Seelsorge in der Schule − - Comenius-Institut
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Dabei führte er aus, „das Gesetz erfasse ... bei weitem nicht jede Form von<br />
<strong>Seelsorge</strong>, die allgeme<strong>in</strong> vom Grundgesetz geschützt sei. Es treffe Regelungen<br />
für die Fälle, <strong>in</strong> denen die Kirche ehren-, neben- o<strong>der</strong> hauptamtlich tätigen<br />
Personen auf bestimmte Art und Weise e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en Auftrag zur <strong>Seelsorge</strong><br />
gebe. Für <strong>der</strong>en Ausbildung fänden sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> staatlichen Rechtsprechung<br />
Standards, die E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> die Regelungen gefunden hätten. Beson<strong>der</strong>e Ämter<br />
würden durch das Gesetz nicht geschaffen. Darüber h<strong>in</strong>aus gebe das Gesetz<br />
H<strong>in</strong>weise zum Umgang von <strong>Seelsorge</strong> <strong>in</strong> gewidmeten Räumen und mit technischen<br />
Kommunikationsmitteln“.<br />
Dieses Kirchengesetz wurde aufgrund auch des Art. 10 a Abs. 2 GO <strong>der</strong><br />
EKD am 28.10.2009 beschlossen 58 . Danach kann die EKD Kirchengesetze für<br />
Sachgebiete, die noch nicht e<strong>in</strong>heitlich geregelt s<strong>in</strong>d, mit Wirkung für Gliedkirchen<br />
o<strong>der</strong> gliedkirchliche Zusammenschlüsse erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz<br />
bei diesen liegt und diese (jeweils) zustimmen. Diese<br />
Norm <strong>der</strong> EKD-Grundordnung ermöglicht <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für neue Kirchengesetze<br />
e<strong>in</strong>e erleichterte Schaffung e<strong>in</strong>heitlichen Rechts 59 .<br />
Nach § 2 Abs. 1 SeelGG wird <strong>Seelsorge</strong> im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes bestimmt<br />
als „aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstse<strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt dem e<strong>in</strong>zelnen Menschen,<br />
<strong>der</strong> Rat, Beistand und Trost <strong>in</strong> Lebens- und Glaubensfragen <strong>in</strong> Anspruch<br />
nimmt, unabhängig von dessen Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit.“<br />
Sie umfasst nach § 2 Abs. 2 SeelGG die förmliche Beichte. Die Kirche betraut<br />
– unbeschadet des Auftrags aller Getauften, <strong>Seelsorge</strong> zu üben – e<strong>in</strong>zelne<br />
Personen mit e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Auftrag zur <strong>Seelsorge</strong> (§ 2 Abs.3 SeelGG).<br />
Dies s<strong>in</strong>d nach § 3 Abs. 1 SeelGG (zunächst) ord<strong>in</strong>ierte Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrer, nach § 3 Abs. 2 SeelGG können weitere Personen von <strong>der</strong> EKD,<br />
den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen nach <strong>der</strong>en<br />
jeweiliger Ordnung und nach Maßgabe dieses Gesetzes zur ehren-, nebeno<strong>der</strong><br />
hauptamtlichen Wahrnehmung e<strong>in</strong>en bestimmten <strong>Seelsorge</strong>auftrag<br />
erhalten. Hierfür s<strong>in</strong>d gemäß § 4 SeelGG bestimmte Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen,<br />
welche die <strong>in</strong> den Gutachten aufgezeigten Anfor<strong>der</strong>ungen aufnehmen. Hierzu<br />
gehören<br />
45<br />
- <strong>der</strong> Abschluss e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Ausbildung,<br />
- e<strong>in</strong>e persönliche und fachliche Eignung sowie<br />
- die Gewährbietung, das <strong>Seelsorge</strong>geheimnis zu wahren.<br />
E<strong>in</strong> <strong>Seelsorge</strong>auftrag muss schriftlich erteilt werden, die Verpflichtung auf das<br />
<strong>Seelsorge</strong>geheimnis eigens erfolgen.<br />
Die nachfolgenden Regelungen <strong>in</strong> den §§ 5ff. SeelGG führen diese<br />
Voraussetzungen aus.<br />
Erläuterungen werden <strong>in</strong> den nichtamtlichen Begründungen zum<br />
Kirchengesetz zum Schutz des <strong>Seelsorge</strong>geheimnisgesetzes 60 genannt. Für den<br />
hier relevanten Bereich e<strong>in</strong>es Schutzes <strong>der</strong> Schulseelsorge wird dort zu § 3<br />
SeelGG auf S. 5 ausgeführt: „Beispielhaft s<strong>in</strong>d als Bereiche <strong>der</strong> Ausübung von<br />
<strong>Seelsorge</strong> die Anstaltsseelsorge (Gefängnisseelsorge, Krankenhausseelsorge,<br />
<strong>Seelsorge</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundeswehr u.a.), die Schulseelsorge, die Telefonseelsorge und<br />
die Notfallseelsorge zu nennen. Bei <strong>der</strong> Erteilung e<strong>in</strong>es bestimmten Seel-