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Was ist steuerlich zu beachten? - Deka Investmentfonds

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IV. Wer langfr<strong>ist</strong>ig denkt, muss rechtzeitig seine individuelle Route<br />

festlegen.<br />

Übersicht über Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

In den vorigen Kapiteln wurde ein Überblick über die<br />

jährlich erhobene Einkommensteuer sowie die hiermit<br />

<strong>zu</strong>sammenhängenden Quellensteuern gegeben.<br />

Bei der Planung Ihres Vermögens unter <strong>steuerlich</strong>en<br />

Aspekten wird es – wenn Sie langfr<strong>ist</strong>ig denken –<br />

noch etwas komplizierter. Dann kann es sinnvoll sein,<br />

auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Ihre<br />

Überlegungen mit ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt nicht jährlich<br />

an, sondern nur wenn entweder ein so genannter<br />

Erwerb von Todes wegen (<strong>zu</strong>m Beispiel durch Erbschaft)<br />

oder eine Schenkung unter Lebenden stattfindet.<br />

Eine rechtzeitige Einplanung dieser Steuer <strong>ist</strong><br />

deshalb so wichtig, weil eine vorzeitige Übertragung<br />

von Vermögen möglicherweise Steuern spart. So <strong>ist</strong> <strong>zu</strong><br />

bedenken, dass nach Schenkungen erfolgte Wertsteigerungen<br />

erbschaftsteuerfrei bleiben. Darüber hinaus<br />

kann durch geschickte Ausnut<strong>zu</strong>ng der Freibeträge<br />

die Erbschaftsteuerbelastung erheblich gesenkt werden.<br />

Denn die Freibeträge können alle 10 Jahre neu<br />

genutzt werden. Zu überlegen <strong>ist</strong> auch, wem vererbt<br />

oder geschenkt werden soll – durch einen Generationensprung<br />

auf die Enkel beispielsweise kann möglicherweise<br />

vermieden werden, dass auf dasselbe Vermögen<br />

doppelte Erbschaftsteuer anfällt. Denn die<br />

Erbschaftsteuer schuldet immer derjenige, der durch<br />

eine Übertragung begünstigt <strong>ist</strong>.<br />

Größere Übertragungen <strong>zu</strong> Lebzeiten sollten aber sehr<br />

genau überdacht werden, da auch andere Auswirkungen<br />

berücksichtigt werden müssen: Beispielsweise verlieren<br />

Eltern, deren Kinder eigene Jahreseinkünfte von<br />

mehr als 7.188 Euro beziehen, den Anspruch auf Kindergeld<br />

beziehungsweise Kinderfreibetrag. Und nicht<br />

<strong>zu</strong> vergessen: Wer Vermögen verschenkt, sollte sich<br />

ganz sicher sein, dass er tatsächlich auf Dauer rechtlich<br />

und wirtschaftlich das Vermögen übertragen möchte,<br />

denn einmal geschenktes Vermögen kann nicht ohne<br />

weiteres wieder <strong>zu</strong>rückübertragen werden.<br />

Mit welchen Sätzen werden<br />

Erbschaften/Schenkungen versteuert?<br />

Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs bis …<br />

TEUR<br />

52<br />

Vomhundertsatz in der Steuerklasse …<br />

I II III<br />

7 12 17<br />

256 11 17 23<br />

512 15 22 29<br />

5.113 19 27 35<br />

12.783 23 32 41<br />

25.565 27 37 47<br />

Über 25.565 30 40 50<br />

Werden Fondsanteile geschenkt oder vererbt, so unterliegt<br />

grundsätzlich der Anteilwert aller übertragenen<br />

Anteile der Erbschaftsteuer, sofern kein besonderer<br />

Befreiungstatbestand vorliegt. Von diesem Wert sind<br />

die Freibeträge ab<strong>zu</strong>ziehen. Die Höhe der Freibeträge<br />

<strong>ist</strong> gestaffelt nach Art des erworbenen Vermögens<br />

und nach dem Verwandtschaftsgrad, in dem der Begünstigte<br />

<strong>zu</strong> dem Erblasser oder Schenkenden steht.<br />

Für übertragene Fondsanteile sind der allgemeine Freibetrag<br />

(für Ehegatten 307.000 Euro) sowie der Versorgungsfreibetrag<br />

(für Ehegatten 256.000 Euro) wichtig;<br />

Letzterer kann allerdings nur bei Erwerb durch Erbschaft,<br />

nicht bei Schenkung, genutzt werden.<br />

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