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274 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

geeignet, einen Verstoß gegen <strong>de</strong>n Gleichheitsgrundsatz <strong>de</strong>s<br />

Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen.<br />

Trotz partieller Übereins timmungen<br />

<strong>de</strong>r Berufsfel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r drei vorgenannten<br />

freien Berufe, die eine<br />

Assoziierungsmöglichkeit zwischen<br />

RAen einerseits und StB<br />

und WP an<strong>de</strong>rerseits sachlich begrün<strong>de</strong>n, unterschei<strong>de</strong>n sich<br />

die Berufsbil<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r StB und WP von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r RAe insgesamt<br />

erheblich.<br />

Die Tätigkeiten <strong>de</strong>r StB und WP zeichnen sich durch eine<br />

große Nähe zueinan<strong>de</strong>r aus. Den StB ist neben <strong>de</strong>r Beratun g<br />

und Vertretung in Steuersachen die wirtschaftsberaten<strong>de</strong> gutachterliche<br />

o<strong>de</strong>r treuhän<strong>de</strong>rische Tätigkeit erlaubt. Die Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>r WP umfasst <strong>de</strong>n gesamten Aufgabenbereich <strong>de</strong>s StB<br />

(vgl. zu <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>r Tätigkeiten <strong>de</strong>r StB und WP BVerfG, ZIP,<br />

1998, 1068, 1070).<br />

Die eng beieinan<strong>de</strong>r liegen<strong>de</strong>n Tätigkeiten <strong>de</strong>r StB und WP<br />

umfassen ihrerseits aber nur einen Teil <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Beratungstätigkeit<br />

<strong>de</strong>r RAe, nämlich nur <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r wirtschaftlich<br />

beraten<strong>de</strong>n und vertreten<strong>de</strong>n Tätigkeit. Darüber hinaus ist<br />

<strong>de</strong>r RA an<strong>de</strong>rs als die StB und WP als unabhängiges Organ <strong>de</strong>r<br />

Rechtspflege zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten<br />

berufen (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., § 1 Rdnr. 4<br />

unter Hinweis auf BVerfGE 63, 266; 34, 293). Die Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />

RA kann und wird auch häufig wesentliche Persönlichkeitsrechte<br />

seines Mandanten berühren, da er diesen umfassend,<br />

also in je<strong>de</strong>m Lebensbereich rechtlich beraten und vertreten<br />

kann, eine Tätigkeit, die über die wirtschaftliche und steuerrechtliche<br />

Beratung und Vertretung von WP und StB weit<br />

hinausgeht. Diese Unterschiedlichkeit <strong>de</strong>s Berufsbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s RA<br />

von <strong>de</strong>n Berufsbil<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r StB und WP rechtfertigt nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>s Senats die im Verhältnis zu <strong>de</strong>n Regelungen bei StB<br />

und WP strengeren Assoziierungsbeschränkungen für RAe (a.A.<br />

Henssler, ZIP 1998, 2121, 2125).<br />

Da eine Zulassung <strong>de</strong>r Astin. zur Rechtsanwaltschaft bereits<br />

wegen <strong>de</strong>s Verstoßes ihrer Satzung gegen das Verbot <strong>de</strong>r Sternsozietät<br />

ausschei<strong>de</strong>t, war über die grundsätzliche Frage <strong>de</strong>r<br />

Zulassung von Aktiengesellschaften zur Rechtsanwaltschaft<br />

nicht mehr zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Fachanwalt – zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen andie vorzulegen<strong>de</strong><br />

Fallliste<br />

FAO § 5,§6 Abs. 3<br />

*1. Die vom RA vorzulegen<strong>de</strong> Fallliste muss konkrete Angaben zu<br />

