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21/2002<br />

Bauwerberin vom 29.07.2002 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen<br />

bewilligt.<br />

Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 01.10.2002, Zl. Bau-031.6/1773/2002, die entsprechende<br />

Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Bewilligung einer Grundteilung gemäß § 9<br />

O.ö.BauO erteilt.<br />

Gegen die Baubewilligung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Rechtsmittelwerberin<br />

vom 14.10.2002, die im wesentlichen damit begründet wird, dass der maßgebliche<br />

Bebauungsplan Nr. 27 „Dilly“ im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht<br />

in Rechtskraft erwachsen wäre, weiters dass im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung<br />

erster Instanz keine entsprechende Bauplatzbewilligung vorgelegen wäre, sowie<br />

weiters, dass ein Verfahrensfehler dadurch entstanden wäre, dass kein Sachverständiger<br />

zur Prüfung des Bauvorhabens auf die Übereinstimmung mit dem Orts- und Landschaftsbild<br />

im Besonderen zur mündlichen Bauverhandlung sowie im Vorprüfungsverfahren<br />

beigezogen wäre.<br />

Darüber hinaus macht die Berufungswerberin geltend, dass insofern eine Fehlerhaftigkeit<br />

des Bescheides vorliegen würde, als die Zitierung der O.ö.BauO 1994 nicht in der<br />

letztgültigen Fassung erfolgt wäre und aus dem Verteiler im erstinstanzlichen Bescheid<br />

nicht ersichtlich wäre, wem der Bescheid als Partei und wem lediglich zur Kenntnis zugestellt<br />

wird.<br />

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Baubehörde die Einwendungen hinsichtlich<br />

der beim Altbestand ergänzten Laube zu unrecht nicht berücksichtigt worden wären, da<br />

diese Baumaßnahmen projektgegenständlich seien. Diesbezüglich bringt die Rechtsmittelwerberin<br />

vor, dass hier Einwendungen gemäß § 31 Abs. 4 der O.ö.BauO 1994 gegeben<br />

wären, die zu berücksichtigen gewesen wären.<br />

Im zweiten Teil des Rechtsmittels wird die Gesetzeswidrigkeit des Bebauungsplanes Nr.<br />

27 „Dilly“ behauptet.<br />

Dazu hat der Gemeinderat als Berufungsbehörde nachfolgendes erwogen:<br />

Vorerst ist festzuhalten, dass ein explizites Absprechen über nachbarrechtliche Einwendungen<br />

in der Baubewilligung auf Grund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur<br />

nicht erforderlich ist, da davon ausgegangen werden kann, dass Einwendungen<br />

der Nachbarn mit der Erteilung der Baubewilligung implizit zurückgewiesen werden.<br />

Zu den einzelnen Berufungsgründen ist nachfolgendes auszuführen:<br />

zu 1. Mangelnde Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 27 „Dilly“:<br />

Dazu ist auszuführen, dass die Überprüfung durch den Gemeinderat ergeben hat, dass<br />

tatsächlich im Zeitpunkt der Erteilung der erstinstanzlichen Baubewilligung die Rechtskraft<br />

des gegenständlichen Bebauungsplanes noch nicht gegeben war.<br />

Wie die Berufungswerberin selbst richtig ausführt, hat die Behörde – und selbstverständlich<br />

auch der Gemeinderat als Berufungsbehörde – allerdings von der Sach- und<br />

Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Zwischenzeitig ist zweifelsfrei<br />

die Rechtskraft gegenständlichen Bebauungsplans eingetreten (Schreiben des Amtes<br />

der Oö. Landesregierung vom 11.10.2002 nach durchgeführter Verordnungsprüfung,<br />

Rechtswirksamkeit des Planes ab 05.10.2002), so das dieser Bebauungsplan der Bewilligung<br />

bzw. dem Projekt durch den Gemeinderat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung<br />

zugrunde gelegt werden muss. Das das gegenständliche Projekt nicht mit dem<br />

Bebauungsplan Nr. 27 „Dilly“ übereinstimmen würde, wird aber nicht einmal von der<br />

Berufungswerberin selbst behauptet.<br />

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