Stadt Friedrichsdorf - Pirate Leaks
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Anlage 3 zu Drucksache-Nr. 125/2008 2. Ergänzung<br />
Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange<br />
Bebauungsplan Nr. 509 „Gleisdreieck Färberstraße“<br />
Seite 6<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
Seitens des Fachbereichs Leitstelle Umwelt wird wie folgt<br />
Stellung genommen: Das Plangebiet zeigt insbesondere im<br />
nördlichen Bereich Biotoptypen, die sich über mehrere Jahrzehnte<br />
ausgebildet haben. Der größte Flächenanteil wird hierbei<br />
von dem südlich der Färberstraße gelegenen Mischwaldbestand<br />
mit einer Oberhöhe von 11 bis 17 m mit ca. 1700 qm<br />
eingenommen. Auf den angrenzenden ca. 600 qm schließt<br />
sich eine feldgehölzartige Sukzessionbestockung an.<br />
Die im Landschaftsplan dargestellte Streuobstnutzung mit ca.<br />
1200 qm ist noch an 6 älteren Obsthochstämmen zu erkennen,<br />
die aufgrund von zahlreichen Baumhöhlen eine bedeutende<br />
Funktion für höhlenbrütende, heimische Vogelarten haben.<br />
Kennzeichnend für den gesamten Geltungsbereich ist des Weiteren<br />
die geschlossene Weißdornhecke entlang beider Bahnstrecken.<br />
Fazit:<br />
Die Einschätzung dass das Gebiet als dem Innenbereich zugehörig<br />
angesehen werden kann wird nicht geteilt. Aufgrund der klaren<br />
Trennung zur angrenzenden Bebauung durch die beiden<br />
Der Fachbereich des Landrates des Hochtaunuskreises für den<br />
ländlichen Raum stellt ebenfalls fest, dass es der Planbereich<br />
innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Bereiches im<br />
Sinne des § 34 BauGB handelt.<br />
Wegen der Innenbereichslage i.S.d § 34 BauGB ist daher das<br />
Planverfahren nach § 13 BauGB zulässig und soll nicht verlassen<br />
werden. Insofern wird der Auffassung der Bauaufsichtsbehörde<br />
des Hochtaunuskreises nicht gefolgt.<br />
Wie oben dargelegt, wird die Einschätzung, dass es sich baurechtlich<br />
um ein Außenbereichsgrundstück handelt nicht geteilt.<br />
Für Innenbereichsgrundstücke finden die gesetzlichen Regelungen<br />
für die Kompensation von Eingriffen keine Anwendung.<br />
Auch Obstbaumbestände sind im Innenbereich nicht geschützt.<br />
Den Einwendungen wird nicht gefolgt.