Stadt Friedrichsdorf - Pirate Leaks
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Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund besteht<br />
beispielsweise, wenn über das Vermögen der Gazit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder<br />
wenn Gazit nachhaltig gegen Kernpflichten dieser Vereinbarung verstoßen hat.<br />
Der Vertrag kann von den Beteiligten gekündigt werden, wenn aufgrund der Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>-<br />
verordneten eine Durchführung des Vorhabens von Gazit nicht mehr möglich ist.<br />
Im Fall der Kündigung erstattet die <strong>Stadt</strong> keine bis zu diesem Zeitpunkt von Gazit übernommenen<br />
Aufwendungen.<br />
Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der <strong>Stadt</strong>, insbesondere im Hinblick auf die planeri-<br />
sche Abwägung gemäß § 1, Abs. 6, BauGB beim eventuellen Satzungsbeschluss sowie während<br />
des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes bleiben durch die Kostenübernahme<br />
durch Gazit unberührt.<br />
Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplanes (oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung)<br />
kann durch diesen Vertrag nicht begründet werden. Eine Haftung der <strong>Stadt</strong> für etwaige Aufwendun-<br />
gen von Gazit, die diese im Hinblick auf den Erlass und den Vollzug des Bebauungsplanes sowie<br />
dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen.<br />
Alle Verpflichtungen aus diesem städtebaulichen Vertrag/Planung werden ausschließlich zwischen<br />
<strong>Stadt</strong> und Gazit begründet. Sie können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der <strong>Stadt</strong> auf einen an-<br />
deren Vertragspartner übertragen werden, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
vorsieht (z.B. Beauftragung von Fachplaner).<br />
Gazit übernimmt alle rechtlichen Beratungskosten, die der <strong>Stadt</strong> im Zusammenhang mit dem Ab-<br />
schluss dieses Vertrages und seiner weiteren Fortentwicklung entstehen. Der Kostenersatz wird auf<br />
maximal 5.000,00 € beschränkt.<br />
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Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§11 Abs. 3 BauGB).<br />
Durch diesen Vertrag werden keine Verpflichtungen zu Grundstücksübertragungen begründet.<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksam-<br />
keit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Beide Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirk-