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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

1.6.7.2.2.2 Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe<br />

Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen<br />

9.3.1.56.1<br />

9.3.3.56.1<br />

Metallische Abschirmung für<br />

alle Kabel im Bereich der Ladung<br />

N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach<br />

dem 31. Dezember 2034 für Schiffe, die vor dem<br />

1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.<br />

9.3.3.56.1 Metallische Abschirmung für<br />

alle Kabel im Bereich der Ladung<br />

N.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote<br />

1.6.7.2.2.3 Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle C für<br />

die Beförderung in Tankschiffen.<br />

1.6.7.2.2.3.1 Die Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C der Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des<br />

Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) vorgeschrieben ist, können in in Betrieb<br />

befindlichen Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils<br />

von mindestens 6 kPa (0,06 bar) befördert werden (Prüfdruck der Ladetanks<br />

10 kPa (0,10 bar). Diese Übergangsvorschrift gilt bis zum 31. Dezember 2018.<br />

1.6.7.2.2.3.2 (gestrichen):<br />

1.6.7.2.2.3.3 (gestrichen):<br />

1.6.7.2.2.4 (gestrichen)<br />

1.6.7.3 Zusätzliche Übergangsvorschriften, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten<br />

In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsvorschriften dieses Unterabschnitts in Anspruch<br />

genommen werden, müssen<br />

- den Vorschriften der in dieser Tabelle und in der Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften<br />

aufgeführten Absätze und Buchstaben (siehe Absätze 1.6.7.2.1.1 und 1.6.7.2.2.1) innerhalb<br />

der in den Tabellen festgelegten Fristen,<br />

- den Vorschriften der in dieser Tabelle oder in der Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften<br />

nicht aufgeführten Absätze und Buchstaben zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung<br />

entsprechen.<br />

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand<br />

gehalten werden.<br />

Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften<br />

Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen<br />

9.1.0.11.1 b) Laderäume, gemeinsame<br />

Schotte mit Brennstofftanks<br />

N.E.U.<br />

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende<br />

Vorschriften eingehalten werden:<br />

Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks<br />

haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter<br />

oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem<br />

Brennstoff.<br />

9.1.0.92 Notausgang N.E.U.<br />

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende<br />

Vorschriften eingehalten werden:<br />

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise<br />

oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang<br />

versehen sein, der mindestens 0,075 m über der<br />

Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpiek.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 72

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