Art und Umfang <strong>de</strong>r jeweils erbrachten Tätigkeit enthalten. Verwen<strong>de</strong>t<br />

ein Ast. Rubriken wie „Sachverhalt“ und „Tätigkeit“, dürfen<br />

sich seine Angaben nicht durchweg in Schlagworten und<br />

Stichpunkten erschöpfen, ohne einen Gesamtüberblick über seine<br />

Funktion und Tätigkeit in <strong>de</strong>r Sache zu geben.<br />

*2. Einer RAK muss es zumin<strong>de</strong>st möglich sein, sich über Art und<br />

Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit eines Ast. einen ausreichen<strong>de</strong>n Überblick<br />

zu verschaffen. Auch die Überprüfung eines möglichen Zusammenhangs<br />

von Fällen zur Vornahme einer Gewichtung muss<br />

ermöglicht wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re wenn ein solcher Zusammenhang<br />

in einigen Fällen nahe liegt.<br />

AGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Beschl. v. 15.7.2004 – AGH 45/2002 (I)<br />

Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:<br />

Berufsbil<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

StB und WP<br />

unterschei<strong>de</strong>n sich<br />

Die Astin. ist seit <strong>de</strong>m ... als RAin zugelassen. Die Zulassung<br />

besteht nach Ortswechsel im Januar ... bei <strong>de</strong>m AG ... und <strong>de</strong>m<br />

LG ..., seit September ... auch beim OLG ... . Vor ihrer jetzigen<br />

Tätigkeit in ... war die Astin. ca. 2 1 / 2 Jahre in einer Sozietät in ...<br />

tätig und hierzu beim AG ... und beim LG ... zugelassen.<br />

Mit Schreiben v. 9.2.2000, das bei <strong>de</strong>r Agin. am 18.2.2000 einging,<br />

beantragte die Astin. bei <strong>de</strong>r Agin. die Gestattung <strong>de</strong>r<br />

Führung <strong>de</strong>r Fachgebietsbezeichnung „Fachanwältin für<br />

Arbeitsrecht“. Zum Nachweis ihrer theoretischen Kenntnisse<br />

auf <strong>de</strong>m beantragten Fachgebiet legte sie Zeugnisse über die<br />

erfolgreiche Teilnahme an einem Fachgebietskurs vor, <strong>de</strong>ssen<br />

Eignung zwischen <strong>de</strong>n Parteien außer Streit ist. Zum Nachweis<br />

ihrer praktischen Kenntnisse legte sie zunächst eine Fallliste für<br />

die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 vor, bei <strong>de</strong>r die Astin. die<br />

vorgelegten Fälle jeweils bezogen auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr durchnummeriert<br />

hatte. Darüber hinaus hatte sie die Fallliste in die<br />

Rubriken „Aktenbezeichnung“, „Anlagen-Nr.“, „Ablage-Nr.“,<br />

„zuständiges Gericht“, „AZ <strong>de</strong>s Gerichts“ und „Sachverhalt“<br />

unterglie<strong>de</strong>rt. Für das J ahr 1996 hatte sie 7 arbeitsgerichtliche<br />

Verfahren, für das Jahr 1997 36 arbeitsgerichtliche Verfahren,<br />

für das Jahr 1998 40 arbeitsgerichtliche Verfahren und für das<br />

Jahr 1999 27 arbeitsgerichtliche Verfahren, insgesamt also 110<br />

arbeitsgerichtliche Verfahren, angegeben. Ferner hat die Astin.<br />

in die Fallliste unter <strong>de</strong>r Überschrift „Beratungen“ noch eine<br />

geson<strong>de</strong>rte, nicht auf Kalen<strong>de</strong>rjahre bezogene Übersicht aufgenommen,<br />

welche durchnummeriert und in die Rubriken<br />

„Aktenbezeichnung“, „Anlage-Nr.“, „Beratung am“ und „Sachverhalt“<br />

unterglie<strong>de</strong>rt war. Die Übersicht wies zwei Beratungen<br />

aus, einmal für das Jahr 1998 und einmal für das Jahr 1999.<br />

Mit Schreiben v. 25.8.2000 wies <strong>de</strong>r Berichterstatter <strong>de</strong>s<br />

