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Seelsorge in der Schule − - Comenius-Institut

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außen, die beispielsweise <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Versetzung als Verwaltungsakt Folgen<br />

– verbunden mit e<strong>in</strong>em Rechtsschutz – auslösen.<br />

E<strong>in</strong>e pädagogische Eigenverantwortung ist <strong>in</strong> den hierfür bereitgestellten<br />

Räumen möglich – gehört auch die sog. Schulseelsorge <strong>in</strong> diesen Bereich<br />

Dabei tritt dieser Begriff e<strong>in</strong>em unbefangenen Betrachter <strong>in</strong> vielen Ausgestaltungen<br />

entgegen: Sie kann wahrgenommen werden von Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

und Pfarrern, die neben e<strong>in</strong>em von ihnen erteilten Religionsunterricht auch<br />

für Lehrkräfte wie Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ansprechbar s<strong>in</strong>d auf persönliche<br />

Fragestellungen und Probleme, aber auch von den „normalen“ Lehrkräften.<br />

Dies wird nicht nur <strong>in</strong> medial beson<strong>der</strong>s herausgestellten Unglücksfällen wie<br />

Verkehrsunfällen bis h<strong>in</strong> zu Amokläufen deutlich, son<strong>der</strong>n kann im Schulalltag<br />

auf dem Pausenhof o<strong>der</strong> Lehrerzimmer unspektakulär, aber nicht weniger<br />

hilfreich wahrgenommen werden.<br />

34<br />

1.2 Beratung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong> soll im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags schulische<br />

Beratung dazu beitragen, dass Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>e ihren Fähigkeiten<br />

und Neigungen entsprechende, e<strong>in</strong> Höchstmaß an Können und Wissen<br />

vermittelnde Ausbildung und Erfahrung erfahren 3 . Sie <strong>in</strong>formiere über das<br />

Bildungsangebot wie auch über <strong>in</strong>dividuelle Bildungsmöglichkeiten und helfe<br />

bei Lern- und Verhaltensstörungen. In <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Schullaufbahnberatung<br />

orientiere sie Eltern und Schüler bei <strong>der</strong> Wahl des schulischen Bildungsweges,<br />

als Erziehungsberatung stehe sie Schülern <strong>in</strong> psychisch-sozialen Problemlagen<br />

und Konfliktfällen bei.<br />

Die so ausgeführte schulische Beratung gehört zunächst zu den Aufgaben<br />

e<strong>in</strong>er jeden Lehrkraft, die sich dieser Verantwortung, die zu den Dienstpflichten<br />

gehört, nicht entziehen darf 4 . Dabei sei die Lehrkraft nur gehalten, nach bestem<br />

Wissen und Gewissen Rat und Hilfe zu erteilen, nötigenfalls müsse e<strong>in</strong> Lehrer<br />

den Ratsuchenden an Beratungslehrer o<strong>der</strong> Schulpsychologen verweisen.<br />

Hierzu ist regelmäßig bei den unteren Schulaufsichtsbehörden e<strong>in</strong> schulpsychologischer<br />

Dienst mit Diplom-Psychologen (mit ergänzen<strong>der</strong> pädagogischer<br />

Qualifikation o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägiger erzieherischen Erfahrung) e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

Dieser hilft Schülern mit Störungen im sozialen o<strong>der</strong> affektiv-emotionalen<br />

Bereich und unterstützt Schulleitungen, Lehrkräfte sowie Schulaufsicht durch<br />

Beratung, Fortbildung und Gutachten <strong>in</strong> pädagogisch-psychologischen Fragen.<br />

2. Schulseelsorge<br />

Würde heute im Schulleben Schulseelsorge als e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> sog.<br />

Anstaltsseelsorge behandelt, stieße dies vielleicht auf Unverständnis – schon<br />

nach den bisherigen Ausführungen wäre dies jedoch zutreffend.<br />

2.1 Anstaltsseelsorge<br />

Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes s<strong>in</strong>d die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

<strong>in</strong> Anstalten zuzulassen. Genau bestimmt Art. 140 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

Art. 141 WRV: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und <strong>Seelsorge</strong> im<br />

Heer, <strong>in</strong> Krankenhäusern, Strafanstalten o<strong>der</strong> sonstigen öffentlichen Anstalten<br />

besteht, s<strong>in</strong>d die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen<br />

5 zuzulassen, wobei je<strong>der</strong> Zwang fernzuhalten ist.“ Auch diese durch Art.

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