Interpellation
Interpellation
Interpellation
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 62 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/5263<br />
8.6 3. Tiret<br />
Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung ergriffen,<br />
um die Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern?<br />
Die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)<br />
werden vor allem in der Industrie und in der öffentlichen<br />
Strom-/Wärmeversorgung seit Jahrzehnten intensiv genutzt.<br />
Ihr Ausbau in der öffentlichen Versorgung wurde in den<br />
70er und 80er Jahren durch breit angelegte Bund/Länderprogramme<br />
massiv gefördert. Die wesentlichen fernwärmegeeigneten<br />
KWK-Gebiete im Land wurden dabei ausgebaut.<br />
Durch die Entwicklung auch kleinerer Erzeugungsanlagen<br />
(z.B. Blockheizkraftwerke) konnten – teilweise ebenfalls<br />
unterstützt durch staatliche bzw. steuerliche Förderungen<br />
– zunehmend auch kleinere wärmebedarfsintensive<br />
Potentiale für den KWK-Einsatz erschlossen werden.<br />
Die Staatsregierung hält die zeitlich und finanziell begrenzte<br />
Förderung bereits bestehender und vor allem energietechnisch<br />
modernisierter KWK-Anlagen für die öffentliche<br />
Versorgung durch das derzeitige Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz<br />
(KWKG) zusammen mit anderen, insbesondere<br />
steuerlichen Erleichterungen für ausreichend und grundsätzlich<br />
gerechtfertigt. Diese Förderung trägt der besonderen<br />
Problemlage und dem gebotenen politischen Vertrauensschutz<br />
dieser Anlagen in der Umbruchsituation nach der<br />
Strommarkt-Liberalisierung Rechnung. Sie ist deshalb in<br />
der Sache vertretbar, jedoch in der Form der Umlagefinanzierung<br />
über die Strompreise – anstatt über den öffentlichen<br />
Haushalt – ebenso wie das EEG ordnungspolitisch problematisch,<br />
weil sie für diese Form der Energieerzeugung den<br />
Preismechanismus aushebelt und einen Subventionstatbestand<br />
verschleiert. Darüber hinausgehende gesetzliche Förder-<br />
oder Zwangsregelungen zugunsten eines forcierten,<br />
wirtschaftlich aber nicht tragfähigen, KWK-Ausbaus lehnt<br />
die Staatsregierung ab. Die Technologie der KWK ist heute<br />
hochentwickelt und für alle Anwendungsbereiche technisch<br />
weitgehend ausgereift. Sie ist – bei wärmetechnisch geeigneten<br />
Voraussetzungen und damit energetisch effizient<br />
eingesetzt – grundsätzlich auch wirtschaftlich. Die Staatsregierung<br />
geht davon aus, dass nach dem erfolgten Abbau<br />
liberalisierungsbedingter Überkapazitäten in der mittelfristig<br />
anstehenden Phase, in der der deutsche Strommarkt<br />
wieder neue Kraftwerke brauchen wird, auch der Zubau<br />
energiewirtschaftlich sinnvoller und damit effizienter<br />
KWK-Anlagen marktgesteuert ohne Subventionen erfolgen<br />
kann.<br />
8.7 Atomkraft<br />
8.7 1. Tiret<br />
In welchen Fällen wurden andere Vertragsparteien im<br />
Rahmen der Alpenkonvention über kerntechnische<br />
Anlagen (z.B. geplanten Änderungen, Genehmigungsverfahren,<br />
Störfälle) durch die Staatsregierung informiert?<br />
Im Rahmen der Alpenkonvention bestand kein Anlass, eine<br />
andere Vertragspartei über kerntechnische Anlagen zu<br />
informieren. Es wurden auch keine diesbezüglichen Wünsche<br />
an die Staatsregierung herangetragen. Allerdings bestehen<br />
zwischen Deutschland und einer Reihe von Nachbar-<br />
ländern Abkommen zum Informationsaustausch zu Fragen<br />
der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes, so<br />
z.B. mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz. Sofern<br />
Bayern gemeinsame Grenzen mit diesen Staaten hat, wird<br />
das StMUGV vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz<br />
und Reaktorsicherheit, das Deutschland im Rahmen<br />
o.g. Informationsabkommen vertritt, eingeladen, an bilateralen<br />
Informationstreffen teilzunehmen. Darüber hinaus<br />
besteht generell die Möglichkeit, Informationen zu Vorkommnissen<br />
in bayerischen kerntechnischen Anlagen im<br />
Internet abzurufen.<br />
8.7 2. Tiret<br />
In welchen Fällen wurde die Staatsregierung von anderen<br />
Vertragsparteien im Rahmen der Alpenkonvention<br />
über kerntechnische Anlagen (z.B. geplante Änderungen,<br />
Genehmigungsverfahren, Störfälle) informiert?<br />
Im Rahmen der Alpenkonvention wurde die Bayerische<br />
Staatsregierung durch keine andere Vertragspartei über<br />
kerntechnische Anlagen informiert. Im Übrigen siehe Antwort<br />
zur vorhergehenden Frage.<br />
9. Verkehr<br />
9.1 Belastung von Schutzgütern<br />
9.1 1. Tiret 1. Frage<br />
Wie definiert die Staatsregierung das Maß für Belastungen<br />
und Risiken aus dem Verkehr, das gemäß Art. 1<br />
(1) des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention für<br />
Mensch, Tier, Pflanzen und deren Lebensräume erträglich<br />
ist?<br />
Das Maß für Belastungen und Risiken wird in EU-<br />
Richtlinien bzw. bundesweiten Gesetzen/Vorschriften unter<br />
Verwertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse aus<br />
der Wirkungsforschung bestimmt.<br />
In der 22. Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe<br />
in der Luft sind die Immissionsgrenzwerte für verschiedene<br />
Schadstoffe, u.a. auch der verkehrsrelevanten Schadstoffe<br />
Feinstaub, Stickstoffoxide, Benzol und Kohlenmonoxid<br />
festgelegt. Des Weiteren existieren in der 33. Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(Verordnung zur Verminderung von Sommersmog,<br />
Versauerung und Nährstoffeinträgen) Immissionswerte<br />
(Alarm- und Informationsschwellen, Zielwerte zum Schutz<br />
der menschlichen Gesundheit und Vegetation) für Ozon,<br />
ferner nationale Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid,<br />
Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen<br />
sowie für Ammoniak .<br />
9.1 1. Tiret 2. Frage<br />
Wie ermittelt die Staatsregierung die Regenerationsfähigkeit<br />
und Tragfähigkeit betroffener Umweltmedien<br />
und die Belastbarkeitsgrenzen ökologischer Strukturen<br />
und natürliche Stoffkreisläufe für Stoffeinträge gemäß<br />
Art. 3 (1) des Verkehrsprotokolls?<br />
Das LfU untersucht im Zuge der bodenkundlichen Landesaufnahme<br />
flächendeckend Bodenzustand und Bodeneigenschaften<br />
und ermittelt im Rahmen der Untersuchung