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Interpellation

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Drucksache 15/5263 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 31<br />

zentrum („Haus der Berge“), in dem auch globale und<br />

grenzüberschreitende Themen vermittelt werden.<br />

Eine Entscheidung über personelle und finanzielle Konsequenzen<br />

kann erst nach dem o.g. Gespräch mit den österreichischen<br />

Nachbarländern Tirol, Salzburg und Vorarlberg<br />

erfolgen<br />

4.4 Förderprogramme<br />

4.4 1. Tiret<br />

Wie viele Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach<br />

dem Vertragsnaturschutzprogramm „Wald“ wurden<br />

bislang für Wälder in den bayerischen Alpen bewilligt?<br />

Welcher Anteil der bewilligten Anträge wurde von den<br />

bayerischen Staatsforsten gestellt? Wurden Anträge<br />

aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel abgelehnt?<br />

Wenn ja, in welcher Höhe?<br />

Die Bayerischen Staatsforsten sind gemäß der Richtlinie<br />

Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald – VNP-<br />

WaldR nicht antragsberechtigt.<br />

Das Vertragsnaturschutzprogramm „Wald“ existiert seit<br />

2005. Bisher wurden in den Regierungsbezirken Oberbayern<br />

und Schwaben ca. 100.000 € ausbezahlt, nahezu ausschließlich<br />

im Bereich der Gebietskulisse der Alpenkonvention.<br />

Mit der Begründung fehlender Mittel wurden bisher keine<br />

Anträge abgelehnt.<br />

4.4 2. Tiret<br />

Wie haben sich die Ausgaben für den Erschwernisausgleich<br />

auf Feuchtflächen und das Vertragsnaturschutzprogramm<br />

in den Alpengemeinden in den letzten 10<br />

Jahren entwickelt? Gab es in den letzten 10 Jahren<br />

mehr Anträge auf Förderung nach dem Erschwernisausgleich<br />

und Vertragsnaturschutzprogramm im bayerischen<br />

Alpenraum als aufgrund der Haushaltslage<br />

bewilligt werden konnten, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen<br />

für eine Bewilligung gegeben waren?<br />

Wenn ja, wie hoch war in den einzelnen Jahren die<br />

nicht bewilligte Summe im bayerischen Alpenraum, wie<br />

vielen Landwirten konnte keine Förderung ausbezahlt<br />

werden?<br />

Die Ausgaben für das Vertragsnaturschutzprogramm und<br />

den Erschwernisausgleich haben sich im Bereich der Gebietskulisse<br />

der Alpenkonvention von 1996 bis 2004 wie<br />

folgt entwickelt:<br />

1996 1.342.347,56 €<br />

2004 5.932.178,73 €<br />

Für 2005 liegen noch keine Zahlen vor.<br />

Wie die o.g. Statistik erkennen lässt, ist die Gebietskulisse<br />

der Alpenkonvention ein Förderschwerpunkt. Dies liegt an<br />

der naturräumlichen Ausstattung der Region sowie an der<br />

naturschutzpolitischen Zielsetzung. In den zurückliegenden<br />

Jahren konnte nur ein verschwindend geringer Anteil der<br />

gewünschten Verträge wegen fehlender Haushaltsmittel<br />

und aufgrund nachrangiger Priorität nicht verwirklicht<br />

werden. Eine Statistik dazu existiert nicht.<br />

4.4 3. Tiret<br />

Seit 2003 werden Pflegearbeiten (nicht-investive Maßnahmen)<br />

aus dem Landschaftspflegeprogramm nicht<br />

mehr gefördert. Mit wie vielen Mittel wurden vor 2003<br />

nicht-investive Maßnahmen in den bayerischen Alpen<br />

gefördert, um den Biotopwert der Flächen zu erhalten<br />

bzw. zu erhöhen?<br />

Diese Annahme ist nicht zutreffend. Damit erübrigt sich<br />

eine Antwort auf die Zeit vor 2003.<br />

Seit 2000 werden investive Maßnahmen zusätzlich mit EU-<br />

Mitteln kofinanziert. Deshalb wurde zur zusätzlichen Bindung<br />

von EU-Mitteln vom StMUGV ein Schwerpunkt auf<br />

die Förderung investiver Maßnahmen gelegt. In der Folge<br />

ist es im Einzelfall vorgekommen, dass wegen vordringlicher<br />

anderer fachlicher Prioritäten nicht-investive Maßnahmen<br />

2004 oder 2005 nicht gefördert werden konnten.<br />

Gleichwohl wurde im Jahr 2004 die höchste Mittelauszahlung<br />

in der Landschaftspflege- und Naturparkförderung seit<br />

Einführung des Programms erreicht.<br />

4.5 Artenschutz/Wiederansiedlung einheimischer Arten<br />

4.5 1. Tiret<br />

Art. 14 des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege<br />

hebt als besondere Verpflichtung für den Artenschutz<br />

die Sicherung genügend großer Lebensräume<br />

heraus. Wie wird bei Bauvorhaben sichergestellt, dass<br />

die erforderlichen Habitatgrößen, auch im Hinblick auf<br />

die Unzerschnittenheit, erhalten bleiben?<br />

Aus baurechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

Belange des Artenschutzes sowohl im Rahmen der Bauleitplanung<br />

als auch bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben<br />

im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

des Naturschutz- und Baurechts zu berücksichtigen sind.<br />

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Gemeinden<br />

die Belange des Umweltschutzes einschließlich des<br />

Naturschutzes zu berücksichtigen und damit insbesondere<br />

auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, die biologische<br />

Vielfalt sowie die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der<br />

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen<br />

Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und b BauGB).<br />

Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder<br />

ein Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

in seinen für die Erhaltungsziele oder<br />

den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich<br />

beeinträchtigt werden kann, sind die naturschutzrechtlichen<br />

Vorschriften über die Zulässigkeit und Durchführung derartiger<br />

Eingriffe auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

anzuwenden (§ 1a Abs. 4 BauGB). Im Wege der Beteiligung<br />

der Naturschutzbehörden im Bauleitplanverfahren<br />

erhalten die Gemeinden im Einzelfall erforderliche Informationen<br />

als Grundlage für eine sachgerechte Abwägung.<br />

Im Zusammenhang mit der Zulassung von Einzelbauvorhaben<br />

können Aspekte des Artenschutzes insbesondere bei<br />

der Zulässigkeit von Vorhaben im bauplanungsrechtlichen<br />

Außenbereich nach § 35 BauGB Bedeutung erlangen. Insoweit<br />

gilt aus baurechtlicher Sicht, dass im Außenbereich

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