09.11.2014 Aufrufe

6 - brak-mitteilungen.de

6 - brak-mitteilungen.de

6 - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

288 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprec hung<br />

2. Über die Frage <strong>de</strong>r Angemessenheit einer Honorarvereinbarung<br />

hinaus hat das OLG klargestellt, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nicht als Verbraucher i.S.d. Nr. 2102 VV RVG i.V. m.<br />

§13 BGB anzusehen sei. Seit In-Kraft-Treten <strong>de</strong>s RVG ist die<br />

Gebührenkappung für die Erstberatung nur für ein Beratungsgespräch<br />

mit einem Verbraucher vorzunehmen. Verbraucher<br />

i.S.d. § 13 BGB sei allerdings nicht <strong>de</strong>r Arbeitn ehmer,<br />

sodass die Kappungsgrenze hier nicht gelte. Das OLG<br />

hat sich mit dieser Entscheidung klar dafür ausgesprochen,<br />

dass es die Gebührenkappung nicht für die Beratung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers gelten lasse wolle, da es diesen nicht als Verbraucher<br />

ansehe.<br />

Die Entscheidung, dass dies auch für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s<br />

Gebührenrechts gelten soll, ist neu. Für die Anwaltschaft<br />

be<strong>de</strong>utet sie, dass die Gebührenkappung nicht automatisch<br />

eintritt. Durch das Urteil wird die Abrechnung <strong>de</strong>r Beratung<br />

eines Arbeitnehmers nach Nr. 2100 VV RVG ohne Kappung<br />

lei<strong>de</strong>r ohne weitere Begründung als einzig richtig angesehen.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis erleichtert die Entscheidung aber auch die<br />

Möglichkeit, mit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für eine arbeitsrechtliche<br />

Beratung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, ohne<br />

dass sich dieser gleich auf die Erstberatungsgebühr beruft.<br />

Ab <strong>de</strong>m 1.7.2006 sind die Gebühren auf je<strong>de</strong>n Fall zu vereinbaren.<br />

Den Einstieg in Verhandlungen bereits zum jetzigen<br />

Zeitpunkt erleichtert je<strong>de</strong>nfalls die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

OLG.<br />

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, Berlin<br />

Zum Verbot <strong>de</strong>r Umgehung <strong>de</strong>s Gegenanwalts<br />

BORA § 12; UWG § 3, § 4 Nr. 11; BGB § 823 Abs. 1<br />

*1. Der gegen § 12 BORA verstoßen<strong>de</strong> unmittelbare Kontakt mit<br />

<strong>de</strong>r anwaltlich vertreten<strong>de</strong>n Gegenpartei löst keinen wettbewerbsrechtlichen<br />

Unterlassungsanspruch aus.<br />

*2. §12 BORA ist als wettbewerbsrechtlich neutrale Norm anzusehen,<br />

die grundsätzlich keinen Schutz vor anwaltlicher Konkurrenz<br />

bietet.<br />

*3. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot begrün<strong>de</strong>t auch keinen<br />

unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübung, son<strong>de</strong>rn führt<br />

allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung. Eine solche wird<br />

nicht vom Schutzzweck <strong>de</strong>s § 823 Abs. 1 BGB erfasst.<br />

OLG Nürnberg, Urt. v. 27.7.2004 – 3 U2102/04<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

I. Von <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s wird gem. <strong>de</strong>n §§313a<br />

Abs. 1, 540 ZPO abgesehen und insoweit auf das Ersturteil<br />

Bezug genommen.<br />

II. Die Berufung <strong>de</strong>r Agin. ist zulässig und auch begrün<strong>de</strong>t.<br />

Dem Ast. steht <strong>de</strong>r geltend gemachte Unterlassungsanspruch<br />

we<strong>de</strong>r nach §8 i.V.m. §§3, 4 Nr. 11 UWG n.F., das am<br />

8.7.2004 in Kraft getreten ist, noch nach §823 Abs. 1 BGB<br />

wegen Verletzung <strong>de</strong>s Rechts am eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb zu.<br />

1. Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Berufung ist – wie das Erstgericht<br />

zutreffend feststellte – <strong>de</strong>r Rechtsweg zu <strong>de</strong>n Zivilgerichten<br />

eröffnet.<br />

Es mag zwar ein Verstoß gegen Stan<strong>de</strong>srecht vorliegen, für <strong>de</strong>n<br />

auch das Berufungsgericht zuständig ist. Geltend gemacht wird<br />

aber ein Unterlassungsanspruch aus BGB bzw. UWG, für <strong>de</strong>n<br />

die Zivilgerichte zuständig sind. Der Ast. trägt einen Sachverhalt<br />

vor, <strong>de</strong>ssen Richtigkeit unterstellt, <strong>de</strong>n erhobenen<br />

Anspruch ergeben könnte. Ob dieser Anspruch zu Recht geltend<br />

gemacht wird, ist keine F rage <strong>de</strong>r Zuständigkeit, son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>theit.<br />

