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276 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
dige Anwaltskammer abgesehen, um das ohnedies schwierige<br />
Verhältnis zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht weiter zu<br />
belasten. Dies sei auch <strong>de</strong>r Grund gewesen, weshalb sie auf<br />
die Auflage <strong>de</strong>r Agin. v.10.6.2002 nicht mehr reagiert habe.<br />
Sie sei sich durchaus bewusst, dass ihre Liste nicht in allen<br />
Punkten <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong> r FAO gerecht wer<strong>de</strong>. Sie meine<br />
jedoch, <strong>de</strong>r geschil<strong>de</strong>rte Nachteil bei <strong>de</strong>r Beschaffung <strong>de</strong>r notwendigen<br />
Informationen, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n angestellten RA nach<br />
Ausschei<strong>de</strong>n aus seinem vorhergehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis<br />
typisch sei, dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.<br />
Der Senat hat die Akten <strong>de</strong>r Agin. sowie die Personalakten beigezogen.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
Der Antrag ist statthaft und nach fristgerechter Einlegung auch<br />
zulässig. Er ist jedoch nicht begrün<strong>de</strong>t.<br />
1. Die Astin. hat es unterlassen, innerhalb <strong>de</strong>r Monatsfrist <strong>de</strong>s<br />
§223 Abs. 1 Satz 2 BRAO klarzustellen, inwieweit <strong>de</strong>r von ihr<br />
angefochtene Bescheid aufgehoben und zu welcher Handlung<br />
die Agin. verpflichtet wer<strong>de</strong>n soll. Die Astin. lässt damit in formeller<br />
Hinsicht offen, ob sie ihr Begehren als Anfechtungsantrag<br />
o<strong>de</strong>r Verpflichtungsantrag verstan<strong>de</strong>n wissen will.<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s<br />
Streitgegenstan<strong>de</strong>s<br />
notwendig<br />
Nach § 223 Abs. 4 BRAO i.V.m.<br />
§39Abs. 2 BRAO ist die Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s Streitgegenstan<strong>de</strong>s<br />
neben <strong>de</strong>m bloßen Antrag auf<br />
gerichtliche Entscheidung zwingen<strong>de</strong><br />
Zulassungsvoraussetzung. Der vorliegen<strong>de</strong> Antrag erfüllt<br />
diese Voraussetzungen nicht. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Antragsfrist<br />
gem. § 223 Abs. 1 Satz 2 BRAO war die Astin. auch gehin<strong>de</strong>rt,<br />
die fehlen<strong>de</strong> Klarstellung jetzt noch, etwa nach Hinweis durch<br />
<strong>de</strong>n Senat, nachzuholen. Der Hinweis <strong>de</strong>r Astin. im Verhandlungstermin<br />
v. 19.6.2004 kam daher zu spät.<br />
Die Unzulässigkeit <strong>de</strong>s Antrags wird jedoch vermie<strong>de</strong>n, wenn<br />
hinreichen<strong>de</strong> Anhaltspunkte vorhan<strong>de</strong>n sind, die das Ziel <strong>de</strong>r<br />
Astin. erkennen lassen und damit eine Auslegung <strong>de</strong>s Antrags<br />
ermöglichen ( Feuerich/Braun, Kommentar zur BRAO, 5.Aufl.<br />
2000, §223 Rdnr. 35mit Hinweis auf EGH Celle, EGE XIII,<br />
150, 151). Nach <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>r sehr knappen Antragsbegründungsschrift<br />
v. 17.1.2003 wen<strong>de</strong>t sich die Astin. gegen <strong>de</strong>n<br />
Vorhalt, sie habe keine prüfungsfähige Fallliste vorgelegt. Sie<br />
formuliert wörtlich: „Eine Prüfung ist anhand <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />
Aktenzeichen für <strong>de</strong>n Ausschuss möglich“. Antragsbegehren ist<br />
damit die Aufhebung <strong>de</strong>r angegriffenen Verfügung mit <strong>de</strong>m<br />
Ziel, die Agin. zu einer erneuten Prüfung auf Grundlage <strong>de</strong>s<br />
vorgelegten Fallmaterials zu bewegen.<br />
Der Antrag ist damit als Aufhebungsantrag zu qualifizieren.<br />
Als solcher ist <strong>de</strong>r Antrag nach § 223 Abs. 1 BRAO statthaft und<br />
nach fristgerechter Einlegung auch zulässig.<br />
2. Der Antrag ist jedoch nicht begrün<strong>de</strong>t.<br />
Die Astin. erfüllt zwar die zeitlichen Voraussetzungen einer<br />
dreijährigen Tätigkeit nach § 3 FAO. Auch stehen ihre beson<strong>de</strong>ren<br />
theoretischen Kenntnisse im Fachgebiet außer Streit. Sie hat<br />
jedoch nicht in ausreichen<strong>de</strong>m Umfang dargelegt, dass sie über<br />
die beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen verfügt, die zur Verleihung<br />
<strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung notwendig sind.<br />
a. Maßgeblich zur Beurteilung <strong>de</strong>r Rechtslage ist die FAO in<br />
<strong>de</strong>r Fassung v. 22.3.1999, die bei Erlass <strong>de</strong>r angefochtenen Verfügung<br />
in Geltung war. Als die <strong>de</strong>r Astin. günstigere Norm geht<br />
sie <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung v. 1.7.2003 vor. Nach heutigem Recht hätte sich die<br />
Astin. zum Nachweis ihrer beson<strong>de</strong>ren theoretischen Kenntnisse<br />
