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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 2 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Klassifizierung<br />

ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500<br />

Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder<br />

Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit<br />

oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine<br />

Sprengschnur enthalten.<br />

ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368<br />

Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration<br />

in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare<br />

Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.<br />

ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367<br />

Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in<br />

Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare<br />

Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.<br />

ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410<br />

Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in<br />

Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare<br />

Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei<br />

wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten.<br />

ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268<br />

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der<br />

Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.<br />

ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283<br />

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung<br />

des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.<br />

2.2.2 Klasse 2: Gase<br />

2.2.2.1 Kriterien<br />

2.2.2.1.1 Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase<br />

mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.<br />

Gase sind Stoffe, die<br />

a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder<br />

b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.<br />

Bem. 1. UN 1052 Fluorwasserstoff ist dennoch ein Stoff der Klasse 8.<br />

2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren<br />

oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt,<br />

die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung<br />

oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Fülldruck oder Prüfdruck.<br />

3. Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch<br />

Gemische einschließen.<br />

2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt:<br />

1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei<br />

-50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur<br />

von höchstens -50 °C haben.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 151

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