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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-<br />

Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße.<br />

Durch oder in für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Durch oder in die Länder, in denen eine<br />

Sendung befördert wird, jedoch werden Länder, „über“ die eine Sendung in der Luft befördert wird,<br />

ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige Zwischenlandung.<br />

E<br />

EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete<br />

Bestimmungen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden<br />

Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel<br />

überlassen.<br />

Einschließungssystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte<br />

und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile,<br />

die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.<br />

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“:<br />

- Eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt<br />

werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse<br />

liegen.<br />

Hierzu gehören z. B.<br />

- Drehstromkäfigläufermotoren;<br />

- bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;<br />

- Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;<br />

- kontaktlose elektronische Einrichtungen;<br />

oder<br />

- eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so<br />

beschaffen ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten,<br />

die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen.<br />

Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit“: Eine elektrische Einrichtung, die<br />

von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre<br />

geprüft und zugelassen ist, z. B.<br />

- Einrichtung in eigensicherer Ausführung;<br />

- Einrichtung in druckfester Kapselung;<br />

- Einrichtung in Überdruckkapselung;<br />

- Einrichtung in Sandkapselung;<br />

- Einrichtung in Vergusskapselung;<br />

- Einrichtung in erhöhter Sicherheit.<br />

Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.<br />

Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den<br />

für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger<br />

im Sinne des <strong>ADN</strong>. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen,<br />

welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.<br />

EN (-Norm): Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) (CEN, Avenue Marnix 17, B-1000<br />

Brüssel) veröffentlichte europäische Norm.<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 17

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