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282 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprec hung<br />

darauf an, welche Gebührentatbestän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r BRAGO aus<br />

<strong>de</strong>r Sicht bei Vertragsschluss voraussichtlich währ end <strong>de</strong>r Laufzeit<br />

<strong>de</strong>s Vertrages anfielen. Ob die vereinbarte Vergütung<br />

höher ist als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich<br />

<strong>de</strong>r gesamten gesetzlichen Vergütung mit <strong>de</strong>m vereinbarten<br />

Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich<br />

die Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, in <strong>de</strong>r<br />

Regel also erst nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s RA(Ma<strong>de</strong>rt ,<br />

a.a.O., § 3Rdnr. 2; Fraunholz , a.a.O., § 3 Rdnr. 12). Dies entspricht<br />

Wortlaut und Sinn <strong>de</strong>s §3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Denn<br />

die Vorschrift zielt nicht auf die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Anwaltsvertrags<br />

von Anfang an, sie führt zum Schutz <strong>de</strong>s Auftraggebers und im<br />

Interesse einer klaren Sach- und Beweislage lediglich zur<br />

Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Honorarvereinbarung zugunsten <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Vergütung (BGHZ 57, 53, 58, 60; BGH, Urt. v.<br />

31.1.1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098; v.<br />

23.10.2003, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1983, 1032;<br />

Fraunholz , a.a.O., § 3 Rdnr. 19; Ma<strong>de</strong>rt, a.a.O., § 3 Rdnr. 6).<br />

Die Revision wen<strong>de</strong>t sich nicht gegen die <strong>de</strong>m Berufungsurteil<br />

ersichtlich zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Annahme, <strong>de</strong>r Bekl. habe während<br />

<strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s „Beratervertrags“ eine gesetzliche Vergütung<br />

i.H.v. (höchstens) 1.269,46 DM verdient. Das vom Kl.<br />

gezahlte Anwaltshonorar ist höher.<br />

d) Aus <strong>de</strong>n später vereinbarten Herabsetzungen <strong>de</strong>r Vergütung<br />

ergibt sich keine formgerechte Bestätigung <strong>de</strong>r Honorarvereinbarung<br />

(§ 141 BGB).<br />

Keine freiwillige<br />

Leistung gem. § 3 I 2<br />

BRAGO<br />

2. Dem Rückfor<strong>de</strong>rungsanspruch<br />

<strong>de</strong>s Kl. steht §3 Abs. 1<br />

Satz 2 BRAGO nicht entgegen.<br />

Denn er hat nicht freiwillig<br />

geleistet. Freiwilligkeit i.S.d. § 3<br />

Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Auftraggeber mehr<br />

zahlen will, als ernach <strong>de</strong>m Gesetz ohne die Vereinbarung zu<br />

zahlen hätte. Er muss also wissen, dass seine Zahlungen die<br />

gesetzliche Vergütung übersteigen (BGHZ 152, 153, 161;<br />

BGH, Urt. v. 13.12.1990 – III ZR 268/89, BGHR BRAGO, §3<br />

Abs. 1 Satz 2 Leistung 1; OLG Frankfurt a.M., AnwBl. 1998,<br />

661), dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, dass <strong>de</strong>r RA<br />

auf die höhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat<br />

(BGHZ, a.a.O., 162; OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Für das Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO trägt<br />

<strong>de</strong>r Anwalt die Darlegungs- und Beweislast. Denn insoweit<br />

han<strong>de</strong>lt es sich nicht um eine Voraussetzung <strong>de</strong>s Bereicherungsanspruchs<br />

(a.A. Fraunholz , a.a.O., §3 Rdnr. 23). Vielmehr<br />

sieht das Gesetz in § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine Ausnahme<br />

für <strong>de</strong>n Fall freiwilliger und vorbehaltloser Leistung vor<br />

(so auch OLG Köln, VersR 1993, 886, 887; OLG Frankfurt<br />

a.M., AnwBl. 1988, 250), die nach allgemeinen Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>r in Anspruch Genommene – hier <strong>de</strong>r auf Rückzahlung<br />

bereits gezahlten Anwaltshonorars verklagte Anwalt – darzulegen<br />

und zu beweisen hat (LG Freiburg, AnwBl. 1983, 514,<br />

515, Ma<strong>de</strong>rt, a.a.O., § 3 Rdnr. 7; Hartmann, a.a.O.). So liegt es<br />

auch in <strong>de</strong>m vergleichbaren Fall <strong>de</strong>s § 814 BGB. Eine solche<br />

Verteilung <strong>de</strong>r Darlegungs- und Beweislast entspricht <strong>de</strong>r Billigkeit;<br />

es ist Sache <strong>de</strong>s Anwalts, <strong>de</strong>r eine Honorarvereinbarung<br />

abschließt, durch die Einhaltung <strong>de</strong>r in §3 Abs. 1 Satz 1<br />

BRAGO vorgesehenen Form von vornherein für eine tatsächlich<br />

und rechtlich ein<strong>de</strong>utige Vertragsgrundlage zu sorgen<br />

(BGHZ 18, 340, 347; BGH, Urt. v. 25.2.1965 – VII ZR 112/63,<br />

NJW 1965, 1023).<br />

Danach ist hier nicht davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r Kl. das<br />

Anwaltshonorar freiwillig geleistet hat. Der Bekl. hat nicht vorgetragen,<br />

<strong>de</strong>r Kl. habe gewusst, dass er aufgrund <strong>de</strong>s „Beratervertrages“<br />

