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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter,<br />

Sondervorschriften und Freistellungen<br />

3.5.3 Prüfungen für Versandstücke<br />

3.5.3.1 Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen<br />

mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres<br />

Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne<br />

Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der<br />

Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten:<br />

a) Freifallversuche auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer<br />

Höhe von 1,8 m:<br />

(i) Wenn das Prüfmuster die Form einer Kiste hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen<br />

fallen gelassen werden:<br />

- flach auf den Boden;<br />

- flach auf das Oberteil;<br />

- flach auf die längste Seite;<br />

- flach auf die kürzeste Seite;<br />

- auf eine Ecke.<br />

(ii) Wenn das Prüfmuster die Form eines Fasses hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen<br />

fallen gelassen werden:<br />

- diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle<br />

liegt;<br />

- diagonal auf die untere Zarge;<br />

- flach auf die Seite.<br />

Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen<br />

Versandstücken durchgeführt werden.<br />

b) Eine auf die Fläche der oberen Seite wirkende Kraft für eine Dauer von 24 Stunden, die dem<br />

Gesamtgewicht bis zu einer Höhe von 3 m gestapelter identischer Versandstücke (einschließlich<br />

Prüfmuster) entspricht.<br />

3.5.3.2 Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe<br />

ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe<br />

durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse,<br />

Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Wird bei den Freifallversuchen für flüssige<br />

Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene<br />

Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff.<br />

3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke<br />

3.5.4.1 In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten<br />

Mengen enthalten, müssen dauerhaft und lesbar mit dem in Unterabschnitt 3.5.4.2 dargestellten<br />

Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die erste oder einzige in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5)<br />

angegebene Nummer des Gefahrzettels jedes im Versandstück enthaltenen gefährlichen Guts<br />

muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Absenders oder des Empfängers<br />

nicht an einer anderen Stelle des Versandstücks angegeben ist, muss das Kennzeichen<br />

diese Information enthalten.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 635

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