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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Kapitel 1.6<br />

Übergangsvorschriften<br />

1.6.1 Verschiedenes<br />

1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des <strong>ADN</strong> in Schiffen bis<br />

zum 30. Juni <strong>2015</strong> nach den bis zum 31. Dezember 2014 für sie geltenden Vorschriften des <strong>ADN</strong><br />

befördert werden.<br />

1.6.1.2 (gestrichen)<br />

1.6.1.3 Die Übergangsvorschriften in den Unterabschnitten 1.6.1.3 und 1.6.1.4 des ADR, des RID oder in<br />

Unterabschnitt 4.1.5.19 des IMDG-Code über die Verpackung der Güter und Gegenstände der<br />

Klasse 1 gelten auch für Beförderungen, die dem <strong>ADN</strong> unterliegen.<br />

1.6.1.4 (gestrichen)<br />

1.6.1.5 (bleibt offen)<br />

1.6.1.6 (bleibt offen)<br />

1.6.1.7 (bleibt offen)<br />

1.6.1.8 Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Vorschriften<br />

des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden, vorausgesetzt, die Vorschriften<br />

der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig<br />

von der Ausrichtung des Wagens/Fahrzeugs befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.<br />

1.6.1.9 (bleibt offen)<br />

1.6.1.10 (gestrichen)<br />

1.6.1.11 –<br />

1.6.1.12 (bleibt offen)<br />

1.6.1.13 (gestrichen)<br />

1.6.1.14 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die<br />

Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 des ADR nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt<br />

der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) des ADR entsprechen<br />

musste, dürfen weiter verwendet werden.<br />

1.6.1.15 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden,<br />

brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet<br />

zu sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet<br />

sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch<br />

gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet<br />

oder repariert werden.<br />

1.6.1.16 (gestrichen)<br />

1.6.1.17 –<br />

1.6.1.18 (gestrichen)<br />

Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder<br />

reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften<br />

des Absatzes 6.5.2.2.2 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen<br />

weiterverwendet werden.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 53

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