Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds
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IV. Wer langfr<strong>ist</strong>ig denkt, muss rechtzeitig seine individuelle Route<br />
festlegen.<br />
Übersicht über Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
In den vorigen Kapiteln wurde ein Überblick über die<br />
jährlich erhobene Einkommensteuer sowie die hiermit<br />
<strong>zu</strong>sammenhängenden Quellensteuern gegeben.<br />
Bei der Planung Ihres Vermögens unter <strong>steuerlich</strong>en<br />
Aspekten wird es – wenn Sie langfr<strong>ist</strong>ig denken –<br />
noch etwas komplizierter. Dann kann es sinnvoll sein,<br />
auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Ihre<br />
Überlegungen mit ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt nicht jährlich<br />
an, sondern nur wenn entweder ein so genannter<br />
Erwerb von Todes wegen (<strong>zu</strong>m Beispiel durch Erbschaft)<br />
oder eine Schenkung unter Lebenden stattfindet.<br />
Eine rechtzeitige Einplanung dieser Steuer <strong>ist</strong><br />
deshalb so wichtig, weil eine vorzeitige Übertragung<br />
von Vermögen möglicherweise Steuern spart. So <strong>ist</strong> <strong>zu</strong><br />
bedenken, dass nach Schenkungen erfolgte Wertsteigerungen<br />
erbschaftsteuerfrei bleiben. Darüber hinaus<br />
kann durch geschickte Ausnut<strong>zu</strong>ng der Freibeträge<br />
die Erbschaftsteuerbelastung erheblich gesenkt werden.<br />
Denn die Freibeträge können alle 10 Jahre neu<br />
genutzt werden. Zu überlegen <strong>ist</strong> auch, wem vererbt<br />
oder geschenkt werden soll – durch einen Generationensprung<br />
auf die Enkel beispielsweise kann möglicherweise<br />
vermieden werden, dass auf dasselbe Vermögen<br />
doppelte Erbschaftsteuer anfällt. Denn die<br />
Erbschaftsteuer schuldet immer derjenige, der durch<br />
eine Übertragung begünstigt <strong>ist</strong>.<br />
Größere Übertragungen <strong>zu</strong> Lebzeiten sollten aber sehr<br />
genau überdacht werden, da auch andere Auswirkungen<br />
berücksichtigt werden müssen: Beispielsweise verlieren<br />
Eltern, deren Kinder eigene Jahreseinkünfte von<br />
mehr als 7.188 Euro beziehen, den Anspruch auf Kindergeld<br />
beziehungsweise Kinderfreibetrag. Und nicht<br />
<strong>zu</strong> vergessen: Wer Vermögen verschenkt, sollte sich<br />
ganz sicher sein, dass er tatsächlich auf Dauer rechtlich<br />
und wirtschaftlich das Vermögen übertragen möchte,<br />
denn einmal geschenktes Vermögen kann nicht ohne<br />
weiteres wieder <strong>zu</strong>rückübertragen werden.<br />
Mit welchen Sätzen werden<br />
Erbschaften/Schenkungen versteuert?<br />
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs bis …<br />
TEUR<br />
52<br />
Vomhundertsatz in der Steuerklasse …<br />
I II III<br />
7 12 17<br />
256 11 17 23<br />
512 15 22 29<br />
5.113 19 27 35<br />
12.783 23 32 41<br />
25.565 27 37 47<br />
Über 25.565 30 40 50<br />
Werden Fondsanteile geschenkt oder vererbt, so unterliegt<br />
grundsätzlich der Anteilwert aller übertragenen<br />
Anteile der Erbschaftsteuer, sofern kein besonderer<br />
Befreiungstatbestand vorliegt. Von diesem Wert sind<br />
die Freibeträge ab<strong>zu</strong>ziehen. Die Höhe der Freibeträge<br />
<strong>ist</strong> gestaffelt nach Art des erworbenen Vermögens<br />
und nach dem Verwandtschaftsgrad, in dem der Begünstigte<br />
<strong>zu</strong> dem Erblasser oder Schenkenden steht.<br />
Für übertragene Fondsanteile sind der allgemeine Freibetrag<br />
(für Ehegatten 307.000 Euro) sowie der Versorgungsfreibetrag<br />
(für Ehegatten 256.000 Euro) wichtig;<br />
Letzterer kann allerdings nur bei Erwerb durch Erbschaft,<br />
nicht bei Schenkung, genutzt werden.<br />
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