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Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds

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Zwischengewinntopf.<br />

Zwischengewinn-Verrechnung bei Kauf und<br />

Verkauf.<br />

Bei jedem Kauf von Fondsanteilen wird bei der Investmentgesellschaft<br />

für jeden Anleger der gezahlte<br />

Zwischengewinn in den so genannten Zwischengewinntopf<br />

eingestellt. Vereinnahmt der Anleger später<br />

im gleichen Kalenderjahr durch den Verkauf von<br />

Fondsanteilen zinsabschlagsteuerpflichtigen Zwischengewinn,<br />

wird dieser <strong>zu</strong>nächst mit dem vorher gezahlten<br />

Zwischengewinn verrechnet. Nur wenn nach<br />

dieser Verrechnung und nach Anrechnung des Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrages<br />

ein positiver Betrag verbleibt, wird ein<br />

Zinsabschlag einbehalten.<br />

Wie funktioniert das Prinzip des Zwischengewinntopfes?<br />

Kunde<br />

kauft<br />

Jan. Febr. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

Gutschrift*:<br />

gezahlter<br />

Zwischengewinn<br />

Zwischengewinntopf<br />

Wenn vorhanden:<br />

Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrag<br />

Belastung:<br />

vereinnahmter<br />

Zwischengewinn<br />

Kunde<br />

verkauft<br />

*Gezahlte Zwischengewinne können auch mit zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen bei Ausschüttung/Thesaurierung verrechnet werden.<br />

Die gezahlten und vereinnahmten Zwischengewinne können in den einzelnen<br />

Kalenderjahren miteinander verrechnet werden.<br />

Zwischengewinn-Verrechnung bei Ertrags<strong>zu</strong>fluss.<br />

Auch zinsabschlagsteuerpflichtige Erträge, die bei der<br />

Ausschüttung bzw. Thesaurierung anfallen, werden<br />

mit den im Zwischengewinntopf vorgehaltenen<br />

gezahlten Zwischengewinnen verrechnet. Reicht die<br />

Höhe des Topfes nicht aus, wird – sofern keine<br />

Fre<strong>ist</strong>ellung vorliegt – Zinsabschlagsteuer einbehalten.<br />

Zum Jahresende wird der Topf auf Null gestellt.<br />

Eventuelle noch darin befindliche gezahlte Zwischengewinne<br />

sind dann im Depot-Jahresaus<strong>zu</strong>g als<br />

„negative Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausgewiesen,<br />

die der Anleger mit anderen Einkünften in seiner<br />

Einkommensteuererklärung verrechnen kann.<br />

Kapitalertragsteuer und Fre<strong>ist</strong>ellungsmöglichkeiten.<br />

Ob bei einem Verkauf oder bei einer Ertragsausschüttung<br />

bzw. -thesaurierung auch tatsächlich Kapitalertragsteuer<br />

vom inländischen Kreditinstitut einbehalten<br />

werden muss, hängt vom Anleger ab. Und zwar<br />

davon, ob er die bestehenden Möglichkeiten nutzt,<br />

sich vom Kapitalertragsteuerab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> befreien. Unter<br />

bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen kann der Anleger von<br />

der direkten Pauschalbesteuerung befreit werden. Und<br />

zwar dann, wenn …<br />

… ein ausreichender Fre<strong>ist</strong>ellungsauftrag vorliegt.<br />

… eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt<br />

wurde.<br />

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