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21/2002<br />

zu 2. Behauptetes Fehlen der entsprechenden Bauplatzbewilligung:<br />

Wie von der Berufungswerberin richtig dargestellt, darf eine Baubewilligung grundsätzlich<br />

nur auf Grund einer zumindest gleichzeitig erteilten Bauplatzbewilligung erteilt werden.<br />

Tatsächlich wurde – wie eingangs dargestellt – mit Bescheid vom 01.10.2002, Zl.<br />

Bau-031.6/1773/2002, die entsprechende Bauplatzbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung<br />

erteilt.<br />

Die diesbezügliche Einwendung der Rechtsmittelwerberin geht daher ins Leere.<br />

zu 3. Verfahrensmängel wegen Nichtbeachtung des Orts- und Landschaftsbildes:<br />

Abgesehen davon, dass im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Dilly“<br />

sehr wohl Fragen des Orts- und Landschaftsbildes in die Beurteilung gegenständlichen<br />

Projektes von vornherein eingeflossen sind ist darauf hinzuweisen, dass nach der einhelligen<br />

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Verpflichtung zur Wahrung des<br />

Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet werden (vergleiche<br />

VwGH, vom 27.02.1986, Zl. 85/06/0176 u.a.).<br />

Es ist der Berufungsbehörde daher von vornherein verwehrt, auf diese Einwendungen,<br />

die keine subjektiven Nachbarrechte begründen, weiter einzugehen.<br />

zu 4. Unrichtige Zitierung der O.ö.BauO 1994 :<br />

Abgesehen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine konkrete Bestimmung - also ein<br />

konkreter Paragraph - tatsächlich in der jeweiligen Novelle verändert worden ist oder<br />

nicht (nur in diesem Fall kann zum jeweiligen Paragraphen die entsprechende Novelle<br />

mit Recht zitiert werden), ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes<br />

eindeutig, dass sogar eine Falschzitierung – die ja nicht einmal behauptet wird – solange<br />

keine Verfahrensfehler darstellt, als die jeweilige Rechtsgrundlage für den Bescheidadressaten<br />

zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist im vorliegendem Fall sicherlich gegeben.<br />

Die unter diesem Punkt weiters geltendgemachte Verfahrensrüge, dass im Zustellhinweis<br />

nicht zwischen Parteien, die zur Erhebung einer Berufung berechtigt sind und sonstigen<br />

Beteiligten vorgenommen wird, entbehrt jeder Grundlage. Zum einen ergibt sich<br />

aus dem Bescheid selbst und der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, dass eine<br />

Berufung eingebracht werden kann. Zum anderen ergibt sich seit der AVG-Novelle 1998<br />

aus § 42 AVG das Parteien, die zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden, und<br />

bis zu deren Schluss keine tauglichen Einwendungen erheben, von vornherein ihre Parteistellung<br />

verlieren, also in diesem Fall keinen Bescheid zugestellt erhalten. Auf Grund<br />

dieser Rechtslage ergibt sich eindeutig schon aus der Zustellung des erstinstanzlichen<br />

Bescheides, dass die Berechtigung zur Einbringung einer Berufung gegeben ist.<br />

zu 5. Behauptete Rechtswidrigkeit auf Grund Verweisung der Einwendung Beseitigung<br />

der Einfriedungsmauer:<br />

Dazu ist auszuführen, dass hier das Vorbringen der Berufungswerberin insofern nicht<br />

zur Gänze nachvollziehbar erscheint, als zum einen vorgebracht wird, dass im Bereich<br />

der Grundstücksgrenzen eine angeblich konsenslos errichtete Einfriedungsmauer bestehen<br />

soll. Auf der anderen Seite jedoch eindeutig zugestanden wird, das Projektsgegenstand<br />

lediglich ein – nicht im Bereich der Grundgrenzen zwischen Berufungswerberin<br />

und Antragstellerin – befindlicher Teil des Altbestandes ist, der (durch Schließung der<br />

bestehenden Laube) ergänzt werden soll. Damit betrifft jedoch der Teil des Projektes auf<br />

den sich – zumindest teilweise – die Einwendung im Rechtsmittel zu beziehen scheint,<br />

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