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280 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprec hung<br />

Kopf <strong>de</strong>r Schriftsätze nachweisen (Feuerich/Weyland, BRAO,<br />

6. Aufl., § 5 FAORdnr. 4). Eben dies ist konkret gesc hehen.<br />

Den Einwand <strong>de</strong>r Doppelnennungen <strong>de</strong>r Fälle mit <strong>de</strong>n lfd.<br />

Nummern 11, 19 und 20 hat <strong>de</strong>r Ast. bereits mit Schreiben v.<br />

3.9.2002, ohne dass die Agin. diese bis dahin moniert hätte,<br />

von sich aus „bereinigt“.<br />

Die Fälle unter <strong>de</strong>n lfd. Nummern 12, 13, 14, 15, 16, 17 und<br />

18, die aus <strong>de</strong>m Öffentlichen Dienstrecht stammen, sind entgegen<br />

<strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>r Agin. anrechnungsfähig.<br />

Keine Definition<br />

eines „Falles“ in<br />

§5 FAO<br />

In <strong>de</strong>r FAO selbst, namentlich in<br />

§5, ist nicht <strong>de</strong>finiert, was unter<br />

einem „Fall“ zu verstehen ist.<br />

Auch eine Orientierung durch<br />

<strong>de</strong>n BGH ist bislang nur dahin<br />

gegeben, dass eine Sache nur einfach zählt, die <strong>de</strong>r RA sowohl<br />

gerichtlich als auch außergerichtlich bearbeitet hat, selbst bei<br />

mehreren Instanzen (BGH, Beschl. v. 21.6.1999, AnwBl. 1999,<br />

563, 564). Es mangelt somit an einer aus <strong>de</strong>m Gesetz bzw. <strong>de</strong>r<br />

FAO abzuleiten<strong>de</strong>n Definition eines Falles, die vor <strong>de</strong>m Grundrecht<br />

<strong>de</strong>r Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben<br />

könnte.<br />

Dementsprechend sind auch<br />

„Serienfälle“ – wie sie insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Öffentlichen Dienst-<br />

grundsätzlich als<br />

Serienfälle sind<br />

recht, Erschließungsbeitragsrecht<br />

sowie im Abwassergebüh-<br />

anzusehen<br />

selbständige Fälle<br />

renrecht wegen <strong>de</strong>s gleichen<br />

Kernsachverhalts nicht selten sind – als selbständige Fälle<br />

anzusehen, zumal <strong>de</strong>r RA bei ihnen im Einzelnen auch stets<br />

individuell prüfen muss, wer inwieweit beschwert ist, was das<br />

Ziel eines Rechtsbehelfs- o<strong>de</strong>r Klageverfahrens sein kann o<strong>de</strong>r<br />

muss, welche Fristen zu beachten sind und welche Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

bzw. Abweichungen vom Kernsachverhalt viellei cht im<br />

Detail berücksichtigt wer<strong>de</strong>n müssen. Insofern erscheint es<br />

sachgerecht, je<strong>de</strong>n einzelnen Fall einer Serie auch einzeln zu<br />

werten, solange nicht durch ausreichen<strong>de</strong> gesetzliche Grundlagen<br />

<strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s „Falles“ enger <strong>de</strong>finiert wird (vgl. dazu Nie<strong>de</strong>rsächsischer<br />

AGH, Beschl. v. 19.3.2002, BRAK-Mitt. 2002,<br />

142, 144).<br />

Die weitere Argumentation <strong>de</strong>r Agin. zu diesen Fällen, es<br />

bestehe die nicht auszuschließen<strong>de</strong> Möglichkeit, dass sogar<br />

dieselben vom Gericht aktenmäßig bezeichneten Verfahren<br />

mehrfach durch <strong>de</strong>n Ast. eingereicht wur<strong>de</strong>n, erscheint unverständlich,<br />

insbeson<strong>de</strong>re, da sich bei näherer Betrachtung <strong>de</strong>r<br />

geschwärzten bzw. anonymisierten Arbeitsproben <strong>de</strong>r Vortrag<br />

<strong>de</strong>s Ast. dazu im Ganzen bestätigt.<br />

Zu <strong>de</strong>n Fällen unter <strong>de</strong>n lfd. Nummern 51, 52, 79, 80, 82, 84,<br />

85, 86, 89, 95 und 97 g ilt wie<strong>de</strong>rum das oben zu <strong>de</strong>n so<br />

genannten Serienfällen Gesagte.<br />

Die Frage, warum <strong>de</strong>r Fall unter <strong>de</strong>r lfd. Nummer 33 mit <strong>de</strong>mjenigen<br />

unter <strong>de</strong>r lfd. Nummer 39i<strong>de</strong>ntisch sein soll, erschließ t<br />

sich <strong>de</strong>m Senat nicht. Bei <strong>de</strong>n mit Schreiben v. 27.3.2003 gegebenen<br />

Erläuterungen zu <strong>de</strong>n außergerichtlichen Beratungsfällen<br />

hat <strong>de</strong>r Ast. unter <strong>de</strong>r lfd. Nummer 33 bekun<strong>de</strong>t: „Gebietsän<strong>de</strong>rungsvertrag<br />

für Kommune geprüft; Än<strong>de</strong>rungen empfohlen;<br />

2 x 3 h“. Demgegenüber ist unter <strong>de</strong>r lfd. Nummer 39 vermerkt:<br />

„Kommune im Vorfeld einer beabsichtigten Eingemeindung<br />

in haushaltsrechtlicher Hinsicht beraten; Möglichkeiten<br />

zur Entschuldung erörtert; 3 x 2,5 h“.<br />

Aufgrund nicht abgefor<strong>de</strong>rter Arbeitproben bzw. Erläuterungen<br />

zu <strong>de</strong>n Fällen unter <strong>de</strong>n lfd. Nummern 53, 54, 64, 65 und 66<br />

kann nicht nachvollzogen wer<strong>de</strong>n, warum die Agin. diesbezüglich<br />

im Ergebnis meint, es han<strong>de</strong>le sich um gleichartige Vorgänge.<br />

Zu<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Ast. mit Schriftsatz v. 5.11.2003 die seitens<br />

<strong>de</strong>r Agin. – offenkundig ohne jegliche Prüfung – angenommene<br />

Falli<strong>de</strong>ntität mit verständlichen Begründungen entschie<strong>de</strong>n<br />

in Abre<strong>de</strong> gestellt.<br />

Als Fazit ist mithin zu konstatieren, dass <strong>de</strong>r Agin. schon im<br />

September 2002 weit über 80 zuberücksichtigen<strong>de</strong> Fälle präsent<br />

waren, so dass bei einer sorgfältigen und gewissenhaften<br />

Auszählung bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 5 FAO a.F. erfüllt gewesen wären und <strong>de</strong>r Ast. in <strong>de</strong>m von<br />

ihm angestrebten Sinne hätte ordnungsgemäß beschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

4. Letzten En<strong>de</strong>s rechtfertigt es auch die überaus lange Verfahrensdauer<br />

zwischen Antragstellung (22.4.2002) und Erlass <strong>de</strong>s<br />

– ablehnen<strong>de</strong>n – Beschei<strong>de</strong>s (8.10.2003) nicht, hier die neuen<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r FAO anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn bei zügiger und vor<br />

allem richtiger Abarbeitung <strong>de</strong>s Antrags v. 22.4.2002 hätte<br />

unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r im September 2002 vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Falllisten I und II (1–111) noch im Jahre 2002 eine Entscheidung<br />

durch die Agin. zugunsten <strong>de</strong>s Ast. gefällt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Dass sich statt<strong>de</strong>ssen das Verfahren über <strong>de</strong>n 1.1.2003<br />

hinaus verzögert hat, kann letztlich nicht zu Lasten <strong>de</strong>s Ast.<br />

gehen.<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />

Unwirksame anwaltliche Honorarvereinbarung<br />

BRAGO § 3Abs. 1 Satz 1, 2; RVG §4 Abs. 1Satz 2<br />

*1. Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung<br />

als Formular darstellt, außer <strong>de</strong>r Vereinbarung einer höheren<br />

als <strong>de</strong>r gesetzlichen Vergütung eine Abre<strong>de</strong> über die vom RA<br />

zu erbringen<strong>de</strong> Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht<br />

wirksam begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n.<br />

*2. Die Frage, ob <strong>de</strong>r RA aufgrund einer Honorarvereinbarung<br />

eine höhere als die gesetzliche Vergütung for<strong>de</strong>rt, ist anhand<br />

eines Vergleichs <strong>de</strong>r für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten<br />

gesetzlichen Vergütung mit <strong>de</strong>m vereinbarten Honorar zu<br />

beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn<br />

sich die Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, in <strong>de</strong>r<br />

Regel also erst nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s RA.<br />

*3. Der RA trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass <strong>de</strong>r<br />

Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.<br />

BGH, Urt. v.8.6.2004 – IX ZR 119/03<br />

Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:<br />

Der Kl. begehrt Herabsetzung, hilfsweise Rückzahlung <strong>de</strong>r von<br />

ihm an <strong>de</strong>n beklagten RA in <strong>de</strong>n Jahren 1993 bis 1997 auf-

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