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Alkoholabhängigkeit - Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.

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der eigenen Kräfte, des Einkommens und<br />

Vermögens gehen auch die Verpflichtungen<br />

anderer, besonders der Träger anderer<br />

Sozialleistungen und solche der Unterhaltspflichtigen<br />

dem Anspruch auf Sozialhilfe<br />

gemäß § 2 Abs. 2 BSHG vor. Diese<br />

Subsidiarität gebietet es damit auch bei<br />

Alkoholabhängigen, zunächst alle Ansprüche<br />

gegenüber den Trägern der Sozialversicherung<br />

und der sozialen Entschädigung<br />

voll auszuschöpfen.<br />

Leistungen zum Lebensunterhalt sind<br />

demjenigen zu gewähren, der als Alkoholabhängiger<br />

im Zusammenhang mit der<br />

verminderten Kontrollfähigkeit oder<br />

während einer ambulanten oder stationären<br />

Behandlung seinen notwendigen Lebensunterhalt<br />

nicht oder nicht ausreichend<br />

aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem<br />

aus seinem Einkommen und Vermögen,<br />

oder aus anderen Sozialleistungen schaffen<br />

kann. Hilfe zum Lebensunterhalt wird aber<br />

auch <strong>für</strong> die Familienangehörigen eines<br />

im Rahmen der stationären Behandlung<br />

nicht zur Leistung von Unterhalt fähigen<br />

Abhängigen gewährt.<br />

Nach § 25 Abs. 1 BSHG hat, wer sich weigert,<br />

zumutbare Arbeit zu leisten, keinen<br />

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.<br />

Nach § 25 Abs. 2 BSHG soll die Hilfe bis auf<br />

das zum Lebensunterhalt Unerlässliche<br />

bei einem Hilfeempfänger eingeschränkt<br />

werden, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches<br />

Verhalten fortsetzt. Diese<br />

Einschränkungen dürften jedoch einen<br />

Alkoholabhängigen, der infolge der Sucht<br />

keiner Arbeit nachgeht oder sein Einkommen<br />

und Vermögen verschwendet, um<br />

sich Alkoholika zu kaufen, im Regelfall<br />

nicht treffen. Selbst wenn jedoch Maßnahmen<br />

nach dieser Vorschrift ergriffen<br />

werden, ist es nach § 25 Abs. 3 BSHG<br />

soweit wie möglich zu vermeiden, dass die<br />

unterhaltsberechtigten Angehörigen oder<br />

andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft<br />

lebende Hilfeempfänger durch die Versagung<br />

oder die Einschränkung der Hilfe<br />

ebenfalls betroffen werden.<br />

Die Krankenhilfe umfasst nach § 37 Abs. 2<br />

BSHG u. a. ärztliche Behandlung. <strong>Alkoholabhängigkeit</strong><br />

ist dabei auch eine Krankheit<br />

im Sinne des § 37 BSHG. Dabei sollen<br />

die Leistungen in der Regel den Leistungen<br />

entsprechen, die nach den Vorschriften<br />

über die gesetzliche Krankenversicherung<br />

gewährt werden.<br />

Darüber hinaus sind Alkoholabhängige<br />

seelisch wesentlich behindert im Sinne<br />

von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und kommen<br />

damit auch <strong>für</strong> die Gewährung von Eingliederungshilfe<br />

in Betracht. Dabei ist bei<br />

ihnen zunächst zu prüfen, ob die Krankenhilfe<br />

nach § 37 BSHG ausreicht. Liegen<br />

bereits die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe<br />

vor, weil es sich um eine länger<br />

dauernde Behandlungsmaßnahme handelt,<br />

fallen alle Phasen der Behandlung (Entgiftung,<br />

Behandlung von Folgekrankheiten<br />

und soziale Entwöhnung) unter die Eingliederungshilfe.<br />

Rechtsfragen 8<br />

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