Alkoholabhängigkeit - Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.
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der eigenen Kräfte, des Einkommens und<br />
Vermögens gehen auch die Verpflichtungen<br />
anderer, besonders der Träger anderer<br />
Sozialleistungen und solche der Unterhaltspflichtigen<br />
dem Anspruch auf Sozialhilfe<br />
gemäß § 2 Abs. 2 BSHG vor. Diese<br />
Subsidiarität gebietet es damit auch bei<br />
Alkoholabhängigen, zunächst alle Ansprüche<br />
gegenüber den Trägern der Sozialversicherung<br />
und der sozialen Entschädigung<br />
voll auszuschöpfen.<br />
Leistungen zum Lebensunterhalt sind<br />
demjenigen zu gewähren, der als Alkoholabhängiger<br />
im Zusammenhang mit der<br />
verminderten Kontrollfähigkeit oder<br />
während einer ambulanten oder stationären<br />
Behandlung seinen notwendigen Lebensunterhalt<br />
nicht oder nicht ausreichend<br />
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem<br />
aus seinem Einkommen und Vermögen,<br />
oder aus anderen Sozialleistungen schaffen<br />
kann. Hilfe zum Lebensunterhalt wird aber<br />
auch <strong>für</strong> die Familienangehörigen eines<br />
im Rahmen der stationären Behandlung<br />
nicht zur Leistung von Unterhalt fähigen<br />
Abhängigen gewährt.<br />
Nach § 25 Abs. 1 BSHG hat, wer sich weigert,<br />
zumutbare Arbeit zu leisten, keinen<br />
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.<br />
Nach § 25 Abs. 2 BSHG soll die Hilfe bis auf<br />
das zum Lebensunterhalt Unerlässliche<br />
bei einem Hilfeempfänger eingeschränkt<br />
werden, der trotz Belehrung sein unwirtschaftliches<br />
Verhalten fortsetzt. Diese<br />
Einschränkungen dürften jedoch einen<br />
Alkoholabhängigen, der infolge der Sucht<br />
keiner Arbeit nachgeht oder sein Einkommen<br />
und Vermögen verschwendet, um<br />
sich Alkoholika zu kaufen, im Regelfall<br />
nicht treffen. Selbst wenn jedoch Maßnahmen<br />
nach dieser Vorschrift ergriffen<br />
werden, ist es nach § 25 Abs. 3 BSHG<br />
soweit wie möglich zu vermeiden, dass die<br />
unterhaltsberechtigten Angehörigen oder<br />
andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft<br />
lebende Hilfeempfänger durch die Versagung<br />
oder die Einschränkung der Hilfe<br />
ebenfalls betroffen werden.<br />
Die Krankenhilfe umfasst nach § 37 Abs. 2<br />
BSHG u. a. ärztliche Behandlung. <strong>Alkoholabhängigkeit</strong><br />
ist dabei auch eine Krankheit<br />
im Sinne des § 37 BSHG. Dabei sollen<br />
die Leistungen in der Regel den Leistungen<br />
entsprechen, die nach den Vorschriften<br />
über die gesetzliche Krankenversicherung<br />
gewährt werden.<br />
Darüber hinaus sind Alkoholabhängige<br />
seelisch wesentlich behindert im Sinne<br />
von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und kommen<br />
damit auch <strong>für</strong> die Gewährung von Eingliederungshilfe<br />
in Betracht. Dabei ist bei<br />
ihnen zunächst zu prüfen, ob die Krankenhilfe<br />
nach § 37 BSHG ausreicht. Liegen<br />
bereits die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe<br />
vor, weil es sich um eine länger<br />
dauernde Behandlungsmaßnahme handelt,<br />
fallen alle Phasen der Behandlung (Entgiftung,<br />
Behandlung von Folgekrankheiten<br />
und soziale Entwöhnung) unter die Eingliederungshilfe.<br />
Rechtsfragen 8<br />
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