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284 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 6/2004<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprec hung<br />
auf Briefbögen, in Broschüren und mit Internetauftritten für alle<br />
Außenbeziehungen auszuspr echen ist, dass die Bekl . als überörtliche<br />
Sozietät die Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Fachanwälte“<br />
zu unterlassen hat, sofern nicht neben <strong>de</strong>n Angaben zu <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Sozietät zugleich für je<strong>de</strong>n ihrer Fachanwälte<br />
das fachanwaltschaftliche Tätigkeitsgebiet und <strong>de</strong>r<br />
zugehörige Standort ausgewiesen sind. Insoweit war auf die<br />
Berufung <strong>de</strong>r Klage stattzugeben. Dagegen ist die Berufung<br />
gegen das klageabweisen<strong>de</strong> Urteil zurückzuweisen, soweit sich<br />
die Kl. allgemein gegen eine Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Fachanwälte“<br />
in überörtlichen Sozietäten wen<strong>de</strong>t.<br />
Das Kanzleischild <strong>de</strong>r Bekl. am Standort Br. entspricht insofern<br />
nicht <strong>de</strong>n sich aus §5 Abs. 1 i.V.m. §3 UWG ergeben<strong>de</strong>n<br />
Rechtsgrundsätzen, als unter einem <strong>de</strong>n Begriff „Fachanwälte“<br />
umfassen<strong>de</strong>n Kopf RAe und an<strong>de</strong>re Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r aufgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n, die sämtlich nicht Fachanwälte sind. Die Unterzeile<br />
wie<strong>de</strong>rum verweist auf die drei Standorte und gibt die<br />
Fachgebiete an, für die an <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Standorten Fachanwälte<br />
tätig sind. Der Betrachter kann einem solchen Schild<br />
zwar entnehmen, wer von <strong>de</strong>n Sozietätsmitglie<strong>de</strong>rn dieses<br />
Standorts RA ist, wird aber vor allem durch die Unterzeile<br />
darüber getäuscht, dass die Sozietätsmitglie<strong>de</strong>r dieses Standorts<br />
Fachanwälte <strong>de</strong>r angegebenen Fachmaterien sind. Daher ist<br />
<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Berufung <strong>de</strong>r Kl. weiterverfolgten Klageantrag zu 1<br />
auf Unterlassung <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Fachanwälte“<br />
auf <strong>de</strong>m Kanzleischild und damit <strong>de</strong>r Berufung auch i nsoweit<br />
stattzugeben.<br />
Rechtsnachfolger für Treuhandkonto<br />
BRAO §55; ZPO § 727, §748 Abs. 2<br />
*Ein Kanzleiabwickler ist hinsichtlich <strong>de</strong>s von ihm verwalteten<br />
RA-An<strong>de</strong>rkontos Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel<br />
eines gegen <strong>de</strong>n früheren RAerwi rkten Titels ist<br />
analog § 748 Abs. 2 ZPO gegenüber <strong>de</strong>m Abwickler umzuschreiben.<br />
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.8.2004 – 19 W 41/04<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
I. Die Gläubiger betreiben aus <strong>de</strong>m rechtskräftigen Urteil <strong>de</strong>s<br />
LG Freiburg v. 22.3.1996 die Zwangsvollstreckung gegen RA K.<br />
Kanzleiabwickler von RA K. ist RA M. Auf Antrag <strong>de</strong>r Gläubiger<br />
unter Vorlage entsprechen<strong>de</strong>r Bestätigung <strong>de</strong>r RAK Freiburg<br />
vom 27.1.2004 (AS. 217) über die Kanzleiabwicklung durch<br />
RA M. hat das LG Freiburg am19.2.2004 <strong>de</strong>n Titel „zum Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung gegen <strong>de</strong>n Rechtsnachfolger <strong>de</strong>s<br />
Bekl., in Bezug auf die Treuhandkonten <strong>de</strong>s Bekl., Herrn RA<br />
M.“ gem. § 727 ZPO umgeschrieben. Auf die von RA M.vorgebrachten<br />
Einwendungen hat das LGmit <strong>de</strong>m angefochtenen<br />
Beschluss die Zwangsvollstreckung aus <strong>de</strong>r am 19.2.2004<br />
erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt.<br />
II. Die als sofortige Beschwer<strong>de</strong> zu werten<strong>de</strong> Erinnerung <strong>de</strong>r<br />
Gläubiger ( Stöber in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 732 Rdnr. 16) ist<br />
zulässig und begrün<strong>de</strong>t.<br />
Das LG hat zwar mit zutreffen<strong>de</strong>r Begründung das Vorliegen<br />
einer Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne durch <strong>de</strong>n Kanzleiabwickler<br />
RA M. für <strong>de</strong>n Schuldner RA K. verneint, zu<br />
Unrecht jedoch daraus <strong>de</strong>n Schluss gezogen, damit entfalle<br />
gleichzeitig eine Rechtsnachfolge i.S.d. §727 ZPO.<br />
Abwickler als Partei<br />
kraft Amtes Rechtsnachfolger<br />
Anerkannt ist nämlich, dass<br />
neben <strong>de</strong>m materiell-rechtlichen<br />
Rechtsnachfolger auch die<br />
Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger<br />
i.S.d. § 727 ZPO ist, obwohl<br />
sie nur durch die auf sie vom Schuldner übergegangene Verfügungsbefugnis<br />
an <strong>de</strong>ssen Stelle tritt (z.B. Zöller, ZPO, 24. Aufl.,<br />
§727 Rdnr. 18, m.w.N.). Dem ist <strong>de</strong>r Kanzleiabwickler i.S.d.<br />
