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278 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

in <strong>de</strong>r Lage, meine Fallliste weiter zu ergänzen. Bei Bedarf können<br />

auch weitere Arbeitsproben <strong>de</strong>m Fachausschuss zu r Verfügung<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n. ...“<br />

Auf die Anfragen <strong>de</strong>s Ast. v. 27.11. und 30.12.2002 nach <strong>de</strong>m<br />

Verfahrensstand erhielt er zwischenzeitlich lediglich die Mitteilung<br />

<strong>de</strong>r Agin., dass sich sein Antrag <strong>de</strong>rzeit im Fachausschuss<br />

befin<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>shalb zu gegebener Zeit beschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>.<br />

Mit Schreiben v. 4.2.2003 teilte die Agin. sodann <strong>de</strong>m Ast. mit,<br />

dass von <strong>de</strong>r Fallliste I. nach erster summarischer Prüfung 10<br />

Fälle nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n könnten und in <strong>de</strong>r im September<br />

2002 nachgereichten Fallliste 19 Fälle mit i<strong>de</strong>ntischem<br />

Gegenstand im engen zeitlichen Zusammenhang und gleichem<br />

Tätigkeitsumfang angeführt seien. Es sei mithin nochmals erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

Arbeitsproben zu<strong>de</strong>n Fällen mit <strong>de</strong>r lf d. Nummer 81,<br />

82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97,<br />

98 und 99 zu übersen<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m sei zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Falllisten<br />

genannten außergerichtlichen Beratungsfällen mit <strong>de</strong>r lfd.<br />

Nummer 1, 2, 3, 4, 25, 26, 27, 28, 29, 33, 38, 39, 102, 106,<br />

107 und 108 <strong>de</strong>r Beratungsgegenstand, das Beratungsergebnis<br />

sowie <strong>de</strong>r tatsächliche zeitliche Umfang bekannt zu geben.<br />

Der Ast. erläuterte <strong>de</strong>r Agin. mit Schreiben v. 27.3.2003 die<br />

angeführten außergerichtlichen Beratungsfälle, bezog erneut<br />

Stellung zu einzelnen kritisierten Punkten, versicherte auf S. 5<br />

(unter Ziff. 9., 2. Abs.), dass er die aufgelisteten Fälle vollumfänglich<br />

selbständig bearbeitet habe, und übersandte anbei <strong>de</strong>s<br />

Weiteren die von <strong>de</strong>r Agin. angefor<strong>de</strong>rten anonymisierten<br />

Arbeitsproben sowie –rein vorsorglich und hilfsweise – eine<br />

dritte Fallliste (Fallliste III.: 112–143).<br />

Nach einer Zwischennachricht <strong>de</strong>r Agin. v. 3.4.2003, sich zu<br />

gedul<strong>de</strong>n, ging <strong>de</strong>m Ast. mit Schreiben <strong>de</strong>r Agin. v. 20.6.2003<br />

die Ladung zu einem Fachgespräch gem. §7 FAO zum<br />

4.7.2003 zu, ohne dass die Grün<strong>de</strong> dafür offenbart wur<strong>de</strong>n.<br />

Auf diese Ladung reagierte <strong>de</strong>r Ast. unter <strong>de</strong>m 24.6.2003 und<br />

erklärte insoweit <strong>de</strong>r Agin., dass er das Fachgespräch für rechtswidrig<br />

erachte.<br />

Einen Tag zuvor, am 23.6.2003, hatte jedoch die Agin. <strong>de</strong>n Termin<br />

zum Fachgespräch am 4.7.2003 schon aufgehoben und<br />

<strong>de</strong>m Ast. eine neue Ladung in Kürze in Aussicht g estellt. Diese<br />

neue Ladung zum 22.8.2003 fertigte die Agin. mit Schreiben v.<br />

24.6.2003, das allerdings wie<strong>de</strong>rum keine Grün<strong>de</strong> für das<br />

Fachgespräch angab, aus. Nunmehr lehnte <strong>de</strong>r Ast. mit Schreiben<br />

v. 10.7.2003 eine Teilnahme an<strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>n 22.8.2003<br />

anberaumten Fachgespräch <strong>de</strong>finitiv ab. Zu<strong>de</strong>m stellte <strong>de</strong>r Ast.<br />

durch Schriftsatz v. 12.8.2003 bei <strong>de</strong>m AGH <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-Anhalt<br />

(Az.: 1 AGH 15/03) <strong>de</strong>n Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

mit <strong>de</strong>m Antrag, die Agin. zu verpflichten, <strong>de</strong>n<br />

Antrag <strong>de</strong>s Ast. v. 22.4.2002 auf Gestattung, die Bezeichnung<br />

„Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen, in Gestalt <strong>de</strong>r<br />

Ergänzung mit Schriftsatz v. 3.9.2002 unter Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts zu beschei<strong>de</strong>n.<br />

Durch Bescheid v.8.10.2003 wies schließlich die Agin. <strong>de</strong>n<br />

Antrag <strong>de</strong>s Ast. auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung<br />

„Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ als gegenwärtig unbegrün<strong>de</strong>t<br />

zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Einladung<br />

zu <strong>de</strong>m Fachgespräch notwendig gewesen sei, weil <strong>de</strong>r<br />

