Interpellation
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Drucksache 15/5263 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 31<br />
zentrum („Haus der Berge“), in dem auch globale und<br />
grenzüberschreitende Themen vermittelt werden.<br />
Eine Entscheidung über personelle und finanzielle Konsequenzen<br />
kann erst nach dem o.g. Gespräch mit den österreichischen<br />
Nachbarländern Tirol, Salzburg und Vorarlberg<br />
erfolgen<br />
4.4 Förderprogramme<br />
4.4 1. Tiret<br />
Wie viele Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach<br />
dem Vertragsnaturschutzprogramm „Wald“ wurden<br />
bislang für Wälder in den bayerischen Alpen bewilligt?<br />
Welcher Anteil der bewilligten Anträge wurde von den<br />
bayerischen Staatsforsten gestellt? Wurden Anträge<br />
aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel abgelehnt?<br />
Wenn ja, in welcher Höhe?<br />
Die Bayerischen Staatsforsten sind gemäß der Richtlinie<br />
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald – VNP-<br />
WaldR nicht antragsberechtigt.<br />
Das Vertragsnaturschutzprogramm „Wald“ existiert seit<br />
2005. Bisher wurden in den Regierungsbezirken Oberbayern<br />
und Schwaben ca. 100.000 € ausbezahlt, nahezu ausschließlich<br />
im Bereich der Gebietskulisse der Alpenkonvention.<br />
Mit der Begründung fehlender Mittel wurden bisher keine<br />
Anträge abgelehnt.<br />
4.4 2. Tiret<br />
Wie haben sich die Ausgaben für den Erschwernisausgleich<br />
auf Feuchtflächen und das Vertragsnaturschutzprogramm<br />
in den Alpengemeinden in den letzten 10<br />
Jahren entwickelt? Gab es in den letzten 10 Jahren<br />
mehr Anträge auf Förderung nach dem Erschwernisausgleich<br />
und Vertragsnaturschutzprogramm im bayerischen<br />
Alpenraum als aufgrund der Haushaltslage<br />
bewilligt werden konnten, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen<br />
für eine Bewilligung gegeben waren?<br />
Wenn ja, wie hoch war in den einzelnen Jahren die<br />
nicht bewilligte Summe im bayerischen Alpenraum, wie<br />
vielen Landwirten konnte keine Förderung ausbezahlt<br />
werden?<br />
Die Ausgaben für das Vertragsnaturschutzprogramm und<br />
den Erschwernisausgleich haben sich im Bereich der Gebietskulisse<br />
der Alpenkonvention von 1996 bis 2004 wie<br />
folgt entwickelt:<br />
1996 1.342.347,56 €<br />
2004 5.932.178,73 €<br />
Für 2005 liegen noch keine Zahlen vor.<br />
Wie die o.g. Statistik erkennen lässt, ist die Gebietskulisse<br />
der Alpenkonvention ein Förderschwerpunkt. Dies liegt an<br />
der naturräumlichen Ausstattung der Region sowie an der<br />
naturschutzpolitischen Zielsetzung. In den zurückliegenden<br />
Jahren konnte nur ein verschwindend geringer Anteil der<br />
gewünschten Verträge wegen fehlender Haushaltsmittel<br />
und aufgrund nachrangiger Priorität nicht verwirklicht<br />
werden. Eine Statistik dazu existiert nicht.<br />
4.4 3. Tiret<br />
Seit 2003 werden Pflegearbeiten (nicht-investive Maßnahmen)<br />
aus dem Landschaftspflegeprogramm nicht<br />
mehr gefördert. Mit wie vielen Mittel wurden vor 2003<br />
nicht-investive Maßnahmen in den bayerischen Alpen<br />
gefördert, um den Biotopwert der Flächen zu erhalten<br />
bzw. zu erhöhen?<br />
Diese Annahme ist nicht zutreffend. Damit erübrigt sich<br />
eine Antwort auf die Zeit vor 2003.<br />
Seit 2000 werden investive Maßnahmen zusätzlich mit EU-<br />
Mitteln kofinanziert. Deshalb wurde zur zusätzlichen Bindung<br />
von EU-Mitteln vom StMUGV ein Schwerpunkt auf<br />
die Förderung investiver Maßnahmen gelegt. In der Folge<br />
ist es im Einzelfall vorgekommen, dass wegen vordringlicher<br />
anderer fachlicher Prioritäten nicht-investive Maßnahmen<br />
2004 oder 2005 nicht gefördert werden konnten.<br />
Gleichwohl wurde im Jahr 2004 die höchste Mittelauszahlung<br />
in der Landschaftspflege- und Naturparkförderung seit<br />
Einführung des Programms erreicht.<br />
4.5 Artenschutz/Wiederansiedlung einheimischer Arten<br />
4.5 1. Tiret<br />
Art. 14 des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege<br />
hebt als besondere Verpflichtung für den Artenschutz<br />
die Sicherung genügend großer Lebensräume<br />
heraus. Wie wird bei Bauvorhaben sichergestellt, dass<br />
die erforderlichen Habitatgrößen, auch im Hinblick auf<br />
die Unzerschnittenheit, erhalten bleiben?<br />
Aus baurechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die<br />
Belange des Artenschutzes sowohl im Rahmen der Bauleitplanung<br />
als auch bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben<br />
im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen<br />
des Naturschutz- und Baurechts zu berücksichtigen sind.<br />
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Gemeinden<br />
die Belange des Umweltschutzes einschließlich des<br />
Naturschutzes zu berücksichtigen und damit insbesondere<br />
auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, die biologische<br />
Vielfalt sowie die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der<br />
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen<br />
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und b BauGB).<br />
Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder<br />
ein Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
in seinen für die Erhaltungsziele oder<br />
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich<br />
beeinträchtigt werden kann, sind die naturschutzrechtlichen<br />
Vorschriften über die Zulässigkeit und Durchführung derartiger<br />
Eingriffe auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />
anzuwenden (§ 1a Abs. 4 BauGB). Im Wege der Beteiligung<br />
der Naturschutzbehörden im Bauleitplanverfahren<br />
erhalten die Gemeinden im Einzelfall erforderliche Informationen<br />
als Grundlage für eine sachgerechte Abwägung.<br />
Im Zusammenhang mit der Zulassung von Einzelbauvorhaben<br />
können Aspekte des Artenschutzes insbesondere bei<br />
der Zulässigkeit von Vorhaben im bauplanungsrechtlichen<br />
Außenbereich nach § 35 BauGB Bedeutung erlangen. Insoweit<br />
gilt aus baurechtlicher Sicht, dass im Außenbereich