§55 BRAO gleichzustellen (Zöller, a.a.O.). Zwar han<strong>de</strong>lt es<br />
sich dabei nicht wie beim Insolvenzverwalter um Gesamtnachfolge<br />
in <strong>de</strong>r Verfügungsbefugnis, son<strong>de</strong>rn um Einzelnachfolge,<br />
insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r Verwaltung und Ve rfügung <strong>de</strong>s<br />
Treugutes (§§ 55 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 10, Satz 1BRAO). Insoweit<br />
geht sogar nicht nur die Verfügungsbefugnis, son<strong>de</strong>rn kraft<br />
<strong>de</strong>r maßgeblichen Geschäftsbedingungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverban<strong>de</strong>s<br />
Deutscher Banken die Inhaberschaft an <strong>de</strong>n Rechten aus<br />
<strong>de</strong>m An<strong>de</strong>rkonto auf <strong>de</strong>n Abwickler über (Ziff. 13 <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsbedingungen; AnwBl. 1979, 141).<br />
Die vorliegen<strong>de</strong> Einzelnachfolge<br />
in die Rechte aus <strong>de</strong>m An<strong>de</strong>rkonto<br />
steht einer Titelumschreibung<br />
im weitesten Sinne analog<br />
§727 ZPO nicht entgegen. Insbeson<strong>de</strong>re kommt es entgegen<br />
<strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s Kanzleiabwicklers nicht darauf an, ob die zu<br />
vollstrecken<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>m verwalteten Treugut in<br />
Zusammenhang steht o<strong>de</strong>r das verwaltete Vermögen betrifft (s.<br />
hierzu: Zöller, a.a.O.). Dies wäre auch nicht Voraussetzung<br />
gewesen, hätte noch gegen <strong>de</strong>n Schuldner vollstreckt wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
Das An<strong>de</strong>rkonto und die Rechte hieraus sind nämlich aufgrund<br />
eines gegen <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r gerichteten Titels pfändbar, wobei<br />
<strong>de</strong>n berechtigten Treugebern hiergegen die Drittwi<strong>de</strong>rspruchsklage<br />
gem. §771 ZPO zusteht ( Stöber, For<strong>de</strong>rungspfändung,<br />
13. Aufl., Rdnr. 402, 404–406). Die Pfändbarkeit ist im Übrigen<br />
ausdrücklich in Ziff. 14 <strong>de</strong>r Geschäftsbedingungen für<br />
An<strong>de</strong>rkonten geregelt. Liegen die Voraussetzungen für eine<br />
Titelumschreibung im Übrigen vor, wi<strong>de</strong>rspräche es <strong>de</strong>r Prozessökonomie,<br />
die Gläubiger auf <strong>de</strong>n Klageweg zu verweisen.<br />
Vollstreckungsklausel<br />
ist entsprechend zu<br />
ergänzen<br />
Titelumschreibung<br />
analog § 727 ZPO<br />
Da die Verfügungsbefugnis <strong>de</strong>s<br />
Kanzleiabwicklers allerdings nur<br />
einzelne Gegenstän<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m<br />
Vermögen <strong>de</strong>s Schuldners betrifft,<br />
ist die Vollstreckungsklausel<br />
analog §748 Abs. 2 ZPO zur Ermöglichung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />
in durch <strong>de</strong>n Kanzleiabwickler verwaltetes Vermögen<br />
dahin gehend zu ergänzen, dass dieser die Vollstreckung in das<br />
An<strong>de</strong>rkonto, das wegen Ziff. 14 <strong>de</strong>r Geschäftsbedingungen für<br />
An<strong>de</strong>rkonten bestimmt zu bezeichnen ist, zu dul<strong>de</strong>n hat. Die<br />
Sachlage ist mit <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s nur bestimmte Gegenstän<strong>de</strong><br />
verwalten<strong>de</strong>n Testamentsvollstreckers vergleichbar.<br />
Dass RA M. Kanzleiabwickler <strong>de</strong>s Schuldners ist und dass<br />
lediglich ein An<strong>de</strong>rkonto noch abzuwickeln ist, also <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
<strong>de</strong>s Abwicklers unterfällt, ist sowohl vom Schuldner<br />
als auch vom Abwickler ausdrücklich eingestan<strong>de</strong>n. Für diesen<br />
Fall bedarf es <strong>de</strong>s Nachweises durch öffentliche o<strong>de</strong>r öffentlich<br />
beglaubigte Urkun<strong>de</strong>n i.S.d. §727 ZPO nicht ( Zöller, a.a.O.,<br />
Rdnr. 20, m.w.N.). Nach<strong>de</strong>m auch die Bezeichnung <strong>de</strong>s Kontos<br />
durch <strong>de</strong>n Schuldner unbestritten geblieben ist, war auch insoweit<br />
kein weiterer Nachweis zu verlangen, zumal dieser Zusatz<br />
nicht <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>s § 727 ZPO unterliegt, da<br />
das Erfor<strong>de</strong>rnis sich allein aus Ziff. 14 <strong>de</strong>r Geschäftsbedingungen<br />
für An<strong>de</strong>rkonten ergibt, im Rahmen <strong>de</strong>s § 727 ZPO jedoch<br />
auch eine allgemein umschreiben<strong>de</strong> Formulierung für das<br />
An<strong>de</strong>rkonto ausgereicht hätte, nach <strong>de</strong>r es sich hätte individualisieren<br />
lassen (z.B. ... An<strong>de</strong>rkonto <strong>de</strong>s früheren RA K. ...).<br />
Damit ist die Nachfolge als offenkundig i.S.d. § 727 ZPO zu<br />
behan<strong>de</strong>ln (Zöller, a.a.O.).<br />
Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO war <strong>de</strong>m LG die Klauselerteilung zu<br />
übertragen.