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Seelsorge in der Schule − - Comenius-Institut

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Tätigkeit ausführen, son<strong>der</strong>n solche, die Hilfestellungen zu <strong>der</strong> Tätigkeit des<br />

eigentlichen Amts<strong>in</strong>habers leisten – wie Assistenten, Sekretär<strong>in</strong>nen. Vorausgesetzt<br />

werden we<strong>der</strong> e<strong>in</strong> soziales Abhängigkeitsverhältnis noch e<strong>in</strong>e berufsmäßige<br />

Tätigkeit; ke<strong>in</strong>e Hilfspersonen s<strong>in</strong>d selbständige Gewerbetreibende, die<br />

für e<strong>in</strong>en Berufsausübenden E<strong>in</strong>zelaufträge erledigen wie bspw. Experten <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Honorarvertrag 30 .<br />

Für die Pfarrämter werden Pfarramtssekretär<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> -sekretäre<br />

anzuerkennen se<strong>in</strong>, die z.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Briefwechsel <strong>Seelsorge</strong>geheimnisse erfahren<br />

könnten. H<strong>in</strong>gegen leisten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Telefonseelsorge tätige Ehrenamtliche<br />

ke<strong>in</strong>e abhängigen Hilfstätigkeiten für an<strong>der</strong>e, son<strong>der</strong>n üben eigenständig und<br />

eigenverantwortlich ihre Beratungstätigkeit aus; sie werden aus Sicht <strong>der</strong> Anrufenden<br />

nicht als Gehilfe tätig, son<strong>der</strong>n als <strong>Seelsorge</strong>r bzw. Ansprechpartner.<br />

Da sie sich auch nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorbereitung auf e<strong>in</strong>en Beruf bef<strong>in</strong>den, f<strong>in</strong>det<br />

auch die Alternative <strong>in</strong> § 53 a StPO ke<strong>in</strong>e Anwendung 31 .<br />

Nach alledem werden Lehrkräfte we<strong>der</strong> als Geistliche noch als Hilfspersonen<br />

betrachtet werden, Vikare werden sich nach § 53 a StPO auf e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht<br />

berufen können, wenn sie nicht bereits als Geistliche<br />

anzusehen wären 32 .<br />

Es bleibt zu prüfen, ob die Amtsverschwiegenheit von Lehrkräften genutzt<br />

werden könnte, wenn sie während des Dienstes Kenntnis über Sachverhalte<br />

erfahren, über die sie anschließend befragt werden.<br />

3.1.2 Zeugen<br />

Wenn Lehrkräfte als Beamte o<strong>der</strong> als an<strong>der</strong>e Personen des öffentlichen Dienstes<br />

als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit<br />

bezieht, vernommen werden sollen, gelten nach § 54 StPO hierfür und für die<br />

Genehmigung zur Aussage die beson<strong>der</strong>en beamtenrechtlichen Vorschriften.<br />

Dies gilt auch nach Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit im öffentlichen Dienst, soweit es<br />

sich um Tatsachen handelt, die sich während <strong>der</strong> Dienstzeit ereignet haben o<strong>der</strong><br />

ihnen während <strong>der</strong> Dienstzeit zur Kenntnis gelangt s<strong>in</strong>d (§ 54 Abs. 4 StPO).<br />

Durch diese Vorschrift wird e<strong>in</strong> Beweiserhebungsverbot geschaffen, Aussagepflicht<br />

und -befugnis entfallen, soweit die Amtsverschwiegenheit reicht 33 .<br />

E<strong>in</strong>e Belehrungspflicht über e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht besteht<br />

regelmäßig nicht, es sei denn, <strong>der</strong> Zeuge wäre <strong>in</strong> offensichtlicher Unkenntnis<br />

über e<strong>in</strong> mögliches Zeugnisverweigerungsrecht.<br />

Gibt e<strong>in</strong>e Lehrkraft als Zeuge Geheimnisse teilweise preis o<strong>der</strong> offenbart<br />

diese, können diese verwertet werden. (Verletzt e<strong>in</strong>e Lehrkraft dabei<br />

e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, hat sie entsprechende Konsequenzen<br />

zu tragen.)<br />

Diese Grundsätze gelten auch für Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft<br />

und die Polizei (§ 161 a Abs.1 S. 2 StPO).<br />

Wird das Zeugnis verweigert, müssen die Gründe e<strong>in</strong>er Zeugnisverweigerung<br />

nicht dargelegt werden. Allerd<strong>in</strong>gs ist die Tatsache, auf die <strong>der</strong> Zeuge<br />

die Verweigerung stützt, auf Verlangen glaubhaft zu machen, hierzu genügt<br />

dessen eidliche Versicherung (§ 56 StPO).<br />

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