschlagsteuerpflichtige Erträge, die bei der<br />
Ausschüttung bzw. Thesaurierung anfallen, werden<br />
mit den im Zwischengewinntopf vorgehaltenen<br />
gezahlten Zwischengewinnen verrechnet. Reicht die<br />
Höhe des Topfes nicht aus, wird – sofern keine<br />
Fre<strong>ist</strong>ellung vorliegt – Zinsabschlagsteuer einbehalten.<br />
Zum Jahresende wird der Topf auf Null gestellt.<br />
Eventuelle noch darin befindliche gezahlte Zwischengewinne<br />
sind dann im Depot-Jahresaus<strong>zu</strong>g als<br />
„negative Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausgewiesen,<br />
die der Anleger mit anderen Einkünften in seiner<br />
Einkommensteuererklärung verrechnen kann.<br />
Kapitalertragsteuer und Fre<strong>ist</strong>ellungsmöglichkeiten.<br />
Ob bei einem Verkauf oder bei einer Ertragsausschüttung<br />
bzw. -thesaurierung auch tatsächlich Kapitalertragsteuer<br />
vom inländischen Kreditinstitut einbehalten<br />
werden muss, hängt vom Anleger ab. Und zwar<br />
davon, ob er die bestehenden Möglichkeiten nutzt,<br />
sich vom Kapitalertragsteuerab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> befreien. Unter<br />
bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen kann der Anleger von<br />
der direkten Pauschalbesteuerung befreit werden. Und<br />
zwar dann, wenn …<br />
… ein ausreichender Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrag vorliegt.<br />
… eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt<br />
wurde.<br />
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