gemeinsamen Prüfungsausschusses die Astin. darauf hin, dass<br />

ihr Antrag <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r FAO nicht ge nüge. Daher<br />

bitte er die Astin. um die Überarbeitung <strong>de</strong>r Fallliste. Zunächst<br />

sei von ihr eine geschlossene Liste anzufertigen, welche die<br />

Fälle fortlaufend, also entsprechend <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stzahl <strong>de</strong>r Fälle,<br />

von 1 bis 100 durchzähle. Gemäß § 6Abs. 3 FAO müssten die<br />

Falllisten darüber hinaus genaue Angaben über Aktenzeichen,<br />

Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit und <strong>de</strong>n<br />

Stand <strong>de</strong>s Verfahrens enthalten. Im Übrigen seien nach §10<br />

Nr. 2 FAO beson<strong>de</strong>re Kenntnisse im Bereich <strong>de</strong>s kollektiven<br />

Arbeitsrechts nachzuweisen. Insoweit habe die Astin. bei <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Fällen nicht dargelegt, ob ein kollektivrechtlicher<br />

Fall o<strong>de</strong>r ein individualrechtlicher Fall mit nicht unerheblichen<br />

kollektiven Bezügen vorliege, wobei Letzteres nach § 5cFAO<br />

genüge.<br />

Für die Vorlage <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Angaben wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Astin.<br />

eine Frist bis zum 30.10.2000 gesetzt. Mit Schreiben v.<br />

31.10.2000 erbat die Astin. vom Prüfungsausschuss eine Fristverlängerung,<br />

da sie sich bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber um<br />

Akteneinsicht bemühen müsse. Die Frist wur<strong>de</strong> daraufhin bis<br />

zum 15.12.2000 verlängert. Mit Schreiben v. 15.12.2000 bat<br />

die Astin. erneut um Fristverlängerung. Dies begrün<strong>de</strong>te sie<br />

damit, dass ihr früherer Arbeitgeber auf ihre Schreiben nicht<br />

reagiere. Nach<strong>de</strong>m die RAK Stuttgart aus <strong>de</strong>m gemeinsamen<br />

Prüfungsausschuss <strong>de</strong>r Kammern Freiburg, Karlsruhe und<br />

Tübingen ausgeschie<strong>de</strong>n und einen eigenen Prüfungsausschuss<br />

„Fachanwalt für Arbeitsrecht“ errichtet hatte, bat dieser die<br />

Astin. mit Schreiben v. 1.3.2002 um Mitteilung, obsie ihren<br />

Antrag v. 9.2.2000 aufrechterhalten wolle. Dies bejahte die<br />

Astin. mit Telefaxschreiben v. 2.4.2002.<br />

Der Prüfungsausschuss teilte <strong>de</strong>r Astin. mit Schreiben v.<br />

9.4.2002 mit, dass ihr nunmehr eine Frist von sechs Wochen<br />

für die Vorlage <strong>de</strong>r ergänzten Fallliste gesetzt wer<strong>de</strong>. Das von<br />

<strong>de</strong>r Astin. unterzeichnete Empfangsbekenntnis datiert v.<br />

15.4.2002.<br />

Am 27.5.2002 legte die Astin. sodann eine ergänzte Fallliste<br />

vor. Diese war ebenfalls nach Kalen<strong>de</strong>rjahren geglie<strong>de</strong>rt und<br />

enthielt nunmehr die Bereiche „Mandant“, „Gegner“, „Tätigkeit“,<br />

„Beendigung“ und „Bearbeitungszeit“. Eine Nummerierung<br />

<strong>de</strong>r Liste war nicht erfolgt. Darüber hinaus ergänzte die<br />

Astin. die Fallliste um insgesamt 40 neue Fälle, davon 29

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