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246 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2004<br />
Prütting, Rechtsberatung im Wan<strong>de</strong>l<br />
neues sog. Rechtsdienstleistungsregister. Im Einzelnen wird in<br />
§1 Abs. 1 Satz 1 zunächst festgestellt, dass das RDG nur die<br />
außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regeln will. In §1<br />
Abs. 1 Satz 2 wird dann in einer beson<strong>de</strong>rs interessanten Weise<br />
<strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>s Gesetzes aufgeführt. Über die bisher anerkannten<br />
Schutzzwecke, nämlich <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n<br />
sowie <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Rechtspflege (das RDG spricht<br />
von Rechtsverkehr) vor unqualifizierter Rechtsberatung und<br />
Rechtsbesorgung hinaus, wird zusätzlich und ausdrücklich <strong>de</strong>r<br />
Schutz <strong>de</strong>r gesamten Rechtsordnung aufgeführt. Dies halte ich<br />
für einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung und ich<br />
habe dies im Juristentags-Gutachten bereits eingehend dargelegt.<br />
Es muss endlich anerkannt wer<strong>de</strong>n, dass durch normative<br />
Regeln <strong>de</strong>r Rechtsberatung auch die Rechtsentwicklung im<br />
Ganzen sowie die Rechtsfortbildung und letztlich <strong>de</strong>r Schutz<br />
<strong>de</strong>s Rechtsstaates bezweckt wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsdienstleistung<br />
In §2 RDG wird sodann in zentraler Weise <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />
Rechtsdienstleistung konkretisiert. Sie soll je<strong>de</strong> Hilfeleistung in<br />
konkreten frem<strong>de</strong>n Angelegenheiten sein, die nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r erkennbaren Erwartung <strong>de</strong>s Rechtsuchen<strong>de</strong>n<br />
eine umfassen<strong>de</strong> rechtliche Beurteilung o<strong>de</strong>r eine<br />
nach rechtlicher Prüfung erfolgen<strong>de</strong> Gestaltung rechtlicher Verhältnisse<br />
zum Inhalt hat. Diese Definition ist sehr heikel und<br />
hat auf <strong>de</strong>m Juristentag zu einer umfangreichen Kontroverse geführt.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re das Wort von <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />
Beurteilung könnte zu <strong>de</strong>m Missverständnis Veranlassung geben,<br />
vom künftigen RDG sei diejenige Rechtsdienstleistung<br />
nicht erfasst, die von vornherein noch nicht abschließend und<br />
endgültig angelegt sei. Je<strong>de</strong> als vorläufig anzusehen<strong>de</strong> Beratung,<br />
fast je<strong>de</strong> sog. Erstberatung und insbeson<strong>de</strong>re je<strong>de</strong> telefonische<br />
Beratung wäre dann vom RDG nicht erfasst. Die Begründung<br />
zum Diskussionsentwurf schlägt allerdings eine an<strong>de</strong>re<br />
Richtung ein (S. 28f.). Nach <strong>de</strong>n dortigen Beispielen soll<br />
durch §2 RDG eine allgemeine Rechtsinformation und eine<br />
Bagatelltätigkeit sowie eine Geschäftsbesorgung, die ohne individuelle<br />
rechtliche Prüfung erfolgt, gestattet sein. Es bedarf hier<br />
keiner näheren Diskussion, dass eine allgemeine Rechtsinformation<br />
und eine Tätigkeit ohne je<strong>de</strong> individuelle rechtliche<br />
Prüfung nicht das Problem darstellen. Soweit in <strong>de</strong>r Entwurfsbegründung<br />
auf Bagatelltätigkeiten abgestellt wird, stimmt dies<br />
mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n rechtlichen Beurteilung erkennbar<br />
nicht überein. Ich halte <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n Gesetzentwurf in<br />
diesem Punkt für dringend verän<strong>de</strong>rungsbedürftig und habe<br />
vorgeschlagen, statt von einer umfassen<strong>de</strong>n allenfalls von einer<br />
vertieften rechtlichen Beurteilung zu sprechen.<br />
Unabhängig davon ist es aber zu begrüßen, dass <strong>de</strong>r Entwurf<br />
mit <strong>de</strong>m Oberbegriff <strong>de</strong>r Rechtsdienstleistung eine klare Terminologie<br />
schafft, die das nicht immer klare Verhältnis von<br />
Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ablösen soll.<br />
4. Mediation<br />
In §2 Abs. 3 wird in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m bisherigen<br />
Recht festgestellt, dass die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten<br />
sowie die Tätigkeit als Schiedsrichter und in ähnlicher Funktion<br />
nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen ist. In diesem Zusammenhang<br />
wird im Entwurf neu die Mediation und je<strong>de</strong> vergleichbare<br />
Form <strong>de</strong>r Streitbeilegung genannt und damit vom<br />
RDG ausgeschlossen. Aus <strong>de</strong>r Entwurfsbegründung ergibt sich<br />
freilich, dass die Entwurfsverfasser diesen Ausschluss wesentlich<br />
enger und beschränkter erfassen wollten, als esnach <strong>de</strong>m<br />
Gesetzestext <strong>de</strong>utlich wird. Freigestellt vom RDG soll nach <strong>de</strong>r<br />
Begründung lediglich die Mediation als methodisches Vorgehen<br />
außergerichtlicher Konfliktbearbeitung anzusehen sein. Ist<br />
jedoch (wie die Entwurfsbegründung formuliert) die Tätigkeit<br />
