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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Kapitel 1.5<br />

Sonderregelungen, Abweichungen<br />

1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen<br />

1.5.1.1 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des <strong>ADN</strong> können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar<br />

untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen<br />

Abweichungen von den Vorschriften des <strong>ADN</strong> zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht<br />

beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen<br />

Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten<br />

Nationen mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.<br />

Bem. Die „Sondervereinbarung“ nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne<br />

dieses Abschnitts.<br />

1.5.1.2 Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu<br />

dem eine entsprechende Änderung dieser beigefügten Verordnung in Kraft tritt.<br />

1.5.1.3 Beförderungen auf Grund dieser Abkommen sind Beförderungen gemäß <strong>ADN</strong>.<br />

1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen<br />

1.5.2.1 Ausnahmegenehmigungen<br />

1.5.2.1.1 Nach Artikel 7 Absatz 2 des <strong>ADN</strong> hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absendern<br />

Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich<br />

von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung<br />

nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.<br />

1.5.2.1.2 Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die<br />

Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer<br />

im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung der zuständigen<br />

Behörden dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.<br />

1.5.2.1.3 Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem<br />

Muster in Unterabschnitt 3.2.4.1 entsprechen.<br />

1.5.2.2 Verfahren<br />

1.5.2.2.1 Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die<br />

zuständige Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.<br />

Der Antrag muss dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.2 entsprechen. Der Antragsteller ist für die<br />

Richtigkeit der Angaben verantwortlich.<br />

1.5.2.2.2 Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken,<br />

erstellt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in Unterabschnitt<br />

3.2.4.3 festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung<br />

betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden<br />

der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang<br />

der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original der Ausnahmegenehmigung<br />

erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung<br />

betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem<br />

Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die abgelehnten<br />

Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 51

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