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21/2002<br />
Bauwerberin vom 29.07.2002 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen<br />
bewilligt.<br />
Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 01.10.2002, Zl. Bau-031.6/1773/2002, die entsprechende<br />
Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Bewilligung einer Grundteilung gemäß § 9<br />
O.ö.BauO erteilt.<br />
Gegen die Baubewilligung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Rechtsmittelwerberin<br />
vom 14.10.2002, die im wesentlichen damit begründet wird, dass der maßgebliche<br />
Bebauungsplan Nr. 27 „Dilly“ im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht<br />
in Rechtskraft erwachsen wäre, weiters dass im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung<br />
erster Instanz keine entsprechende Bauplatzbewilligung vorgelegen wäre, sowie<br />
weiters, dass ein Verfahrensfehler dadurch entstanden wäre, dass kein Sachverständiger<br />
zur Prüfung des Bauvorhabens auf die Übereinstimmung mit dem Orts- und Landschaftsbild<br />
im Besonderen zur mündlichen Bauverhandlung sowie im Vorprüfungsverfahren<br />
beigezogen wäre.<br />
Darüber hinaus macht die Berufungswerberin geltend, dass insofern eine Fehlerhaftigkeit<br />
des Bescheides vorliegen würde, als die Zitierung der O.ö.BauO 1994 nicht in der<br />
letztgültigen Fassung erfolgt wäre und aus dem Verteiler im erstinstanzlichen Bescheid<br />
nicht ersichtlich wäre, wem der Bescheid als Partei und wem lediglich zur Kenntnis zugestellt<br />
wird.<br />
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Baubehörde die Einwendungen hinsichtlich<br />
der beim Altbestand ergänzten Laube zu unrecht nicht berücksichtigt worden wären, da<br />
diese Baumaßnahmen projektgegenständlich seien. Diesbezüglich bringt die Rechtsmittelwerberin<br />
vor, dass hier Einwendungen gemäß § 31 Abs. 4 der O.ö.BauO 1994 gegeben<br />
wären, die zu berücksichtigen gewesen wären.<br />
Im zweiten Teil des Rechtsmittels wird die Gesetzeswidrigkeit des Bebauungsplanes Nr.<br />
27 „Dilly“ behauptet.<br />
Dazu hat der Gemeinderat als Berufungsbehörde nachfolgendes erwogen:<br />
Vorerst ist festzuhalten, dass ein explizites Absprechen über nachbarrechtliche Einwendungen<br />
in der Baubewilligung auf Grund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur<br />
nicht erforderlich ist, da davon ausgegangen werden kann, dass Einwendungen<br />
der Nachbarn mit der Erteilung der Baubewilligung implizit zurückgewiesen werden.<br />
Zu den einzelnen Berufungsgründen ist nachfolgendes auszuführen:<br />
zu 1. Mangelnde Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 27 „Dilly“:<br />
Dazu ist auszuführen, dass die Überprüfung durch den Gemeinderat ergeben hat, dass<br />
tatsächlich im Zeitpunkt der Erteilung der erstinstanzlichen Baubewilligung die Rechtskraft<br />
des gegenständlichen Bebauungsplanes noch nicht gegeben war.<br />
Wie die Berufungswerberin selbst richtig ausführt, hat die Behörde – und selbstverständlich<br />
auch der Gemeinderat als Berufungsbehörde – allerdings von der Sach- und<br />
Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Zwischenzeitig ist zweifelsfrei<br />
die Rechtskraft gegenständlichen Bebauungsplans eingetreten (Schreiben des Amtes<br />
der Oö. Landesregierung vom 11.10.2002 nach durchgeführter Verordnungsprüfung,<br />
Rechtswirksamkeit des Planes ab 05.10.2002), so das dieser Bebauungsplan der Bewilligung<br />
bzw. dem Projekt durch den Gemeinderat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung<br />
zugrunde gelegt werden muss. Das das gegenständliche Projekt nicht mit dem<br />
Bebauungsplan Nr. 27 „Dilly“ übereinstimmen würde, wird aber nicht einmal von der<br />
Berufungswerberin selbst behauptet.<br />
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