Seelsorge in der Schule − - Comenius-Institut
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außen, die beispielsweise <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Versetzung als Verwaltungsakt Folgen<br />
– verbunden mit e<strong>in</strong>em Rechtsschutz – auslösen.<br />
E<strong>in</strong>e pädagogische Eigenverantwortung ist <strong>in</strong> den hierfür bereitgestellten<br />
Räumen möglich – gehört auch die sog. Schulseelsorge <strong>in</strong> diesen Bereich<br />
Dabei tritt dieser Begriff e<strong>in</strong>em unbefangenen Betrachter <strong>in</strong> vielen Ausgestaltungen<br />
entgegen: Sie kann wahrgenommen werden von Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrern, die neben e<strong>in</strong>em von ihnen erteilten Religionsunterricht auch<br />
für Lehrkräfte wie Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ansprechbar s<strong>in</strong>d auf persönliche<br />
Fragestellungen und Probleme, aber auch von den „normalen“ Lehrkräften.<br />
Dies wird nicht nur <strong>in</strong> medial beson<strong>der</strong>s herausgestellten Unglücksfällen wie<br />
Verkehrsunfällen bis h<strong>in</strong> zu Amokläufen deutlich, son<strong>der</strong>n kann im Schulalltag<br />
auf dem Pausenhof o<strong>der</strong> Lehrerzimmer unspektakulär, aber nicht weniger<br />
hilfreich wahrgenommen werden.<br />
34<br />
1.2 Beratung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong><br />
Allgeme<strong>in</strong> soll im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags schulische<br />
Beratung dazu beitragen, dass Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>e ihren Fähigkeiten<br />
und Neigungen entsprechende, e<strong>in</strong> Höchstmaß an Können und Wissen<br />
vermittelnde Ausbildung und Erfahrung erfahren 3 . Sie <strong>in</strong>formiere über das<br />
Bildungsangebot wie auch über <strong>in</strong>dividuelle Bildungsmöglichkeiten und helfe<br />
bei Lern- und Verhaltensstörungen. In <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Schullaufbahnberatung<br />
orientiere sie Eltern und Schüler bei <strong>der</strong> Wahl des schulischen Bildungsweges,<br />
als Erziehungsberatung stehe sie Schülern <strong>in</strong> psychisch-sozialen Problemlagen<br />
und Konfliktfällen bei.<br />
Die so ausgeführte schulische Beratung gehört zunächst zu den Aufgaben<br />
e<strong>in</strong>er jeden Lehrkraft, die sich dieser Verantwortung, die zu den Dienstpflichten<br />
gehört, nicht entziehen darf 4 . Dabei sei die Lehrkraft nur gehalten, nach bestem<br />
Wissen und Gewissen Rat und Hilfe zu erteilen, nötigenfalls müsse e<strong>in</strong> Lehrer<br />
den Ratsuchenden an Beratungslehrer o<strong>der</strong> Schulpsychologen verweisen.<br />
Hierzu ist regelmäßig bei den unteren Schulaufsichtsbehörden e<strong>in</strong> schulpsychologischer<br />
Dienst mit Diplom-Psychologen (mit ergänzen<strong>der</strong> pädagogischer<br />
Qualifikation o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägiger erzieherischen Erfahrung) e<strong>in</strong>gerichtet.<br />
Dieser hilft Schülern mit Störungen im sozialen o<strong>der</strong> affektiv-emotionalen<br />
Bereich und unterstützt Schulleitungen, Lehrkräfte sowie Schulaufsicht durch<br />
Beratung, Fortbildung und Gutachten <strong>in</strong> pädagogisch-psychologischen Fragen.<br />
2. Schulseelsorge<br />
Würde heute im Schulleben Schulseelsorge als e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> sog.<br />
Anstaltsseelsorge behandelt, stieße dies vielleicht auf Unverständnis – schon<br />
nach den bisherigen Ausführungen wäre dies jedoch zutreffend.<br />
2.1 Anstaltsseelsorge<br />
Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes s<strong>in</strong>d die Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
<strong>in</strong> Anstalten zuzulassen. Genau bestimmt Art. 140 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />
Art. 141 WRV: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und <strong>Seelsorge</strong> im<br />
Heer, <strong>in</strong> Krankenhäusern, Strafanstalten o<strong>der</strong> sonstigen öffentlichen Anstalten<br />
besteht, s<strong>in</strong>d die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen<br />
5 zuzulassen, wobei je<strong>der</strong> Zwang fernzuhalten ist.“ Auch diese durch Art.