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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Bauvorschriften<br />

Kapitel 9.3<br />

Bauvorschriften für Tankschiffe<br />

9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G<br />

Die Bauvorschriften der Unterabschnitte 9.3.1.0 bis 9.3.1.99 gelten für Tankschiffe des Typs G.<br />

9.3.1.0 Bauwerkstoffe<br />

9.3.1.0.1 a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens<br />

gleichwertigen Metall gebaut sein.<br />

Für die Ladetanks dürfen auch andere gleichwertige Werkstoffe verwendet werden. Die Gleichwertigkeit<br />

muss sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur-<br />

und Feuereinwirkung beziehen.<br />

b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung<br />

kommen können, müssen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen<br />

werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder<br />

gefährliche Verbindungen eingehen können. Falls dies bei der Klassifikation und Untersuchung<br />

des Schiffes nicht abschließend geprüft werden konnte, ist ein entsprechender Vorbehalt in die<br />

Schiffsstoffliste nach 1.16.1.2.5 aufzunehmen.<br />

9.3.1.0.2 Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist<br />

verboten, sofern dies nicht in Absatz 9.3.1.0.3 oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen<br />

ist.<br />

9.3.1.0.3 a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist<br />

nur zulässig für:<br />

- Landstege und Außenbordtreppen;<br />

- lose Ausrüstungsgegenstände;<br />

- die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks sowie für die Lagerung von Einrichtungen<br />

und Ausrüstungen;<br />

- Masten und ähnliche Rundhölzer;<br />

- Maschinenteile;<br />

- Teile der elektrischen Anlage;<br />

- Deckel von Kisten an Deck.<br />

b) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />

- Auflagerblöcke und Anschläge aller Art.<br />

c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:<br />

- Dichtungen aller Art (z. B. Dom- und Lukendeckel);<br />

- elektrische Leitungen;<br />

- Schlauchleitungen, die für das Laden und Löschen verwendet werden;<br />

- Isolierung der Ladetanks und der Rohrleitungen für das Laden und Löschen;<br />

- die fotooptische Kopie des gesamten Zulassungszeugnisses nach 8.1.2.6 oder 8.1.2.7.<br />

d) Alle in den Wohnungen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Werkstoffe, mit Ausnahme<br />

der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige<br />

Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.<br />

9.3.1.0.4 Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf insbesondere bei Schlagbeanspruchung keine<br />

Funkenbildung hervorrufen können.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 827

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