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246 Aufsätze BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Prütting, Rechtsberatung im Wan<strong>de</strong>l<br />

neues sog. Rechtsdienstleistungsregister. Im Einzelnen wird in<br />

§1 Abs. 1 Satz 1 zunächst festgestellt, dass das RDG nur die<br />

außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regeln will. In §1<br />

Abs. 1 Satz 2 wird dann in einer beson<strong>de</strong>rs interessanten Weise<br />

<strong>de</strong>r Schutzzweck <strong>de</strong>s Gesetzes aufgeführt. Über die bisher anerkannten<br />

Schutzzwecke, nämlich <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n<br />

sowie <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Rechtspflege (das RDG spricht<br />

von Rechtsverkehr) vor unqualifizierter Rechtsberatung und<br />

Rechtsbesorgung hinaus, wird zusätzlich und ausdrücklich <strong>de</strong>r<br />

Schutz <strong>de</strong>r gesamten Rechtsordnung aufgeführt. Dies halte ich<br />

für einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung und ich<br />

habe dies im Juristentags-Gutachten bereits eingehend dargelegt.<br />

Es muss endlich anerkannt wer<strong>de</strong>n, dass durch normative<br />

Regeln <strong>de</strong>r Rechtsberatung auch die Rechtsentwicklung im<br />

Ganzen sowie die Rechtsfortbildung und letztlich <strong>de</strong>r Schutz<br />

<strong>de</strong>s Rechtsstaates bezweckt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsdienstleistung<br />

In §2 RDG wird sodann in zentraler Weise <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />

Rechtsdienstleistung konkretisiert. Sie soll je<strong>de</strong> Hilfeleistung in<br />

konkreten frem<strong>de</strong>n Angelegenheiten sein, die nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r erkennbaren Erwartung <strong>de</strong>s Rechtsuchen<strong>de</strong>n<br />

eine umfassen<strong>de</strong> rechtliche Beurteilung o<strong>de</strong>r eine<br />

nach rechtlicher Prüfung erfolgen<strong>de</strong> Gestaltung rechtlicher Verhältnisse<br />

zum Inhalt hat. Diese Definition ist sehr heikel und<br />

hat auf <strong>de</strong>m Juristentag zu einer umfangreichen Kontroverse geführt.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re das Wort von <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Beurteilung könnte zu <strong>de</strong>m Missverständnis Veranlassung geben,<br />

vom künftigen RDG sei diejenige Rechtsdienstleistung<br />

nicht erfasst, die von vornherein noch nicht abschließend und<br />

endgültig angelegt sei. Je<strong>de</strong> als vorläufig anzusehen<strong>de</strong> Beratung,<br />

fast je<strong>de</strong> sog. Erstberatung und insbeson<strong>de</strong>re je<strong>de</strong> telefonische<br />

Beratung wäre dann vom RDG nicht erfasst. Die Begründung<br />

zum Diskussionsentwurf schlägt allerdings eine an<strong>de</strong>re<br />

Richtung ein (S. 28f.). Nach <strong>de</strong>n dortigen Beispielen soll<br />

durch §2 RDG eine allgemeine Rechtsinformation und eine<br />

Bagatelltätigkeit sowie eine Geschäftsbesorgung, die ohne individuelle<br />

rechtliche Prüfung erfolgt, gestattet sein. Es bedarf hier<br />

keiner näheren Diskussion, dass eine allgemeine Rechtsinformation<br />

und eine Tätigkeit ohne je<strong>de</strong> individuelle rechtliche<br />

Prüfung nicht das Problem darstellen. Soweit in <strong>de</strong>r Entwurfsbegründung<br />

auf Bagatelltätigkeiten abgestellt wird, stimmt dies<br />

mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n rechtlichen Beurteilung erkennbar<br />

nicht überein. Ich halte <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n Gesetzentwurf in<br />

diesem Punkt für dringend verän<strong>de</strong>rungsbedürftig und habe<br />

vorgeschlagen, statt von einer umfassen<strong>de</strong>n allenfalls von einer<br />

vertieften rechtlichen Beurteilung zu sprechen.<br />

Unabhängig davon ist es aber zu begrüßen, dass <strong>de</strong>r Entwurf<br />

mit <strong>de</strong>m Oberbegriff <strong>de</strong>r Rechtsdienstleistung eine klare Terminologie<br />

schafft, die das nicht immer klare Verhältnis von<br />

Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ablösen soll.<br />

4. Mediation<br />

In §2 Abs. 3 wird in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m bisherigen<br />

Recht festgestellt, dass die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten<br />

sowie die Tätigkeit als Schiedsrichter und in ähnlicher Funktion<br />

nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen ist. In diesem Zusammenhang<br />

wird im Entwurf neu die Mediation und je<strong>de</strong> vergleichbare<br />

Form <strong>de</strong>r Streitbeilegung genannt und damit vom<br />

RDG ausgeschlossen. Aus <strong>de</strong>r Entwurfsbegründung ergibt sich<br />

freilich, dass die Entwurfsverfasser diesen Ausschluss wesentlich<br />

enger und beschränkter erfassen wollten, als esnach <strong>de</strong>m<br />

Gesetzestext <strong>de</strong>utlich wird. Freigestellt vom RDG soll nach <strong>de</strong>r<br />

