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260 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Heintze, Gemeinsame Markenbildung für selbständige Rechtsanwaltskanzleien<br />

Gemeinsame Markenbildung für selbständige Rechtsanwaltskanzleien<br />

– die Urteile zu CMS Hasche Sigle und Legitas –<br />

Rechtsanwalt Dr. Fabian Georg Heintze, Hamburg<br />

Mit zwei in Ihrer Be<strong>de</strong>utung weitreichen<strong>de</strong>n Urteilen ermöglicht<br />

die <strong>de</strong>utsche Rspr. auch selbständig bleiben<strong>de</strong>n Kanzleien,<br />

im Verbund mit an<strong>de</strong>ren selbständigen RA en an <strong>de</strong>n Vorteilen<br />

eines Markenbildungsprozesses teilzuhaben.<br />

1. Kooperationen können <strong>de</strong>n Kooperationsnamen <strong>de</strong>m Kanzleinamen<br />

voranstellen<br />

Im Urteil zum internationalen Kanzleiverbund CMS hat es <strong>de</strong>r<br />

BGH <strong>de</strong>r Kanzlei Sigle Hasche ausdrücklich erlaubt, ihrem<br />

Kanzleinamen das Kürzel <strong>de</strong>r Europäischen Wirtschaftlichen<br />

Interessenvereinigung (EWIV) CMS voranzustellen. 1 CMS<br />

steht für Cameron McKenna Sigle und ist ein Zusammenschluss<br />

selbständiger Sozietäten in einer EWIV (Europäische<br />

Wirtschaftliche Interessenvereinigung). So gibt es neben <strong>de</strong>r<br />

be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Sozietät CMS Hasche Sigle in Österreich die<br />

Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz, in Großbritannien die<br />

Kanzlei CMS Cameron McKenna und in Belgien CMS Lexcelis<br />

. CMS ist somit gera<strong>de</strong> keine überörtliche Sozietät, son<strong>de</strong>rn<br />

eine überörtliche Kooperation. Während alle Kanzleien im<br />

Briefkopf ihren Namen mit <strong>de</strong>r Voranstellung CMS führen,<br />

wird in <strong>de</strong>r Fußzeile die Art <strong>de</strong>s Zusammenschlusses erläutert.<br />

Ein solcher Hinweis auf eine Kooperation ist nach <strong>de</strong>m BGH<br />

zulässig.<br />

Nichts an<strong>de</strong>res hat letztlich <strong>de</strong>r AnwGH in seinem Urteil zu Legitas<br />

entschie<strong>de</strong>n. 2 Dass es sich bei CMS um einen internationalen<br />

Zusammenschluss und bei Legitas lediglich um einen<br />

Zusammenschluss von Kanzleien aus Deutschland han<strong>de</strong>lt,<br />

spielt für die Bewertung nach Berufs- und Wettbewerbsrecht<br />

keine Rolle.<br />

2. Erläuterung von Aussagen auf <strong>de</strong>m Briefkopf durch eine<br />

Fußzeile<br />

Neben <strong>de</strong>r Benennung im Briefkopf spielt für die Zulässigkeit<br />

auch die erläutern<strong>de</strong> Fußzeile eine wichtige Rolle. Kopp 3<br />

meint, <strong>de</strong>r Hinweis in einer Fußzeile genüge nicht, um <strong>de</strong>n im<br />

Briefkopf erweckten Anschein einer Sozietät zu korrigieren.<br />

Das ist sicherlich richtig, sofern <strong>de</strong>r Eindruck einer Sozietät im<br />

Briefkopf wirklich erweckt wird. Die Frage, ob ein Hinweis in<br />

<strong>de</strong>r Fußzeile genügt, um eine Aussage im Briefkopf zu erläutern,<br />

hängt naturgemäß von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r im Briefkopf gemachten<br />

Aussage ab. Kopp führt ein Urteil <strong>de</strong>s OLG München 4 an, nach<br />

1 BGH, BRAK-Mitt. 2002, 92 = NJW 2002, 608.<br />

2 AnwGH Hamburg, NJW 2004, 371 ff. = BRAK-Mitt. 2004, 81; Die aktuelle<br />

Kritik an diesem Urteil verkennt <strong>de</strong>n Charakter <strong>de</strong>s CMS -Verbun<strong>de</strong>s,<br />

wenn dort festgestellt wird: „Denn die Rechtsanwaltsgemeinschaft (CMS,<br />

Anm. <strong>de</strong>s Verfassers) selbst war sowohl nach <strong>de</strong>ren Anschein, als auch in<br />

Wirklichkeit eine überörtliche Sozietät i.S. von § 59a BRAO. An<strong>de</strong>rs als<br />

bei CMS liegt eine solche überörtliche Sozietät (bei Legitas, Anm. <strong>de</strong>s<br />

Verfassers) aber gera<strong>de</strong> nicht vor.“ Siegmund, NJW 2004, 1635, 1638;<br />

bzw. Kopp, BRAK-Mitt. 2004, 154, 156 Fn. 24: „Hierin liegt <strong>de</strong>r wichtige<br />

Unterschied <strong>de</strong>s Legitas-Falles zu <strong>de</strong>r BGH-Rspr. zum Zusatz CMS .“<br />

