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Mitteilungen 82 April 2012 - Geschichte in Schleswig-Holstein

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zu 9.:Das Kieler Amtsgericht, das für unseren Vere<strong>in</strong>sregistere<strong>in</strong>trag zuständig ist,hat die satzungsmäßigen Regelungen für die Mitgliederversammlung <strong>in</strong> § 14moniert: In der Satzung fehlt e<strong>in</strong>e Bestimmung, wer das Protokoll der Mitgliederversammlungunterzeichnet. Außerdem darf e<strong>in</strong> Quorum, welches z. B. dieBerufung e<strong>in</strong>er Mitgliederversammlung verlangen kann, nur anteilig, nichtabstrakt zahlenmäßig angegeben werden. Daher ist es erforderlich, erneut überSatzungsänderungen zu beschließen. Auch die auf der Mitgliederversammlung2011 bereits verabschiedeten Satzungsänderungen müssen aus vere<strong>in</strong>srechtlichenGründen noch e<strong>in</strong>mal beschlossen werden, da es, wie das KielerAmtsgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schreiben anmahnte, erforderlich ist, sie unter Mitwirkunge<strong>in</strong>es Notars beim Amtsgericht im Vere<strong>in</strong>sregister e<strong>in</strong>tragen zu lassen.Das war bislang <strong>in</strong> Unkenntnis der komplizierten Rechtsmaterie unterblieben.Der Vorstand möchte außerdem zur Vere<strong>in</strong>fachung der Geschäftsabläufenoch e<strong>in</strong>e weitere kle<strong>in</strong>e Änderung <strong>in</strong> der Satzung vorschlagen, nämlichdie Regelung, dass künftig die ordnungsgemäß e<strong>in</strong>berufene Mitgliederversammlungohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig ist.Verändert werden sollen also die §§ 2, 7 und 14 unserer Satzung. DieÄnderungen hat der Vorstand mit der für uns zuständigen Registerabteilungdes Amtsgerichts Kiel abgestimmt, um vere<strong>in</strong>srechtliche Fehler <strong>in</strong>den Formulierungen zu vermeiden.§ 2 soll durch den fett und kursiv gedruckten E<strong>in</strong>schub ergänzt werden:„Die Gesellschaft gibt die ‚Zeitschrift der Gesellschaft für <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong>ische <strong>Geschichte</strong>’, die Zeitschrift ‚Nordelb<strong>in</strong>gen’ und andereden Zwecken der Gesellschaft dienende Schriften heraus. Den Zweckender Gesellschaft dient auch die Vergabe von Preisen. Sie liefertihren Mitgliedern die Zeitschrift der Gesellschaft für <strong>Schleswig</strong>-Holste<strong>in</strong>ische<strong>Geschichte</strong> für den Jahresbeitrag unentgeltlich. ZweckverwandteVere<strong>in</strong>e und Institute können nach Beschluss des VorstandesSchriften der Gesellschaft im Schriftenaustausch erhalten.“§ 7 soll durch den fett und kursiv gedruckten E<strong>in</strong>schub ergänzt werden:„Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, se<strong>in</strong>em Vertreter, demSchriftführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied), dem Rechnungsführerund m<strong>in</strong>destens drei Beisitzern. Jedes Vorstandsmitgliedwird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. JedesJahr scheidet e<strong>in</strong> Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Für die ersteWahlperiode bestimmt das Los die ausscheidenden Mitglieder. Wiederwahlist zulässig. Für im Laufe der Wahlzeit ausgeschiedene Mitgliederf<strong>in</strong>den Ersatzwahlen statt. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheitauf sich vere<strong>in</strong>igt. Wird e<strong>in</strong>e absolute Stimmenmehrheitnicht erreicht, so entscheidet Stichwahl unter den beiden Kandidaten,47

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