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Interpellation

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Seite 20 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/5263<br />

Die Staatsregierung beabsichtigt nicht, Gefahrenzonenpläne<br />

zu erarbeiten bzw. Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen.<br />

Wie bereits in der Antwort zu Tiret 1 der Frage 2.2 ausgeführt,<br />

sind im Rahmen der Bauleitplanung auch Gefährdungen<br />

durch Naturgefahren zu berücksichtigen. Das Vorgehen,<br />

dass die örtlichen Wasserwirtschaftsämter, sonstige<br />

Behörden und Träger öffentlicher Belange den Gemeinden<br />

gegenüber zur Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben<br />

Stellung nehmen und im Einzelfall über ggf. bestehende<br />

Naturgefahren informieren, hat sich grundsätzlich bewährt.<br />

Eine eigene, rechtlich-formalisierte Gefahrenzonenplanung<br />

wie z.B. in Österreich ist derzeit als Grundlage für die<br />

kommunale Bauleitplanung nicht erforderlich.<br />

Soweit Naturgefahren durch Überschwemmungen angesprochen<br />

sind, ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage<br />

der jeweiligen wasserrechtlichen Bestimmungen Überschwemmungsgebiete<br />

nach § 31b WHG festgesetzt bzw.<br />

überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 31c WHG<br />

dargestellt werden. In diesem Zusammenhang bestehen<br />

auch Überlegungen dahinggehend, dass mit der anstehenden<br />

Umsetzung der Hochwasserschutznovelle des Bundes<br />

im Bayerischen Wassergesetz künftig auch an Wildbächen<br />

Gefährdungsbereiche ausgewiesen werden können.<br />

2.2 3. Tiret<br />

Fordert die Staatsregierung die Gemeinden auf, in Flächennutzungsplänen<br />

gewidmete, aber noch nicht realisierte<br />

Flächen für Siedlungen, Verkehrswege, Freizeiteinrichtungen<br />

etc. im Hinblick auf die zunehmende<br />

Gefährdung durch Muren, Lawinen, Hochwasser zu<br />

überprüfen und ggf. Rückzonungen vorzunehmen?<br />

In Rundschreiben des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit<br />

und Verbraucherschutz und der Obersten Baubehörde<br />

im Staatsministerium des Innern wurde bereits in der<br />

Folge des Pfingsthochwassers 1999 das Thema Hochwasserschutz<br />

– bezogen auf die Bauleitplanung – im Hinblick<br />

auf künftige Hochwasserereignisse zusammenfassend dargestellt.<br />

Dabei wurden die Gemeinden darauf hingewiesen,<br />

dass die auf Grund jüngerer Hochwasserereignisse und<br />

neuerer wasserwirtschaftlicher Feststellungen gewonnenen<br />

Erkenntnisse den Gemeinden gerade in Bereichen, in denen<br />

Flächen von der Überflutung betroffen waren, die bisher<br />

lediglich im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt<br />

sind, für die aber noch kein Baurecht insbesondere<br />

über Bebauungspläne geschaffen worden ist, Anlass geben,<br />

vorgesehene Bebauungsplanungen zu überprüfen und ggf.<br />

von ihnen Abstand zu nehmen. Eine solche Überprüfung<br />

kann auch zum Ergebnis haben, dass eine Änderung des<br />

Flächennutzungsplans zur Herausnahme oder Reduzierung<br />

solcher Bauflächen erforderlich ist.<br />

Im Übrigen ist es Aufgabe der Gemeinden selbst, im Rahmen<br />

ihrer Bauleitplanung auch Gefährdungen durch Naturgefahren<br />

zu berücksichtigen (vgl. Antwort zu Frage 2.2,<br />

Tiret 1). Ergeben sich im Lauf der Zeit – auch durch Hinweise<br />

von Fachbehörden – Erkenntnisse über ggf. zunehmende<br />

Gefährdungen von im Flächennutzungsplan als<br />

Bauflächen dargestellten Bereichen, haben die Gemeinden<br />

zu prüfen, ob eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung<br />

von Darstellungen des Flächennutzungsplans erforderlich<br />

ist.<br />

2.3 Landschafts-, Flächennutzungs- und Regionalplanung<br />

2.3 1. Tiret<br />

Wie beurteilt die Staatsregierung den Sachverhalt, dass<br />

von den 101 Gemeinden in den bayerischen Alpen lediglich<br />

50 über einen Landschaftsplan verfügen, von denen<br />

lediglich 8 vor weniger als 10 Jahren aufgestellt wurden<br />

(Stand 2004)? Wie fördert die Staatsregierung die Aufstellung<br />

und Umsetzung von Landschaftsplänen?<br />

Bezugsbasis für die nachfolgende Statistik (Stand Dezember<br />

2005) ist das bayerische Alpengebiet gemäß Alpenplan.<br />

Von den 101 Gemeinden im Alpengebiet verfügen 68 Gemeinden<br />

über einen Landschaftsplan (entspricht 67 % der<br />

Gemeinden). Darüber hinaus wird derzeit in 7 Gemeinden<br />

(entspricht 7 % der Gemeinden) erstmals ein Landschaftsplan<br />

aufgestellt. In absehbarer Zeit werden etwa 74 % der<br />

Gemeinden im Alpengebiet über einen rechtsverbindlichen<br />

Landschaftsplan verfügen<br />

Über die Hälfte der vorhandenen Landschaftspläne wurde<br />

vor mehr als zehn Jahren fertig gestellt. Künftig sollten<br />

Neuaufstellungen bzw. Fortschreibungen von Landschafts-<br />

und von Flächennutzungsplänen zumindest gleichzeitig<br />

erfolgen.<br />

Das Programm zur Förderung der Aufstellung und Umsetzung<br />

von Landschaftsplänen wurde 1997 eingestellt. Eine<br />

künftige Förderung ist nicht beabsichtigt. Die Aufstellung<br />

von Landschaftsplänen ist seit dem 01.08.2005 – von Ausnahmefällen<br />

abgesehen – obligatorisch (vgl. Art. 3 Abs. 2<br />

Satz 2 BayNatSchG).<br />

2.3 2. Tiret<br />

Wie viele der Gemeinden im bayerischen Alpenraum<br />

verfügen über Flächennutzungspläne, die vor weniger<br />

als 15 Jahren erstellt bzw. überprüft wurden, wie dies in<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB vorgesehen ist? Welche Maßnahmen<br />

plant die bayerische Staatsregierung ggf., um<br />

die Flächennutzungsplanung als integrales Instrument<br />

zu fördern und damit auch Art. 8 (4) des Raumplanungsprotokolls<br />

der Alpenkonvention umzusetzen?<br />

Angaben dazu, wie viele Gemeinden im Alpenraum über<br />

Flächennutzungspläne verfügen, die vor weniger als 15<br />

Jahren erstellt oder überprüft wurden, liegen nicht vor.<br />

Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne<br />

aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche<br />

Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt auch<br />

für die Fortschreibung von Flächennutzungsplänen. Eine<br />

Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von Flächennutzungsplänen<br />

ist zudem in § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB geregelt.<br />

Die Überprüfung wird erstmals ab dem 1. Januar 2010<br />

erforderlich (§ 244 Abs. 4 BauGB).<br />

Die Flächennutzungsplanung entwickelt sich seit langem zu<br />

einem integralen Planungsinstrument. Beispiele sind der in<br />

den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan und<br />

die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Verstärkt wurde<br />

diese Tendenz durch die Einführung des grundsätzlichen<br />

Erfordernisses der Umweltprüfung in der Bauleitplanung<br />

im Jahr 2004.

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