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272 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

Die Parteien streiten darum, ob die Astin. als RA-Aktiengesellschaft<br />

i.G. zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen ist.<br />

I. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung liegt folgen<strong>de</strong>r<br />

Sachverhalt zugrun<strong>de</strong>:<br />

Die Astin. – die ... RA-Aktiengesellschaft mit Sitz in H. – wur<strong>de</strong><br />

am 7.11.2002 von RAen errichtet (UR-Nr.: .../2002 E <strong>de</strong>s<br />

Notars Dr. E.), die ihren Kanzleisitz überwiegend im Bun<strong>de</strong>sgebiet<br />

– nicht in H. – haben. Ein Gründungsmitglied ist RA in<br />

Frankreich.<br />

Der Gesellschaft ist es satzungsgemäß gestattet, Zweignie<strong>de</strong>rlassungen<br />

im In- und Ausland zu errichten (§ 2 <strong>de</strong>r Satzung).<br />

Der Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens wird in§3 <strong>de</strong>r Satzung in<br />

<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Satzung v. 3.6.2003 (UR-Nr.: .../<br />

2003 L <strong>de</strong>s Notars Dr. L.) wie folgt beschrieben:<br />

㤠3<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

1. Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens ist die Besorgung frem<strong>de</strong>r<br />

Rechtsangelegenheiten, einschließlich <strong>de</strong>r Rechtsberatung<br />

durch Übernahme von RA-Aufträgen, <strong>de</strong>ren Ausführung durch<br />

die im Dienste <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen<strong>de</strong>n, zugelassenen RAe,<br />

die unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres<br />

Berufsrechts erfolgt, wofür die Gesellschaft die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen<br />

tätigt.<br />

2. Zum Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens gehört auch die Be rufstätigkeit<br />

im Dienste <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen<strong>de</strong>r Angehöriger<br />

an<strong>de</strong>rer Berufe im Rahmen ihrer eigenen berufsrechtlichen<br />

Befugnisse, mit <strong>de</strong>nen sich RAe nach ihrem Berufsrecht verbin<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die die<br />

gemeinschaftliche Berufsausübung <strong>de</strong>r Aktionäre unmittelbar<br />

o<strong>de</strong>r mittelbar för<strong>de</strong>rn, soweit berufsrechtlichen Ge- und Verboten<br />

nicht zuwi<strong>de</strong>r gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Sofern einem in Diensten<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft stehen<strong>de</strong>n Berufsträger das Tätigwer<strong>de</strong>n<br />

versagt ist, gilt dies auch für alle an<strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

tätigen Berufsträger. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass<br />

<strong>de</strong>n in ihrem Dienste stehen<strong>de</strong>n Berufsträgern die Feststellung<br />

und Überprüfung von evtl. bestehen<strong>de</strong>n Tätigkeitsverboten im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorgaben möglich ist. Die Aktionäre<br />

sind insoweit untereinan<strong>de</strong>r verpflichtet, die erfor<strong>de</strong>rliche(n)<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen.“<br />

Der Nennbetrag <strong>de</strong>s Grundkapitals beträgt 50.000,00 Euro, er<br />

ist eingeteilt in 10 Namensaktien im Nennbetrag von 5.000,00<br />

Euro (§ 6 <strong>de</strong>r Satzung). Nach § 6a <strong>de</strong>r Satzung ist eine Erhöhung<br />

<strong>de</strong>s Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien bis zu<br />

25.000,00 Euro möglich.<br />

Nach §16 Abs. 3b (vormals §16 Abs. 3d) <strong>de</strong>r Satzung kann<br />

<strong>de</strong>r Vorstand die Zustimmung über die Verfügung von Aktien<br />

verweigern, wenn<br />

„die Zulassung zur Folge hätte, dass Personen Aktionäre wer<strong>de</strong>n,<br />

die nicht zugleich selbst bzw. durch ihre Sozietät Mitglied<br />

<strong>de</strong>r ... EWiV (AG ..., HRA ...) sind.“<br />

Eine Einziehung <strong>de</strong>r Aktien ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Aktionärs ist<br />

zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbeson<strong>de</strong>re<br />

wenn<br />

„ein Aktionär nicht mehr selbst o<strong>de</strong>r durch seine Sozietät Mitglied<br />

<strong>de</strong>r ... EWiV (AG ..., HRA ...) ist. Besteht unter <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

einer Sozietät Streit darüber, ob und/o<strong>de</strong>r mit wem die<br />

Sozietät fortbesteht und/o<strong>de</strong>r wer Rechtsnachfolger in <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

in <strong>de</strong>r EWiV ist o<strong>de</strong>r wird, gilt dies als wichtiger<br />

Grund für eine Einziehung, wenn die Sozietät auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nicht binnen Monatsfrist eine übereinstimmen<strong>de</strong><br />

Erklärung aller Sozien vorlegt.“ (§ 17 Abs. 2h<strong>de</strong>r Satzung).<br />

