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Stadt Friedrichsdorf - Pirate Leaks

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Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund besteht<br />

beispielsweise, wenn über das Vermögen der Gazit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder<br />

wenn Gazit nachhaltig gegen Kernpflichten dieser Vereinbarung verstoßen hat.<br />

Der Vertrag kann von den Beteiligten gekündigt werden, wenn aufgrund der Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>-<br />

verordneten eine Durchführung des Vorhabens von Gazit nicht mehr möglich ist.<br />

Im Fall der Kündigung erstattet die <strong>Stadt</strong> keine bis zu diesem Zeitpunkt von Gazit übernommenen<br />

Aufwendungen.<br />

Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der <strong>Stadt</strong>, insbesondere im Hinblick auf die planeri-<br />

sche Abwägung gemäß § 1, Abs. 6, BauGB beim eventuellen Satzungsbeschluss sowie während<br />

des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes bleiben durch die Kostenübernahme<br />

durch Gazit unberührt.<br />

Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplanes (oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung)<br />

kann durch diesen Vertrag nicht begründet werden. Eine Haftung der <strong>Stadt</strong> für etwaige Aufwendun-<br />

gen von Gazit, die diese im Hinblick auf den Erlass und den Vollzug des Bebauungsplanes sowie<br />

dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen.<br />

Alle Verpflichtungen aus diesem städtebaulichen Vertrag/Planung werden ausschließlich zwischen<br />

<strong>Stadt</strong> und Gazit begründet. Sie können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der <strong>Stadt</strong> auf einen an-<br />

deren Vertragspartner übertragen werden, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

vorsieht (z.B. Beauftragung von Fachplaner).<br />

Gazit übernimmt alle rechtlichen Beratungskosten, die der <strong>Stadt</strong> im Zusammenhang mit dem Ab-<br />

schluss dieses Vertrages und seiner weiteren Fortentwicklung entstehen. Der Kostenersatz wird auf<br />

maximal 5.000,00 € beschränkt.<br />

10.<br />

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§11 Abs. 3 BauGB).<br />

Durch diesen Vertrag werden keine Verpflichtungen zu Grundstücksübertragungen begründet.<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksam-<br />

keit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Beide Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirk-

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