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21/2002<br />
zu 2. Behauptetes Fehlen der entsprechenden Bauplatzbewilligung:<br />
Wie von der Berufungswerberin richtig dargestellt, darf eine Baubewilligung grundsätzlich<br />
nur auf Grund einer zumindest gleichzeitig erteilten Bauplatzbewilligung erteilt werden.<br />
Tatsächlich wurde – wie eingangs dargestellt – mit Bescheid vom 01.10.2002, Zl.<br />
Bau-031.6/1773/2002, die entsprechende Bauplatzbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung<br />
erteilt.<br />
Die diesbezügliche Einwendung der Rechtsmittelwerberin geht daher ins Leere.<br />
zu 3. Verfahrensmängel wegen Nichtbeachtung des Orts- und Landschaftsbildes:<br />
Abgesehen davon, dass im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Dilly“<br />
sehr wohl Fragen des Orts- und Landschaftsbildes in die Beurteilung gegenständlichen<br />
Projektes von vornherein eingeflossen sind ist darauf hinzuweisen, dass nach der einhelligen<br />
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Verpflichtung zur Wahrung des<br />
Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet werden (vergleiche<br />
VwGH, vom 27.02.1986, Zl. 85/06/0176 u.a.).<br />
Es ist der Berufungsbehörde daher von vornherein verwehrt, auf diese Einwendungen,<br />
die keine subjektiven Nachbarrechte begründen, weiter einzugehen.<br />
zu 4. Unrichtige Zitierung der O.ö.BauO 1994 :<br />
Abgesehen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine konkrete Bestimmung - also ein<br />
konkreter Paragraph - tatsächlich in der jeweiligen Novelle verändert worden ist oder<br />
nicht (nur in diesem Fall kann zum jeweiligen Paragraphen die entsprechende Novelle<br />
mit Recht zitiert werden), ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes<br />
eindeutig, dass sogar eine Falschzitierung – die ja nicht einmal behauptet wird – solange<br />
keine Verfahrensfehler darstellt, als die jeweilige Rechtsgrundlage für den Bescheidadressaten<br />
zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist im vorliegendem Fall sicherlich gegeben.<br />
Die unter diesem Punkt weiters geltendgemachte Verfahrensrüge, dass im Zustellhinweis<br />
nicht zwischen Parteien, die zur Erhebung einer Berufung berechtigt sind und sonstigen<br />
Beteiligten vorgenommen wird, entbehrt jeder Grundlage. Zum einen ergibt sich<br />
aus dem Bescheid selbst und der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, dass eine<br />
Berufung eingebracht werden kann. Zum anderen ergibt sich seit der AVG-Novelle 1998<br />
aus § 42 AVG das Parteien, die zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden, und<br />
bis zu deren Schluss keine tauglichen Einwendungen erheben, von vornherein ihre Parteistellung<br />
verlieren, also in diesem Fall keinen Bescheid zugestellt erhalten. Auf Grund<br />
dieser Rechtslage ergibt sich eindeutig schon aus der Zustellung des erstinstanzlichen<br />
Bescheides, dass die Berechtigung zur Einbringung einer Berufung gegeben ist.<br />
zu 5. Behauptete Rechtswidrigkeit auf Grund Verweisung der Einwendung Beseitigung<br />
der Einfriedungsmauer:<br />
Dazu ist auszuführen, dass hier das Vorbringen der Berufungswerberin insofern nicht<br />
zur Gänze nachvollziehbar erscheint, als zum einen vorgebracht wird, dass im Bereich<br />
der Grundstücksgrenzen eine angeblich konsenslos errichtete Einfriedungsmauer bestehen<br />
soll. Auf der anderen Seite jedoch eindeutig zugestanden wird, das Projektsgegenstand<br />
lediglich ein – nicht im Bereich der Grundgrenzen zwischen Berufungswerberin<br />
und Antragstellerin – befindlicher Teil des Altbestandes ist, der (durch Schließung der<br />
bestehenden Laube) ergänzt werden soll. Damit betrifft jedoch der Teil des Projektes auf<br />
den sich – zumindest teilweise – die Einwendung im Rechtsmittel zu beziehen scheint,<br />
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