2. Zutreffend geht das LG w eiter davon aus, dass die Agin.<br />

gegen § 12 BORA verstoßen hat. Auf die Ausführungen <strong>de</strong>s LG<br />

wird insoweit Bezug genommen. Dies gilt auch, wenn ein<br />

Sachverhalt zugrun<strong>de</strong> gelegt wird, w ie ihn die Agin. bzw. Frau<br />

... in ihren ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungen behaupten. §12<br />

BORA verbietet je<strong>de</strong>n unmittelbaren Kontakt mit <strong>de</strong>r Gegenpartei.<br />

Hierbei kommt es nicht d arauf an, von wem die Initiative<br />

ausgeht, ob <strong>de</strong>r Kontakt von <strong>de</strong>m Mandanten selbst<br />

gewünscht wird. Solange <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Anwalt mandatiert ist, verstößt<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Gegenpartei angesprochene RA gegen das<br />

Umgehungsverbot, wenn er sich auf das Gespräch einlässt (vgl.<br />

Kleine-Cosack , BRAO, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 4; Henssler/ Prütting ,<br />

BRAO, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 3 f.).<br />

3. Ein Verstoß gegen § 12 BORA kann einen wettbewerbsrechtlichen<br />

Unterlassungsanspruch jedoch nicht stützen, da dieser<br />

Vorschrift <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche wettbewerbsbezogene Charakter<br />

fehlt.<br />

Zwar ist § 12 BORA wohl als wertbezogene Norm anzusehen.<br />

Sie schützt, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist, das<br />

beson<strong>de</strong>rs wichtige Gemeinschaftsgut <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r Rechtspflege. Sie ist aber als wettbewerbsrechtlich neutrale<br />

Norm anzusehen, die keinen Schutz vor anwaltlicher Konkurrenz<br />

bietet (vgl. Henssler/Prütting , a.a.O., Einleitung Rdnr. 20<br />

bzw. § 12 Rdnr. 2; Kleine-Cosack , a.a.O., Vorbemerkung Rdnr.<br />

4 u. §12 Rdnr. 1; Hartung/ Holl, Anwaltliche Berufsordnung,<br />

2. Aufl., § 12 Rdnr. 2). Daher entfällt die Anwendung <strong>de</strong>s § 4<br />

Nr. 11 UWG n.F., <strong>de</strong>ssen Aufgabe es ist, das Marktverhalten zu<br />

regeln. Der Begriff <strong>de</strong>r Marktverhaltensregelung tritt damit an<br />

die Stelle <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Rspr. zu § 1 UWG a.F. geprägten Formel,<br />

wonach die Norm eine „zumin<strong>de</strong>st sekundäre Schutzfunktion<br />

zugunsten <strong>de</strong>s Wettbewerbs“ haben muss. Dagegen wur<strong>de</strong> die<br />

frühere Aussage <strong>de</strong>s BGH, ein Wettbewerbsverstoß durch<br />

Rechtsbruch könne auch dann vorliegen, wenn die verletzte<br />

Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck<br />

verfolge, sofern sie gewichtige Allgemeininteressen schütze,<br />

nicht übernommen. Eskann nicht Aufgabe <strong>de</strong>s Wettbewerbsrechts<br />

sein, alle nur <strong>de</strong>nkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang<br />

mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich<br />

zu sanktionieren (vgl. Köhler, Der Rechtsbruchtatbestand<br />

im neuen UWG, in: GRUR 2004, 381 ff.).<br />

Im Übrigen wäre entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s LG ein Unterlassungsanspruch<br />

auch nicht nach §1 UWG a.F. gegeben. Die<br />

Neufassung <strong>de</strong>s UWG brachte vorliegend keine Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Situation mit sich. Sohat das OLG Köln für<br />

einen gleich liegen<strong>de</strong>n Fall einen wettbewerbsrechtlichen<br />

Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. bei einem Verstoß<br />

gegen das Umgehungsverbot <strong>de</strong>s §12 BORA zutreffend verneint<br />

(vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.1.2003, NJW-RR 2003, 283 f.).<br />

Dieses Urteil entsprach entgegen <strong>de</strong>r Meinung <strong>de</strong>s LG <strong>de</strong>r<br />

inzwischen gefestigten Rspr. <strong>de</strong>s BGH, die nicht mehr darauf<br />

abstellt, ob eine wertbezogene bzw. wertneutrale Norm verletzt<br />

ist, son<strong>de</strong>rn prüft, ob <strong>de</strong>r verletzten Norm Wettbewerbsbezug<br />

beigemessen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. GRUR 1999, 1128 – Hormonpräparate;<br />

GRUR 2000, 1076 –Abgasemissionen; GRUR<br />

2001, 354 – Vielfachabmahner; GRUR 2003, 825 – Elektroarbeiten;<br />

GRUR 2004, 247 – Krankenkassenzulassung).<br />

4. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus<br />

§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da <strong>de</strong>r Verstoß gegen das Umgehungsverbot<br />

<strong>de</strong>s § 12 BORA durch die Bekl. keinen unmittelbaren<br />

Eingriff in die Berufsausübung <strong>de</strong>s Kl. begrün<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn<br />

allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung führen<br />

könnte. Eine solche wird jedoch vom Schutzzweck <strong>de</strong>s § 823<br />

Abs. 1 BGB nicht erfasst.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!