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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Klassifizierung<br />

2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4<br />

aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich<br />

sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B<br />

durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute<br />

Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.<br />

2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt<br />

2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als<br />

„mit Wasser“ oder als „stabile Dispersion in Wasser“ bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen<br />

organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit<br />

Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.<br />

2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide<br />

verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich,<br />

wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen<br />

Peroxids nachteilig beeinflussen.<br />

Vorschriften für die Temperaturkontrolle<br />

2.2.52.1.15 Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur<br />

ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden<br />

kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks<br />

während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb<br />

von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden,<br />

Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche<br />

Maßnahmen einzuleiten sind.<br />

2.2.52.1.16 Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle<br />

1), welche die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines<br />

Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann. Die SADT wird ermittelt, um entscheiden<br />

zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Die Vorschriften zur Bestimmung<br />

der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt<br />

28.4 enthalten.<br />

Tabelle 1: Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperatur<br />

Art des Gefäßes SADT a) Kontrolltemperatur Notfalltemperatur<br />

Einzelverpackungen<br />

und Großpackmittel<br />

(IBC)<br />

≤ 20 °C<br />

> 20 °C, ≤ 35 °C<br />

> 35 °C<br />

20 °C unter SADT<br />

15 °C unter SADT<br />

10 °C unter SADT<br />

10 °C unter SADT<br />

10 °C unter SADT<br />

5 °C unter SADT<br />

Tanks ≤ 50 °C 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT<br />

a)<br />

SADT des für die Beförderung verpackten Stoffes.<br />

2.2.52.1.17 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:<br />

- organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT 50 °C;<br />

- organische Peroxide des Typs D, die eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss<br />

zeigen, mit einer SADT 50 °C, oder die eine schwache oder keine Reaktion beim Erwärmen<br />

unter Einschluss zeigen, mit einer SADT 45 °C, und<br />

- organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT 45 °C.<br />

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im<br />

Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 angegeben.<br />

2.2.52.1.18 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben.<br />

Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur,<br />

ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.<br />

2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe<br />

Die organischen Peroxide des Typs A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz<br />

20.4.3 a)] sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 188

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