3 BRAK-Mitt. 2004, 154, 156.<br />

4 OLG München, NJW-RR 1996, 1149.<br />

<strong>de</strong>m die Aufklärung über eine Kooperation in <strong>de</strong>r Fußzeile<br />

nicht ausreichen soll, um <strong>de</strong>n im Briefkopf erweckten Eindruck<br />

einer Sozietät zu zerstreuen. Das Zitat dieses Urteils<br />

hinkt nicht nur, weil das Urteil <strong>de</strong>s OLG München aus <strong>de</strong>m<br />

Jahr 1996 auf einem gänzlich an<strong>de</strong>ren Regelungsumfeld basiert<br />

als die Urteile zu CMS und Legitas , son<strong>de</strong>rn vor allem<br />

aufgrund <strong>de</strong>s unterschiedlichen Sachverhalts. Das Urteil <strong>de</strong>s<br />

OLG München entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Fall, dass eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

einen nichtanwaltlichen Diplom-Agraringenieur auf<br />

<strong>de</strong>m Briefkopf führt und lediglich in einer Fußnote darauf hingewiesen<br />

wird, dass dieser nicht RA, son<strong>de</strong>rn landwirtschaftlicher<br />

Sachverständiger sei. Es han<strong>de</strong>lte sich hierbei um ein<br />

wettbewerbsrechtliches Verfahren, in <strong>de</strong>m eine offenkundig<br />

irreführen<strong>de</strong> Aussage auf <strong>de</strong>m Briefkopf lediglich in <strong>de</strong>r Fußzeile<br />

korrigiert wer<strong>de</strong>n sollte. Wenn ein solcher Vergleich dokumentieren<br />

soll, dass auch <strong>de</strong>r Hinweis auf <strong>de</strong>n Kanzleiverbund<br />

CMS o<strong>de</strong>r Legitas im unteren Bereich <strong>de</strong>s Briefbogens<br />

nicht ausreichend sei, so kann <strong>de</strong>m nur die Aussage entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass ein solcher Hinweis grundsätzlich keine Erklärungskraft<br />

haben soll. Gera<strong>de</strong> dies hat <strong>de</strong>r BGH im Fall<br />

CMS und <strong>de</strong>r AnwGH im Fall Legitas mit Recht jedoch an<strong>de</strong>rs<br />

gesehen. We<strong>de</strong>r im CMS-Verbund noch im LEGITAS-Verbund<br />

wer<strong>de</strong>n RAe o<strong>de</strong>r Standorte auf <strong>de</strong>m Briefkopf so dargestellt,<br />

dass <strong>de</strong>r Eindruck entsteht, es han<strong>de</strong>le sich um eine Sozietät<br />

<strong>de</strong>r beteiligten Kanzleien. Insofern genügt es bei <strong>de</strong>r konkreten<br />

Darstellung <strong>de</strong>r Kooperationsformen – wie auch die zuständigen<br />

Gerichte zu Recht angenommen haben – einen erklären<strong>de</strong>n<br />

Hinweis in <strong>de</strong>r Fußzeile zu führen.<br />

3. Verhältnis zwischen <strong>de</strong>m Kanzleinamen und <strong>de</strong>m Namen<br />

<strong>de</strong>r Kooperation als Zusatz<br />

Kopp kritisiert das Urteil <strong>de</strong>s AnwGH Hamburg , weil bei<br />

Legitas , im Gegensatz zu CMS , die Kooperationsbezeichnung<br />

im Vor<strong>de</strong>rgrund <strong>de</strong>s Außenauftritts stehe. Kopp behauptet, in<br />

Form und Farbe dominiere die Bezeichnung Legitas . Diese sei<br />

größer gedruckt und farblich dominierend. Der AnwGH , <strong>de</strong>r<br />

das Logo in <strong>de</strong>r konkreten farblichen Gestaltung vorliegen<br />

hatte, hat an<strong>de</strong>rs entschie<strong>de</strong>n. Die dunkle Schrift <strong>de</strong>s Kanzleinamens<br />

auf hellem Grund ist nach allgemein anerkannten<br />

graphischen Regeln <strong>de</strong>utlicher als die helle Schrift „ Legitas “<br />

auf dunklem Grund. Deshalb sind Zeitungen ja auch<br />

durchgehend in dunkler Farbe auf hellem Untergrund gedruckt.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist auch hier wie<strong>de</strong>r nicht die Größe – die angestoßene<br />

Diskussion über Schriftgrößen erinnert an die überwun<strong>de</strong>n<br />

geglaubten Streitigkeiten über die Größe von Kanzleischil<strong>de</strong>rn<br />

–, son<strong>de</strong>rn die objektive Erkennbarkeit für die<br />

Verkehrskreise, ob hier eine Sozietät o<strong>de</strong>r eine Kooperation<br />

vorliegt. Durch die <strong>de</strong>utliche Trennung zwischen <strong>de</strong>r Markenbezeichnung<br />

und <strong>de</strong>m Kanzleinamen in zwei getrennten<br />

Quadraten und <strong>de</strong>m Fehlen eines RA „ Legitas“ auf <strong>de</strong>m<br />

Briefkopf wird <strong>de</strong>utlich, dass es sich gera<strong>de</strong> nicht um eine Sozietät<br />

han<strong>de</strong>lt. Auch sind an<strong>de</strong>re RAe aus <strong>de</strong>m Verbund selbständiger<br />

Rechtsanwaltskanzleien auf <strong>de</strong>m Briefkopf nicht genannt.

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