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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Klassifizierung<br />

2.2.62.1.12.2 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in<br />

Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814<br />

oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind,<br />

ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der<br />

UN-Nummer 3373 zuzuordnen.<br />

2.2.62.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe<br />

Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen<br />

Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden<br />

oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz<br />

2.2.62.1.12.1).<br />

2.2.62.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen<br />

Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />

Klassifizierungscode<br />

UN-<br />

Nummer<br />

Benennung des Stoffes oder Gegenstandes<br />

Ansteckungsgefährliche<br />

Stoffe, gefährlich für Menschen<br />

Ansteckungsgefährliche<br />

Stoffe, gefährlich nur für<br />

Tiere<br />

I1<br />

I2<br />

2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHR-<br />

LICH FÜR MENSCHEN<br />

2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GE-<br />

FÄHRLICH FÜR TIERE<br />

Klinische Abfälle I3 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder<br />

3291 (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder<br />

3291 UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINI-<br />

SCHER ABFALL, N.A.G.<br />

Biologische Stoffe I4 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B<br />

2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe<br />

2.2.7.1 Begriffsbestimmungen<br />

2.2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration<br />

als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6<br />

aufgeführten Werte übersteigt.<br />

2.2.7.1.2 Kontamination<br />

Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen<br />

von mehr als 0,4 Bq/cm 2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder<br />

0,04 Bq/cm 2 für alle anderen Alphastrahler.<br />

Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-<br />

Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.<br />

Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.<br />

2.2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen<br />

A 1 und A 2<br />

A 1 ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert<br />

von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte<br />

für die Vorschriften des <strong>ADN</strong> verwendet wird.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 223

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