<strong>de</strong>s Mediators nicht auf die gesprächsleiten<strong>de</strong> Funktion beschränkt,<br />
greift er vielmehr regelnd o<strong>de</strong>r durch rechtliche Regelungsvorschläge<br />
in die Gespräche <strong>de</strong>r Beteiligten ein, so kann<br />
dieses Verhalten eine Rechtsdienstleistung im Sinne <strong>de</strong>s RDG<br />
darstellen. Dieser Standpunkt scheint mir akzeptabel. Umso<br />
wichtiger dürfte essein, <strong>de</strong>n Text <strong>de</strong>s Entwurfes in§2 Abs. 3<br />
Nr. 3 insoweit zu ergänzen und zu ver<strong>de</strong>utlichen. Schließlich<br />
wird in §2 Abs. 3 Nr. 4die an die Allgemeinheit gerichtete<br />
Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen<br />
in <strong>de</strong>n Medien vom RDG ausgeschlossen. In <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Fassung ist dies eine unproblematische Selbstverständlichkeit<br />
und entspricht auch <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung. Diese Regelung<br />
ist im Übrigen schon <strong>de</strong>shalb sehr zu begrüßen, weil aus<br />
ihr im Umkehrschluss sehr <strong>de</strong>u tlich wird, dass es auch in <strong>de</strong>n<br />
Medien eine Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen geben<br />
kann, die sich auf eine konkrete frem<strong>de</strong> Angelegenheit bezieht.<br />
Diese wäre auch nach künftigem RDG verboten.<br />
5. Vereinbarkeit mit an<strong>de</strong>ren Pflichten<br />
Wichtig und interessant erscheint auch die Festlegung <strong>de</strong>s Entwurfs<br />
in §4, wonach Rechtsdienstleistungen dort nicht erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen, wo sie mit einer an<strong>de</strong>ren Leistungspflicht<br />
unvereinbar sind. Auch diese Formulierung entspricht<br />
langjähriger BGH-Rechtsprechung (BGH, NJW 1961, 1113).<br />
§4 <strong>de</strong>s Entwurfs schränkt also insbeson<strong>de</strong>re die Rechtsberatung<br />
von Rechtsschutzversicherern ein und dürfte insgesamt<br />
<strong>de</strong>r bereits bestehen<strong>de</strong>n Rechtslage entsprechen. Es ist daher<br />
nicht überraschend, dass gera<strong>de</strong> diese Entwurfsregelung von<br />
<strong>de</strong>n Rechtsschutzversicherern auf <strong>de</strong>m 65. Deutschen Juristentag<br />
scharf kritisiert wur<strong>de</strong>. Persönlich halte ich diese Regelung<br />
für richtig und für unabdingbar.<br />
6. Nebenleistungen<br />
Schließlich regelt §5 <strong>de</strong>s Entwurfs die Rechtsdienstleistungen<br />
im Zusammenhang mit an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten. Hier wird <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong><br />
Art. 1 § 5Nr. 1 RBerG <strong>de</strong>utlich ausgeweitet. Bisher kam<br />
eine solche Ausnahme nur für kaufmännische o<strong>de</strong>r gewerbliche<br />
Unternehmer in Betracht, künftig sollen alle beruflichen<br />
und alle gesetzlich geregelten Tätigkeiten solche Ausnahmen<br />
ermöglichen. Auch die Art <strong>de</strong>r gestatteten Tätigkeit ist im Entwurf<br />
<strong>de</strong>utlich verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Bisher sollten recht liche Angelegenheiten<br />
gestattet sein, die mit <strong>de</strong>m Geschäft <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs<br />
in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Künftig soll<br />
je<strong>de</strong> Nebenleistung, die zum Berufs- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsbild o<strong>de</strong>r<br />
zur vollständigen Erfüllung vertraglicher o<strong>de</strong>r gesetzlicher<br />
Pflichten zu rechnen ist, vom RDG freigestellt sein. Darüber hinaus<br />
wer<strong>de</strong>n als stets erlaubte Nebenleistungen <strong>de</strong>finiert die<br />
Testamentsvollstreckung, die Haus- und Wohnungsverwaltung,<br />
die Frachtprüfung und die För<strong>de</strong>rmittelberatung. Noch<br />
weitergehend will § 5 Abs. 3 alle insoweit nicht freigestellten<br />
Tätigkeiten je<strong>de</strong>nfalls dann freistellen, wenn sie in Zusammenarbeit<br />
mit o<strong>de</strong>r unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n. Dieser § 5 RDG wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n vergangenen<br />
Wochen sehr kontrovers diskutiert. M.E. ist er an drei Stellen<br />
<strong>de</strong>utlich zu weit geraten. Der Begriff <strong>de</strong>r Nebenleistung, die zu<br />
einem Berufs- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsbild gehört, ist als Abgrenzungsmerkmal<br />
in meinen Augen viel zu weit gefasst. Die vollständige<br />
Ausklammerung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung in Abs. 2 Nr. 1<br />
lädt zu Missbrauch gera<strong>de</strong>zu ein. Schließlich ist in § 5 Abs. 3<br />
<strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt problematisch.<br />
Auch hier bieten sich massive Missbrauchsmöglichkeiten<br />
gera<strong>de</strong>zu an.<br />
7. Registrierte und nicht registrierte Personen<br />
Der 2. Teil <strong>de</strong>s RDG regelt Rechtsdienstleistungen durch nicht<br />
registrierte Personen (§§ 6–8). Beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsam ist die Regelung<br />
<strong>de</strong>r unentgeltlichen Rechtsdienstleistung in § 6. Überzeugend<br />
wird zunächst in Abs. 1 und Abs. 2 von §6 je<strong>de</strong>