im Regelfall einem Fachgespräch zu unterziehen (§7<br />
Abs. 1 FAO i.d.F. v. 1.7.2003).<br />
b. Der <strong>de</strong>m Bewerber abverlangte Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer<br />
Erfahrungen ist nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r FAO in<br />
hohem Maße formalisiert. Der Bewerber hat seine praktischen<br />
Fähigkeiten nicht in einer Prüfung, son<strong>de</strong>rn durch <strong>de</strong>n Nachweis<br />
zu führen, dass er eine bestimmte Anzahl von Fällen seines<br />
Fachgebiets selbständig bearbeitet hat. Wird dieser Nachweis<br />
erbracht, so ist die bege hrte Fachanwaltsbezeichnung<br />
ohne weiteres zu erteilen. Diesen Grundsatz hat <strong>de</strong>r Senat seiner<br />
Rspr. in vergleichbaren Fällen zugrun<strong>de</strong> gelegt (vgl. AGH<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Beschl. v. 24.2.2003 – AGH 33/2001 [I],<br />
BRAK-Mitt. 2003, 137 unter Verweis auf BGH, NJW 1997,<br />
1307; vgl. auch BGH, NJW-RR 1998, 635).<br />
Im Bereich <strong>de</strong>s Arbeitsrechts hat <strong>de</strong>r Bewerber für <strong>de</strong>n Zeitraum<br />
<strong>de</strong>r letzten drei Jahre vor Antragstellung einhun<strong>de</strong>rt Fälle<br />
aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s individuellen und <strong>de</strong>s kollektiven Arbeitsrechts<br />
nachzuweisen, davon min<strong>de</strong>stens die Hälfte in gerichts -<br />
o<strong>de</strong>r rechtsförmlichen Verfahren (§ 5c i.V.m. §10 FAO). Zu<br />
diesem Zweck sieht § 6Abs. 3FAO die Anfertigung und Vorlage<br />
von Falllisten vor, die regelmäßig Angaben zuAktenzeichen,<br />
Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit und<br />
zum Stand <strong>de</strong>s Verfahrens enthalten.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hat die<br />
Astin. zwar Falllisten vorgelegt,<br />
konkrete Angaben zu Art und<br />
Umfang <strong>de</strong>r jeweils erbrachten<br />
Tätigkeit fehlen jedoch. In <strong>de</strong>n<br />
Rubriken „Sachverhalt“ <strong>de</strong>r ursprünglichen Fallliste und „Tätigkeit“<br />
in <strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>r Fallliste beschränkt sich die Astin.<br />
durchweg auf Schlagworte und Stichpunkte, ohne einen<br />
Gesamtüberblick über ihre Funktion und Tätigkeit in <strong>de</strong>r Sache<br />
zu geben. So gibt sie beispielsweise im Fall Nr. ... aus 1996 <strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt mit „Zeugnis“ und ihre Tätigkeit in <strong>de</strong>r Sache mit<br />
„Wahrnehmung Gütetermin“ an, im Fall Nr. ... aus 1996 <strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt „Lohnfortzahlung“ und die Tätigkeit mit „Wahrnehmung<br />
Gütetermin und Kammertermin“. In dieser knappen<br />
Form sind auch die Beschreibungen aller an<strong>de</strong>ren, auch <strong>de</strong>r 40<br />
neu eingereichten Fälle, gehalten.<br />
Die Agin. war damit nicht in <strong>de</strong>r Lage, sich über Art und<br />
Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Astin. im Fachgebiet einen ausreichen<strong>de</strong>n<br />
Überblick zu verschaffen.<br />
Vornahme einer<br />
Gewichtung unmöglich<br />
Angaben zu Art und<br />
Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
fehlen<br />
Ebenso wenig ist ein möglicher<br />
Zusammenhang von Fällen zur<br />
Vornahme einer Gewichtung<br />
überprüfbar, obwohl ein solcher<br />
Zusammenhang in einigen Fällen<br />
nahe liegt. So erscheint es beispielsweise nicht ausgeschlossen,<br />
dass es sich bei <strong>de</strong>n Verfahren Nr. ..., ..., ... und ...<br />
(alle aus <strong>de</strong>m Jahre 1997) um solche gleich gelagerten Verfahren<br />
han<strong>de</strong>lt, da es sich bei <strong>de</strong>r Bekl. jeweils um dieselbe Mandantin<br />
(„...“) han<strong>de</strong>lt und als Sachverhalt lediglich „Kündigungsschutzklage“<br />
angegeben wird. Die Agin. ist aufgrund <strong>de</strong>r<br />
mangelhaften Darlegung <strong>de</strong>r Astin. auch nicht in <strong>de</strong>r Lage,<br />
Feststellungen darüber zu treffen, obdie Astin. in ausreichen<strong>de</strong>m<br />
Umfang Fälle mit kollektivrechtlichem Bezug (§ 10 Ziff. 2<br />
FAO 99) bearbeitet o<strong>de</strong>r die vorgelegten Fälle je<strong>de</strong>nfalls in<br />
ihren maßgeblichen Teilen innerhalb <strong>de</strong>s Drei-Jahres-Zeitraums<br />
<strong>de</strong>s § 5 FAOerbracht hat.<br />
Im Ergebnis hat es die Astin. somit versäumt, mit Vorlage <strong>de</strong>r<br />
Falllisten die Anknüpfungstatsachen darzulegen, welche die<br />
Agin. zur Beurteilung <strong>de</strong>r Bewerbung benötigt.<br />
Die Verletzung einer solchen<br />
Darlegungsobliegenheit rechtfertigt<br />
im Regelfall die Ablehnung legungsobliegenheit<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Dar-<br />
<strong>de</strong>s Antrags auf Gewährung <strong>de</strong>r<br />
Fachanwaltsbezeichnung (AGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Beschl. v.