Begründung lediglich die Mediation als methodisches Vorgehen<br />

außergerichtlicher Konfliktbearbeitung anzusehen sein. Ist<br />

jedoch (wie die Entwurfsbegründung formuliert) die Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>s Mediators nicht auf die gesprächsleiten<strong>de</strong> Funktion beschränkt,<br />

greift er vielmehr regelnd o<strong>de</strong>r durch rechtliche Regelungsvorschläge<br />

in die Gespräche <strong>de</strong>r Beteiligten ein, so kann<br />

dieses Verhalten eine Rechtsdienstleistung im Sinne <strong>de</strong>s RDG<br />

darstellen. Dieser Standpunkt scheint mir akzeptabel. Umso<br />

wichtiger dürfte essein, <strong>de</strong>n Text <strong>de</strong>s Entwurfes in§2 Abs. 3<br />

Nr. 3 insoweit zu ergänzen und zu ver<strong>de</strong>utlichen. Schließlich<br />

wird in §2 Abs. 3 Nr. 4die an die Allgemeinheit gerichtete<br />

Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen<br />

in <strong>de</strong>n Medien vom RDG ausgeschlossen. In <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Fassung ist dies eine unproblematische Selbstverständlichkeit<br />

und entspricht auch <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung. Diese Regelung<br />

ist im Übrigen schon <strong>de</strong>shalb sehr zu begrüßen, weil aus<br />

ihr im Umkehrschluss sehr <strong>de</strong>u tlich wird, dass es auch in <strong>de</strong>n<br />

Medien eine Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen geben<br />

kann, die sich auf eine konkrete frem<strong>de</strong> Angelegenheit bezieht.<br />

Diese wäre auch nach künftigem RDG verboten.<br />

5. Vereinbarkeit mit an<strong>de</strong>ren Pflichten<br />

Wichtig und interessant erscheint auch die Festlegung <strong>de</strong>s Entwurfs<br />

in §4, wonach Rechtsdienstleistungen dort nicht erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen, wo sie mit einer an<strong>de</strong>ren Leistungspflicht<br />

unvereinbar sind. Auch diese Formulierung entspricht<br />

langjähriger BGH-Rechtsprechung (BGH, NJW 1961, 1113).<br />

§4 <strong>de</strong>s Entwurfs schränkt also insbeson<strong>de</strong>re die Rechtsberatung<br />

von Rechtsschutzversicherern ein und dürfte insgesamt<br />

<strong>de</strong>r bereits bestehen<strong>de</strong>n Rechtslage entsprechen. Es ist daher<br />

nicht überraschend, dass gera<strong>de</strong> diese Entwurfsregelung von<br />

<strong>de</strong>n Rechtsschutzversicherern auf <strong>de</strong>m 65. Deutschen Juristentag<br />

scharf kritisiert wur<strong>de</strong>. Persönlich halte ich diese Regelung<br />

für richtig und für unabdingbar.<br />

6. Nebenleistungen<br />

Schließlich regelt §5 <strong>de</strong>s Entwurfs die Rechtsdienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten. Hier wird <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong><br />

Art. 1 § 5Nr. 1 RBerG <strong>de</strong>utlich ausgeweitet. Bisher kam<br />

eine solche Ausnahme nur für kaufmännische o<strong>de</strong>r gewerbliche<br />

Unternehmer in Betracht, künftig sollen alle beruflichen<br />

und alle gesetzlich geregelten Tätigkeiten solche Ausnahmen<br />

ermöglichen. Auch die Art <strong>de</strong>r gestatteten Tätigkeit ist im Entwurf<br />

<strong>de</strong>utlich verän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Bisher sollten recht liche Angelegenheiten<br />

gestattet sein, die mit <strong>de</strong>m Geschäft <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs<br />

in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Künftig soll<br />

je<strong>de</strong> Nebenleistung, die zum Berufs- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsbild o<strong>de</strong>r<br />

zur vollständigen Erfüllung vertraglicher o<strong>de</strong>r gesetzlicher<br />

Pflichten zu rechnen ist, vom RDG freigestellt sein. Darüber hinaus<br />

wer<strong>de</strong>n als stets erlaubte Nebenleistungen <strong>de</strong>finiert die<br />

Testamentsvollstreckung, die Haus- und Wohnungsverwaltung,<br />

die Frachtprüfung und die För<strong>de</strong>rmittelberatung. Noch<br />

weitergehend will § 5 Abs. 3 alle insoweit nicht freigestellten<br />

Tätigkeiten je<strong>de</strong>nfalls dann freistellen, wenn sie in Zusammenarbeit<br />

mit o<strong>de</strong>r unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieser § 5 RDG wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n vergangenen<br />

Wochen sehr kontrovers diskutiert. M.E. ist er an drei Stellen<br />

<strong>de</strong>utlich zu weit geraten. Der Begriff <strong>de</strong>r Nebenleistung, die zu<br />

einem Berufs- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsbild gehört, ist als Abgrenzungsmerkmal<br />

in meinen Augen viel zu weit gefasst. Die vollständige<br />

Ausklammerung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung in Abs. 2 Nr. 1<br />

lädt zu Missbrauch gera<strong>de</strong>zu ein. Schließlich ist in § 5 Abs. 3<br />

<strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt problematisch.<br />

Auch hier bieten sich massive Missbrauchsmöglichkeiten<br />

gera<strong>de</strong>zu an.<br />

7. Registrierte und nicht registrierte Personen<br />

Der 2. Teil <strong>de</strong>s RDG regelt Rechtsdienstleistungen durch nicht<br />

registrierte Personen (§§ 6–8). Beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsam ist die Regelung<br />

<strong>de</strong>r unentgeltlichen Rechtsdienstleistung in § 6. Überzeugend<br />

wird zunächst in Abs. 1 und Abs. 2 von §6 je<strong>de</strong>

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