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ADN 2015

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 9 -<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (<strong>ADN</strong>)<br />

Bauvorschriften<br />

Typ N geschlossen:<br />

- Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei, wenn<br />

nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, das Unterdruckventil<br />

mit einer deflagrationssicheren Flammendurchschlagsicherung zu versehen ist und das<br />

Überdruckventil als dauerbrandsicheres Hochgeschwindigkeitsventil auszuführen ist.<br />

Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils<br />

und des Unterdrucksventils muss auf dem Ventil dauerhaft angebracht sein;<br />

- ein Anschluss für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die<br />

Landanlage;<br />

- einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks. Wenn die Schiffsstoffliste<br />

nach 1.16.1.2.5 Stoffe enthält, für die nach Tabelle C Spalte (17) des Kapitels 3.2, Explosionsschutz<br />

erforderlich ist, muss sie mit einer dauerbrandsicheren Flammensperre und einer<br />

Armatur, aus deren Stellung klar erkennbar sein muss, ob sie offen oder geschlossen ist,<br />

versehen sein.<br />

b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2 m über Deck angeordnet<br />

und mindestens 6 m von den Wohnungen sowie 6 m von außerhalb des Bereichs der<br />

Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar<br />

um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem Umkreis von 1 m keine<br />

Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet<br />

ist. Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, dass sie während der Beförderung<br />

erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.<br />

9.3.3.22.5 a) Eine Gasabfuhrleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach<br />

Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in die<br />

Ladetanks mit einer detonationssicheren Flammendurchschlagsicherung mit einer festen oder<br />

federbelasteten Flammensperre versehen sein. Die Ausführung kann sein:<br />

(i) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen, wobei<br />

jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil und einem dauerbrandsicheren<br />

Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist;<br />

(ii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre versehen,<br />

wobei jeder Ladetank mit einem deflagrationssicheren Unterdruckventil versehen<br />

ist;<br />

(iii) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen oder federbelasteten Flammensperre<br />

versehen;<br />

(iv) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer festen Flammensperre versehen. Die<br />

Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach Absatz<br />

9.3.3.21.7 ausgerüstet sein;<br />

(v) die Flammendurchschlagsicherung ist mit einer federbelasteten Flammensperre versehen.<br />

Die Einrichtung zum Messen des Drucks muss mit einer Alarmeinrichtung nach Absatz<br />

9.3.3.21.7 ausgerüstet sein.<br />

In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gasabfuhrleitung angeschlossen sind, dürfen<br />

gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und<br />

miteinander nicht gefährlich reagieren.<br />

oder:<br />

b) Eine Gasabfuhrleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muss, wenn nach<br />

Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, an jeder Einführung in Ladetanks<br />

mit einem flammendurchschlagsicheren (detonations-/deflagrationssicheren) Über-<br />

/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestoßene Gase in die Gasabfuhrleitung abgeführt<br />

werden.<br />

In Ladetanks, die an eine gemeinsame Gasabfuhrleitung angeschlossen sind, dürfen gleichzeitig<br />

nur Stoffe befördert werden, die in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren.<br />

oder:<br />

<strong>ADN</strong> <strong>2015</strong> © CCNR 2014 898

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