Zahlungen, die die gesetzliche Vergütung übersteigen,<br />

nicht zu leisten brauchte. Daher ist nach <strong>de</strong>r dargelegten<br />

Verteilung <strong>de</strong>r Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen,<br />

dass <strong>de</strong>r Bekl. seinen Man danten in <strong>de</strong>m Glauben gelassen hat,<br />

er habe das vereinbarte Honorar zu zahlen. Hierdurch wer<strong>de</strong>n<br />

an <strong>de</strong>n Vortrag <strong>de</strong>s Anwalts, <strong>de</strong>r die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 3<br />

Abs. 1 Satz 2 BRAGO darlegen will, keine unzumutbaren<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt. Denn erkann durch einen dokumentierten<br />

Hinweis darauf, dass die vereinbarte Vergütung die<br />

gesetzlichen Gebühren übersteigt (vgl. OLG Frankfurt a.M.,<br />

AnwBl. 1988, 250), für die erfor<strong>de</strong>rliche Information <strong>de</strong>s Mandanten<br />

und zugleich für eine beweiskräftige Grundlage sorgen.<br />

Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Revision folgt aus <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholten<br />

Herabsetzung <strong>de</strong>s Honorars nicht, dass <strong>de</strong>r Kl. freiwillig<br />

geleistet hätte.<br />

3. Zu Unrecht folgert die Revision<br />

aus <strong>de</strong>m Umstand <strong>de</strong>r mehrfachen<br />

Herabsetzung <strong>de</strong>s Honorars,<br />

dass <strong>de</strong>r Kl. sich treuwidrig<br />

verhalte, wenn er nunmehr das<br />

gezahlte Honorar zurückverlange. Die Einhaltung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Formvorschriften ist im Interesse <strong>de</strong>r Rechtssicherheit<br />

grundsätzlich unerlässlich. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn<br />

es nach <strong>de</strong>n Beziehungen <strong>de</strong>r Beteiligten und nach <strong>de</strong>n gesamten<br />

Umstän<strong>de</strong>n mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die<br />

vertragliche Vereinbarung wegen Formmangels unausgeführt<br />

zu lassen, das Ergebnis muss für die betroffene Partei nicht nur<br />

hart, son<strong>de</strong>rn schlechthin untragbar sein (BGH, Urt. v.<br />

31.1.1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098).<br />

So liegt es hier nicht. Von einem RA ist zu erwarten, dass er die<br />

Formvorschrift <strong>de</strong>s §3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kennt und gegebenenfalls<br />

auf ihrer Einhaltung besteht. Der Kl. hat <strong>de</strong>n Bekl.<br />

nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Berufungsgerichts nicht daran<br />

gehin<strong>de</strong>rt, von ihm eine formgerechte schriftliche Gebührenvereinbarung<br />

zu for<strong>de</strong>rn. Der Bekl. hat die gesetzliche Vergütung<br />

für seine Tätigkeit erhalten. Der Umstand, dass die Parteien<br />

die Honorarabre<strong>de</strong> längere Zeit als gültig erachtet und<br />

behan<strong>de</strong>lt haben, begrün<strong>de</strong>t nicht die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Treuwidrigkeit<br />

(vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 25.2.1965, a.a.O.; OLG Hamm,<br />

NJW 1966, 561). Das gilt auch im Blick auf die Tatsache, dass<br />

<strong>de</strong>r Kl. wie<strong>de</strong>rholt auf eine Herabsetzung <strong>de</strong>s Hon orars<br />

gedrängt hat, die Rückfor<strong>de</strong>rung ist nicht <strong>de</strong>swegen treuwidrig,<br />

weil <strong>de</strong>r Kl. zunächst versucht hat, die Folgen <strong>de</strong>s Verstoßes<br />

gegen die ihn schützen<strong>de</strong> Formvorschrift <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Satz 1<br />

BRAGO in Grenzen zu halten. Insgesamt kann von einem<br />

schlechthin untragbaren Ergebnis nicht gesprochen wer<strong>de</strong>n.<br />

Anwaltliche Werbung – zur Bezeichnung „Notare, Fachanwälte,<br />

Rechtsanwälte“<br />

UWG § 3, § 5 Abs. 2 Nr. 3; BGB §823 Abs. 1<br />

Mehrfache Herabsetzung<br />

<strong>de</strong>s Honorars<br />

unmaßgeblich<br />

*1. Aus <strong>de</strong>r Bezeichnung einer überörtlichen Sozietät als „RAe,<br />

Fachanwälte, Notare“ o<strong>de</strong>r bei Verwendung dieser Begriffe in<br />

an<strong>de</strong>rer Reihenfolge wird ein durchschnittlich informierter und<br />

verständiger Verbraucher nicht <strong>de</strong>n Schluss ziehen, dass ein Fachanwalt<br />

einen Zusatzberuf ausübt o<strong>de</strong>r einen zusätzlichen Tätigkeitsbereich<br />

hat. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass einige<br />

<strong>de</strong>r RAe <strong>de</strong>r Sozietät eine fachliche Spezialisierung für die jeweils<br />

angegebene Fachmaterie aufweisen.<br />

*2. Unzulässig wird ein <strong>de</strong>rartiges Auftreten imRechtsverkehr<br />

erst dann, wenn Angaben dazu fehlen, wer im Einzelnen an welchem<br />

Standort Fachanwalt für welches Fachgebiet ist. Dann fehlt<br />

es an einer hinreichen<strong>de</strong>n, eine Irreführung ausschließen<strong>de</strong>n Charakterisierung<br />

<strong>de</strong>r Befähigung, wie sie nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 3<br />

UWG für maßgeblich erklärt.

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