Interpellation
Interpellation
Interpellation
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 20 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/5263<br />
Die Staatsregierung beabsichtigt nicht, Gefahrenzonenpläne<br />
zu erarbeiten bzw. Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen.<br />
Wie bereits in der Antwort zu Tiret 1 der Frage 2.2 ausgeführt,<br />
sind im Rahmen der Bauleitplanung auch Gefährdungen<br />
durch Naturgefahren zu berücksichtigen. Das Vorgehen,<br />
dass die örtlichen Wasserwirtschaftsämter, sonstige<br />
Behörden und Träger öffentlicher Belange den Gemeinden<br />
gegenüber zur Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben<br />
Stellung nehmen und im Einzelfall über ggf. bestehende<br />
Naturgefahren informieren, hat sich grundsätzlich bewährt.<br />
Eine eigene, rechtlich-formalisierte Gefahrenzonenplanung<br />
wie z.B. in Österreich ist derzeit als Grundlage für die<br />
kommunale Bauleitplanung nicht erforderlich.<br />
Soweit Naturgefahren durch Überschwemmungen angesprochen<br />
sind, ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage<br />
der jeweiligen wasserrechtlichen Bestimmungen Überschwemmungsgebiete<br />
nach § 31b WHG festgesetzt bzw.<br />
überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 31c WHG<br />
dargestellt werden. In diesem Zusammenhang bestehen<br />
auch Überlegungen dahinggehend, dass mit der anstehenden<br />
Umsetzung der Hochwasserschutznovelle des Bundes<br />
im Bayerischen Wassergesetz künftig auch an Wildbächen<br />
Gefährdungsbereiche ausgewiesen werden können.<br />
2.2 3. Tiret<br />
Fordert die Staatsregierung die Gemeinden auf, in Flächennutzungsplänen<br />
gewidmete, aber noch nicht realisierte<br />
Flächen für Siedlungen, Verkehrswege, Freizeiteinrichtungen<br />
etc. im Hinblick auf die zunehmende<br />
Gefährdung durch Muren, Lawinen, Hochwasser zu<br />
überprüfen und ggf. Rückzonungen vorzunehmen?<br />
In Rundschreiben des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit<br />
und Verbraucherschutz und der Obersten Baubehörde<br />
im Staatsministerium des Innern wurde bereits in der<br />
Folge des Pfingsthochwassers 1999 das Thema Hochwasserschutz<br />
– bezogen auf die Bauleitplanung – im Hinblick<br />
auf künftige Hochwasserereignisse zusammenfassend dargestellt.<br />
Dabei wurden die Gemeinden darauf hingewiesen,<br />
dass die auf Grund jüngerer Hochwasserereignisse und<br />
neuerer wasserwirtschaftlicher Feststellungen gewonnenen<br />
Erkenntnisse den Gemeinden gerade in Bereichen, in denen<br />
Flächen von der Überflutung betroffen waren, die bisher<br />
lediglich im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt<br />
sind, für die aber noch kein Baurecht insbesondere<br />
über Bebauungspläne geschaffen worden ist, Anlass geben,<br />
vorgesehene Bebauungsplanungen zu überprüfen und ggf.<br />
von ihnen Abstand zu nehmen. Eine solche Überprüfung<br />
kann auch zum Ergebnis haben, dass eine Änderung des<br />
Flächennutzungsplans zur Herausnahme oder Reduzierung<br />
solcher Bauflächen erforderlich ist.<br />
Im Übrigen ist es Aufgabe der Gemeinden selbst, im Rahmen<br />
ihrer Bauleitplanung auch Gefährdungen durch Naturgefahren<br />
zu berücksichtigen (vgl. Antwort zu Frage 2.2,<br />
Tiret 1). Ergeben sich im Lauf der Zeit – auch durch Hinweise<br />
von Fachbehörden – Erkenntnisse über ggf. zunehmende<br />
Gefährdungen von im Flächennutzungsplan als<br />
Bauflächen dargestellten Bereichen, haben die Gemeinden<br />
zu prüfen, ob eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung<br />
von Darstellungen des Flächennutzungsplans erforderlich<br />
ist.<br />
2.3 Landschafts-, Flächennutzungs- und Regionalplanung<br />
2.3 1. Tiret<br />
Wie beurteilt die Staatsregierung den Sachverhalt, dass<br />
von den 101 Gemeinden in den bayerischen Alpen lediglich<br />
50 über einen Landschaftsplan verfügen, von denen<br />
lediglich 8 vor weniger als 10 Jahren aufgestellt wurden<br />
(Stand 2004)? Wie fördert die Staatsregierung die Aufstellung<br />
und Umsetzung von Landschaftsplänen?<br />
Bezugsbasis für die nachfolgende Statistik (Stand Dezember<br />
2005) ist das bayerische Alpengebiet gemäß Alpenplan.<br />
Von den 101 Gemeinden im Alpengebiet verfügen 68 Gemeinden<br />
über einen Landschaftsplan (entspricht 67 % der<br />
Gemeinden). Darüber hinaus wird derzeit in 7 Gemeinden<br />
(entspricht 7 % der Gemeinden) erstmals ein Landschaftsplan<br />
aufgestellt. In absehbarer Zeit werden etwa 74 % der<br />
Gemeinden im Alpengebiet über einen rechtsverbindlichen<br />
Landschaftsplan verfügen<br />
Über die Hälfte der vorhandenen Landschaftspläne wurde<br />
vor mehr als zehn Jahren fertig gestellt. Künftig sollten<br />
Neuaufstellungen bzw. Fortschreibungen von Landschafts-<br />
und von Flächennutzungsplänen zumindest gleichzeitig<br />
erfolgen.<br />
Das Programm zur Förderung der Aufstellung und Umsetzung<br />
von Landschaftsplänen wurde 1997 eingestellt. Eine<br />
künftige Förderung ist nicht beabsichtigt. Die Aufstellung<br />
von Landschaftsplänen ist seit dem 01.08.2005 – von Ausnahmefällen<br />
abgesehen – obligatorisch (vgl. Art. 3 Abs. 2<br />
Satz 2 BayNatSchG).<br />
2.3 2. Tiret<br />
Wie viele der Gemeinden im bayerischen Alpenraum<br />
verfügen über Flächennutzungspläne, die vor weniger<br />
als 15 Jahren erstellt bzw. überprüft wurden, wie dies in<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB vorgesehen ist? Welche Maßnahmen<br />
plant die bayerische Staatsregierung ggf., um<br />
die Flächennutzungsplanung als integrales Instrument<br />
zu fördern und damit auch Art. 8 (4) des Raumplanungsprotokolls<br />
der Alpenkonvention umzusetzen?<br />
Angaben dazu, wie viele Gemeinden im Alpenraum über<br />
Flächennutzungspläne verfügen, die vor weniger als 15<br />
Jahren erstellt oder überprüft wurden, liegen nicht vor.<br />
Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne<br />
aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche<br />
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt auch<br />
für die Fortschreibung von Flächennutzungsplänen. Eine<br />
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von Flächennutzungsplänen<br />
ist zudem in § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB geregelt.<br />
Die Überprüfung wird erstmals ab dem 1. Januar 2010<br />
erforderlich (§ 244 Abs. 4 BauGB).<br />
Die Flächennutzungsplanung entwickelt sich seit langem zu<br />
einem integralen Planungsinstrument. Beispiele sind der in<br />
den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan und<br />
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Verstärkt wurde<br />
diese Tendenz durch die Einführung des grundsätzlichen<br />
Erfordernisses der Umweltprüfung in der Bauleitplanung<br />
im Jahr 2004.