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Stadt Friedrichsdorf - Pirate Leaks

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Anlage 3 zu Drucksache-Nr. 125/2008 2. Ergänzung<br />

Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange<br />

Bebauungsplan Nr. 509 „Gleisdreieck Färberstraße“<br />

Seite 6<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird wie folgt<br />

Stellung genommen: Das Plangebiet zeigt insbesondere im<br />

nördlichen Bereich Biotoptypen, die sich über mehrere Jahrzehnte<br />

ausgebildet haben. Der größte Flächenanteil wird hierbei<br />

von dem südlich der Färberstraße gelegenen Mischwaldbestand<br />

mit einer Oberhöhe von 11 bis 17 m mit ca. 1700 qm<br />

eingenommen. Auf den angrenzenden ca. 600 qm schließt<br />

sich eine feldgehölzartige Sukzessionbestockung an.<br />

Die im Landschaftsplan dargestellte Streuobstnutzung mit ca.<br />

1200 qm ist noch an 6 älteren Obsthochstämmen zu erkennen,<br />

die aufgrund von zahlreichen Baumhöhlen eine bedeutende<br />

Funktion für höhlenbrütende, heimische Vogelarten haben.<br />

Kennzeichnend für den gesamten Geltungsbereich ist des Weiteren<br />

die geschlossene Weißdornhecke entlang beider Bahnstrecken.<br />

Fazit:<br />

Die Einschätzung dass das Gebiet als dem Innenbereich zugehörig<br />

angesehen werden kann wird nicht geteilt. Aufgrund der klaren<br />

Trennung zur angrenzenden Bebauung durch die beiden<br />

Der Fachbereich des Landrates des Hochtaunuskreises für den<br />

ländlichen Raum stellt ebenfalls fest, dass es der Planbereich<br />

innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Bereiches im<br />

Sinne des § 34 BauGB handelt.<br />

Wegen der Innenbereichslage i.S.d § 34 BauGB ist daher das<br />

Planverfahren nach § 13 BauGB zulässig und soll nicht verlassen<br />

werden. Insofern wird der Auffassung der Bauaufsichtsbehörde<br />

des Hochtaunuskreises nicht gefolgt.<br />

Wie oben dargelegt, wird die Einschätzung, dass es sich baurechtlich<br />

um ein Außenbereichsgrundstück handelt nicht geteilt.<br />

Für Innenbereichsgrundstücke finden die gesetzlichen Regelungen<br />

für die Kompensation von Eingriffen keine Anwendung.<br />

Auch Obstbaumbestände sind im Innenbereich nicht geschützt.<br />

Den Einwendungen wird nicht gefolgt.

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