Die Agin. hat mit Bescheid v. 20.5.2003 <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Astin.<br />

v. 16.12.2002 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen.<br />

Ein spezielles Zulassungsverfahren für die RA-Aktiengesellschaft<br />

sei in <strong>de</strong>r BRAO nicht geregelt, ebenso wenig ein einheitliches<br />

Zulassungsverfahren für RA-Kapitalgesellsc haften.<br />

Lediglich in<strong>de</strong>n §§59g ff. BRAO sei für die RA-GmbH ein<br />

geson<strong>de</strong>rtes Zulassungsverfahren normiert. Mangels einer analogiefähigen<br />

Regelungslücke lasse sich das Zulassungsverfahren<br />

für die RA-GmbH auch nicht auf die RA-Aktiengesellschaft<br />

übertragen. Der Gesetzgeber habe sich nämlich bewusst dazu<br />

entschlossen, von <strong>de</strong>r Regelung eines geson<strong>de</strong>rten Zulassungsverfahrens<br />

für RA-Aktieng esellschafen abzusehen. A uch <strong>de</strong>r<br />

Regierungsentwurf v. 9.4.1998 habe zu <strong>de</strong>r Frage zur Zulassung<br />

an<strong>de</strong>rer Gesellschaftsformen als <strong>de</strong>r GmbH keine Aussage<br />

getroffen.<br />

Eine Übertragung <strong>de</strong>r Zulassungsvoraussetzungen <strong>de</strong>r RA-<br />

GmbH komme mangels beson<strong>de</strong>rer Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen<br />

für die Zulassung einer RA-Aktiengesellschaft nicht in Betracht.<br />

Eine richterliche Rechtsfortbildung wäre angesichts <strong>de</strong>s sich<br />

aus Art. 20 Abs. 3 GG ergeben<strong>de</strong>n Vorranges <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

auch nicht zulässig.<br />

Die Agin. vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass es sich<br />

bei <strong>de</strong>r Astin. um keine berufsrechtlich zulässige Form <strong>de</strong>s<br />

Zusammenschlusses von RAen zur gemeinsamen Berufsausübung<br />

han<strong>de</strong>le. Die Astin. verstieße mit ihrer Satzung gegen<br />

das in § 31 BORA normierte Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät. Die Satzung<br />

<strong>de</strong>r Astin. gestatte nämlich nicht nur mangels entgegenstehen<strong>de</strong>r<br />

Regelung die an<strong>de</strong>rweitige berufliche Zusammenarbeit,<br />

vielmehr wer<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n §§ 16 Abs. 3bund 17 Abs. 2h <strong>de</strong>r<br />

Satzung positiv davon ausgegangen, dass die Aktionäre ungeachtet<br />

ihrer Gesellschafterstellung in <strong>de</strong>r ...-RA-Aktiengesellschaft<br />

daneben noch in eigenen Sozietäten tätig seien.<br />

In ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verweist die<br />

Astin. auf das BayObLG, das die Zulässigkeit <strong>de</strong>r RA-Aktiengesellschaft<br />

bejaht habe (BayObLG, Beschl. v. 27.3.2000 – 3 ZBR<br />

331/99, DB 2000, 1017, NJW 2000, 1647 f.). Darüber hinaus<br />

vertritt sie die Auffassung, dass das Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät<br />

gem. § 31 BORA rechtsunwirksam sei.<br />

Die Astin. bezieht sich zur Begründung ihrer Auffassung, nach<br />

<strong>de</strong>r sie als RA-Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen<br />

ist, auf ein von ihr beigebrachtes Gutachten von Prof. M.<br />

v. 23.6.2003. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.<br />

Die Astin. hält darüber hinaus – ebenfalls unter Bezugnahme<br />

auf das Gutachten von Prof. M. – das Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät<br />

wegen einer Verletzung <strong>de</strong>s Gleichbehandlungsgebotes gem.<br />

Art. 3 Abs. 1 GG und einer Verletzung <strong>de</strong>r Berufsausübungsfreiheit<br />

gem. Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Es sei<br />

nicht mit <strong>de</strong>m Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren, dass<br />

StB und WP entsprechen<strong>de</strong> Assoziierungsbeschränkungen<br />

nicht auferlegt seien; diese Benachteiligung <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft<br />

sei we<strong>de</strong>r durch sachliche o<strong>de</strong>r berufsbezogene Kriterien<br />

gerechtfertigt.<br />

Das Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät schränke die Berufsausübungsfreiheit<br />

ungerechtfertigt ein. In diesem Zusammenhang weist die<br />

Astin. unter Bezugnahme auf das von ihr beigebrachte Gutachten<br />

darauf hin, dass nach § 7 Nr. 8 BRAO es <strong>de</strong>m RA grundsätzlich<br />

erlaubt sei, zusätzlich zu seiner anwaltlichen Tätigkeit<br />

zweitberufliche Tätigkeiten – ohne berufsrechtliche Bindungen<br />

– auszuüben und insoweit Abhängigkeiten einzugehen. Eine<br />

Gefahr von Interessenkollisionen als Rechtfertigung einer Ein-

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