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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Vorwort<br />

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf<br />

Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>), das am 26. Mai 2000 in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission<br />

der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt<br />

(ZKR) unterzeichnet wurde, trat am 29. Februar 2008 in Kraft.<br />

Das Übereinkommen und die ihm beigefügte Verordnung wurden in ihrer Ursprungsfassung 2001<br />

unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/150 veröffentlicht. Diese Publikation enthält auch die Schlussakte<br />

der diplomatischen Konferenz, die vom 22. bis 26. Mai 2000 in Genf stattfand und auf der das<br />

Übereinkommen verabschiedet wurde, sowie den Text der von dieser Konferenz angenommenen<br />

Resolution.<br />

Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Publikation gehörten dem Übereinkommen achtzehn Vertragsparteien<br />

an: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,<br />

Polen, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische<br />

Republik, Ukraine und Ungarn. Weitere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa,<br />

auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, können durch Beitritt<br />

zum <strong>ADN</strong> ebenfalls Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, sofern die betreffenden Wasserstraßen<br />

Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung im Sinne der Definition<br />

des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler<br />

Bedeutung (AGN) sind.<br />

Die dem <strong>ADN</strong> beigefügte Verordnung enthält Bestimmungen für gefährliche Stoffe und Gegenstände,<br />

ihre Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung an Bord von Binnenschiffen oder Tankschiffen<br />

sowie Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Schiffe. Sie umfasst ferner Vorschriften<br />

und Verfahren für Untersuchungen, die Ausstellung der Zulassungszeugnisse, die Anerkennung der<br />

Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Kontrollen sowie die Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen.<br />

Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, die sofort<br />

nach Inkrafttreten des Übereinkommens angewandt werden können, ist die beigefügte Verordnung<br />

zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, d. h. am 28. Februar 2009, zur Anwendung<br />

gekommen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens).<br />

Vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens wurde die Ursprungsfassung der beigefügten Verordnung<br />

von einer gemeinsamen Expertentagung der UNECE und der ZKR regelmäßig aktualisiert. Diese Aktualisierungen<br />

wurden vom <strong>ADN</strong>-Verwaltungsausschuss in dessen erster Sitzung am 19. Juni 2008 in<br />

Genf angenommen (siehe Dokument ECE/<strong>ADN</strong>/2, Absätze 13 bis 16).<br />

In der Folge wurden vom Sekretariat die konsolidierten Fassungen „<strong>ADN</strong> 2009“ unter dem Aktenzeichen<br />

ECE/TRANS/203, „<strong>ADN</strong> 2011“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/220 und „<strong>ADN</strong> 2013“ unter<br />

dem Aktenzeichen ECE/TRANS/231 veröffentlicht.<br />

Bei seiner zwölften Sitzung (Genf, 31. Januar 2014) bat der <strong>ADN</strong>-Verwaltungsausschuss das Sekretariat<br />

um die Veröffentlichung einer neuen, konsolidierten <strong>ADN</strong>-Ausgabe (<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong>), die alle vereinbarten<br />

Korrekturen und Änderungen enthält, die am 1. Januar <strong>2015</strong> in Kraft treten sollen.<br />

Die Korrekturen und Änderungen sind in den folgenden Dokumenten hinterlegt: CCNR-ZKR/<strong>ADN</strong>/27,<br />

CCNR-ZKR/<strong>ADN</strong>/27 add.1, CCNR-ZKR/<strong>ADN</strong>/27 corr. 1, CCNR-ZKR/<strong>ADN</strong>/27 add. 1 corr. 1, CCNR-<br />

ZKR/<strong>ADN</strong>/27 corr. 2 (nur Deutsch), CCNR-ZKR/<strong>ADN</strong>/AG_Sprache/2014/02 (betrifft nur die deutsche<br />

Übersetzung), CCNR-ZKR/<strong>ADN</strong>/WP.15/AC.2/50, Anlagen II und III und CCNR-<br />

ZKR/<strong>ADN</strong>/WP.15/AC.2/52, Anlagen IV und V.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 v

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