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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Teil 7 – Vorschriften für das Laden, Befördern,<br />

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung<br />

7.1.4.75 Gefahr der Funkenbildung<br />

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land sowie Betriebsmittel, die im geschützten<br />

Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie keine Zündquelle darstellen.<br />

7.1.4.76 Kunststofftrossen<br />

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht<br />

werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Drahtseile verhindert ist.<br />

Drahtseile mit Kunststoff- oder Naturfaserumwicklungen gelten als gleichwertig, wenn die nach den<br />

Regelungen gemäß Unterabschnitt 1.1.4.6 geforderte Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen<br />

erreicht wird.<br />

Jedoch dürfen Schiffe beim Laden oder Löschen von Containern mit Kunststofftrossen festgemacht<br />

werden.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 730

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