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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern,<br />

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung<br />

Klasse 8<br />

alle Güter der Verpackungsgruppe I;<br />

alle Güter der Verpackungsgruppe II, für die ein Gefahrzettel 3<br />

oder 6.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) vorgeschrieben ist:<br />

insgesamt<br />

andere Güter<br />

Klasse 9<br />

alle Güter der Verpackungsgruppe II: insgesamt<br />

andere Güter<br />

UN 3077, Güter, die in loser Schüttung befördert werden<br />

und als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt), Kategorien<br />

Akute Giftigkeit 1 oder Chronische Giftigkeit 1, eingestuft<br />

sind, in Übereinstimmung mit 2.4.3<br />

300 000 kg<br />

unbeschränkt<br />

300 000 kg<br />

unbeschränkt<br />

0 kg<br />

7.1.4.1.2 Vorbehaltlich des Absatzes 7.1.4.1.3 sind auf einem Schiff oder bei Schubverbänden und gekuppelten<br />

Schiffen pro Einheit höchstens 1 100 000 kg gefährliche Güter zugelassen.<br />

7.1.4.1.3 Die Begrenzung der beförderten Mengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3,<br />

5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 nach den Absätzen 7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.2, ausgenommen diejenigen mit<br />

Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen<br />

Bauvorschriften in den Unterabschnitten 9.1.0.88 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.88 bis 9.2.0.95 entsprechen.<br />

7.1.4.1.4 Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote des Absatzes 7.1.4.3.3 oder<br />

7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die<br />

gesamte Ladung der in Absatz 7.1.4.1.1 vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung<br />

kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.<br />

7.1.4.1.5 Ist die gesamte Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den beförderten Gegenständen<br />

befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die in Absatz 7.1.4.1.1 genannte<br />

Masse die Bruttomasse der Ladung.<br />

7.1.4.1.6 Für die Aktivitätsgrenzen, Transportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei<br />

der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe Absatz 7.1.4.14.7.<br />

7.1.4.2 Zusammenladeverbot (lose Schüttung)<br />

Auf Schiffen mit Stoffen der Klasse 5.1 in loser Schüttung dürfen sich keine anderen Güter befinden.<br />

7.1.4.3 Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen)<br />

7.1.4.3.1 Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander<br />

getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.<br />

7.1.4.3.2 Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12)<br />

die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nicht im<br />

gleichen Laderaum mit entzündbaren Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung<br />

mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden.<br />

7.1.4.3.3 Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Versandstücke mit Stoffen der<br />

Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen<br />

Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens<br />

12 m von Gütern aller anderen Klassen getrennt sein.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 718

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