Fachausschuss eine Stellungnahme gegenüber <strong>de</strong>m Vorstand<br />

<strong>de</strong>r Agin. nach <strong>de</strong>m Gesamteindruck <strong>de</strong>r vorgelegten Zeugnisse<br />

und schriftlichen Unterlagen nicht habe abgeben können,<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>swegen nicht, da die eingereichten Falllisten<br />

teilweise Doppelbenennungen und i<strong>de</strong>ntische Fälle enthielten<br />

und die Sichtung <strong>de</strong>r im September 2002 präsentierten Arbeitsproben<br />

zeige, dass nicht sämtliche Fälle von <strong>de</strong>m Ast. allein<br />

und selbständig bearbeitet w or<strong>de</strong>n seien. Die <strong>de</strong>m Bescheid v.<br />

8.10.2003 darüber hinaus beigefügte Anlage wies für die erste<br />

Fallliste 49 und für die zweite Fallliste 23 zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />

Fälle auf. Unter Einbeziehung <strong>de</strong>r dritten Fallliste ergab sich<br />

letztlich eine Anzahl von 88 zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Fällen.<br />

Angesichts <strong>de</strong>s Bescheids <strong>de</strong>r Agin. v. 8.10.2003 erklären die<br />

Beteiligten das Verfahren vor <strong>de</strong>m AGH <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-<br />

Anhalt (Az.: 1 AGH 15/03) übereinstimmend für erledigt.<br />

Gleichzeitig aber wen<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Ast. in <strong>de</strong>m jetzigen Verfahren<br />

gegen <strong>de</strong>n ihm am 9.10.2003 zugestellten Bescheid <strong>de</strong>r<br />

Agin. v. 8.10.2003 und beantragt die gerichtliche Entscheidung.<br />

Zur Begründung seines Antrags weist <strong>de</strong>r Ast. unter an<strong>de</strong>rem<br />

darauf hin, dass er sowohl in Theorie als auch Praxis <strong>de</strong>n Nachweis<br />

dafür erbracht habe, dass er über beson<strong>de</strong>re Kenntnisse,<br />

die über diejenigen eines Anwalts in einer Allgemeinpraxis<br />

weit hinausgehen, verfüge. In diesem Sinne habe die Agin.<br />

zahlreiche Fälle – was von <strong>de</strong>m Ast. im Einzelnen <strong>de</strong>tailliert<br />

und umfassend geschil<strong>de</strong>rt wird – zu Unrecht nicht anerkannt.<br />

Von daher sei die Ladung zu <strong>de</strong>m Fachgespräch, zumal sein<br />

Antrag auf Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung auf <strong>de</strong>n<br />

22.4.2002 datierte und mithin die seinerzeit gültige Fassung<br />

<strong>de</strong>r FAO gelte, rechtswidrig.<br />

Der Ast. beantragt, <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 8.10.2003 aufzuheben<br />

und die Agin. zu verpflichten, <strong>de</strong>m Ast. die Führung <strong>de</strong>r<br />

Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu gestatten.<br />

Die Agin. beantragt, <strong>de</strong>n Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

zurückzuweisen.<br />

Zur Begründung führt die Agin. an, dass <strong>de</strong>r Fachausschuss<br />

„Verwaltungsrecht“ <strong>de</strong>r Agin. und die Abteilung Fachanwaltschaften<br />

<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einstimmig zu <strong>de</strong>m Ergebnis gelangt<br />

seien, die nach <strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>r FAO erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl<br />

von Fällen sei von <strong>de</strong>m Ast. bislang nicht dargelegt wor<strong>de</strong>n.<br />

Die seitens <strong>de</strong>r Agin. ausgesprochene Ladung zum Fachgespräch,<br />

welches <strong>de</strong>r Ast. strikt verweigert habe, könne <strong>de</strong>shalb<br />

gera<strong>de</strong>zu nur als „wohlwollend“ bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n<br />

Fällen selbst könnten die lfd. Nummern 55 und 56 keine<br />

Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n, weil sie einen i<strong>de</strong>ntischen Sachverhalt<br />

beinhalteten und von <strong>de</strong>m Ast. nicht durchgängig persönlich<br />

und eigenverantwortlich bearbeitet wor<strong>de</strong>n seien. Die lfd.<br />

Nummern 11, 19 und 20 wür<strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ntische Fallkonstellationen<br />

aufweisen bzw. seien Doppelnennungen. Angesic hts i<strong>de</strong>ntischer<br />

Fallgestaltungen o<strong>de</strong>r Schriftsätze müssten weiterhin die<br />

Fälle unter <strong>de</strong>n lfd. Nummern 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 51,<br />

52, 79, 80, 39, 54, 64, 66, 82, 84, 85, 86, 89, 95, 97, 114,<br />

122, 125, 128, 138, 139, 140 und 142 unberücksichtigt bleiben.<br />

Wegen <strong>de</strong>s weiteren Vorbringens <strong>de</strong>r Beteiligten wird auf die<br />

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf <strong>de</strong>n Vortrag<br />

in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung v. 24.11.2003 Bezug genommen.<br />

Auch lagen zwei Beiakten, welche u.a. die von <strong>de</strong>m Ast.<br />

eingereichten Arbeitsproben zum Inhalt haben, sowie die Personalakte<br />

<strong>de</strong>m Senat bei <strong>de</strong>r Entscheidung vor.<br />

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbeson<strong>de</strong>re<br />

fristgerecht gestellt.<br />

Er ist in <strong>de</strong>r Sache auch begrün<strong>de</strong>t. Der Ast. erfüllt die Voraussetzungen<br />

für die Verleihung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Fachanwalt für<br />

Verwaltungsrecht“ nach Maßgabe <strong>de</strong>r FAO.<br />

Insofern hat die Agin. <strong>de</strong>m Ast. die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung<br />

für das Verwaltungsrecht zuführen, zu Unrecht<br />

versagt; <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Ast. hat nachgewiesen, dass er über die in<br />

§43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 FAO gefor<strong>de</strong>r-

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