25.02.2015 Aufrufe

ADN 2015

ADN 2015

ADN 2015

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen<br />

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die<br />

Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften<br />

des <strong>ADN</strong>, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.<br />

Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der<br />

Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.<br />

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen beförderten Mengen<br />

1.1.3.6.1 a) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des<br />

<strong>ADN</strong> mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Bruttomasse aller beförderten gefährlichen<br />

Güter insgesamt 3 000 kg nicht überschreitet.<br />

Dies gilt nicht:<br />

(i) für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1;<br />

(ii) für Stoffe der Klasse 2 Gruppe T, F, TF, TC, TO, TFC oder TOC gemäß Absatz 2.2.2.1.3<br />

und für Druckgaspackungen der Gruppen C, CO, F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC<br />

gemäß Absatz 2.2.2.1.6;<br />

(iii) für Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) ein Gefahrzettel<br />

nach Muster 1 vorgeschrieben ist;<br />

(iv) für Stoffe der Klasse 6.2 der Kategorie A;<br />

(v) für Stoffe der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911;<br />

(vi) für Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, und<br />

(vii) für Stoffe, die in Tanks befördert werden.<br />

b) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken, ausgenommen Tanks, gelten<br />

die Vorschriften des <strong>ADN</strong> mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn<br />

- Stoffe der Klasse 2 Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder Druckgaspackungen der<br />

Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.6 und<br />

- Stoffe, die der Verpackungsgruppe I mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 6.1 zugeordnet<br />

sind,<br />

befördert werden und die Gesamtbruttomasse dieser Güter 300 kg nicht überschreitet.<br />

1.1.3.6.2 Bei der Beförderung von freigestellten Mengen nach Absatz 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende<br />

Bedingungen erfüllt sein:<br />

a) Die in Abschnitt 1.8.5 vorgeschriebene Meldepflicht ist einzuhalten;<br />

b) Versandstücke, ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselbehälter),<br />

müssen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder des RID entsprechen;<br />

die Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß Kapitel 5.2 sind einzuhalten;<br />

c) Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden:<br />

- Beförderungspapiere (siehe Unterabschnitt 5.4.1.1); die Beförderungspapiere müssen alle<br />

an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;<br />

- Stauplan (siehe Absatz 7.1.4.11.1);<br />

d) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein.<br />

Dies gilt nicht für Güter in:<br />

- Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;<br />

- Fahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden.<br />

e) Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens<br />

3 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!