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Interpellation

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Drucksache 15/5263 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 23<br />

Neben dem technischen Hochwasserschutz kommt zur<br />

Verhinderung von Hochwasser dem Wald und dabei insbesondere<br />

einem funktionstauglichen Schutzwald in den Alpen<br />

eine wichtige Rolle zu. Zur Erhaltung und Verbesserung<br />

der Schutzfunktionen muss neben der Schutzwaldsanierung<br />

besonders auch die zielgerechte Pflege der Schutzwälder<br />

auf ganzer Fläche sichergestellt sein. Auch die<br />

Moorrenaturierung und die Schaffung von Auwäldern in<br />

Retentionsräumen leisten ihren Beitrag im Rahmen des<br />

integrierten Hochwasserschutzes.<br />

2.4 4. Tiret<br />

Mit welchen konkreten Maßnahmen für den Alpenraum<br />

wird Bauen in Überschwemmungsgebieten und<br />

gefährdeten Gebieten eingedämmt?<br />

Sowohl auf der Ebene der Bauleitplanung als auch bei der<br />

Zulassung von Einzelbauvorhaben bestehen zahlreiche<br />

Restriktionen für das Bauen in festgesetzten und nicht festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebieten, die auch für den<br />

Alpenraum gelten.<br />

Für den Bereich der Bauleitplanung lassen sich die wesentlichen<br />

Aspekte wie folgt zusammenfassen:<br />

Grundsätzlich dürfen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />

durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen<br />

werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für<br />

Häfen und Werften (§ 31b Abs. 4 Satz 1 WHG). Nur unter<br />

den engen Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG<br />

kann die zuständige Behörde die Ausweisung von Baugebieten<br />

ausnahmsweise zulassen. Dabei kommt Bedeutung<br />

insbesondere der Ausnahmevoraussetzung zu, dass keine<br />

andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen<br />

oder geschaffen werden können. Dies bedeutet, dass die<br />

Ausweisung von neuen Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />

nur in Betracht kommen kann,<br />

wenn eine Siedlungsentwicklung in der Gemeinde nur innerhalb<br />

des Überschwemmungsgebietes möglich ist und<br />

auch alle übrigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift<br />

vorliegen.<br />

Für alle Überschwemmungsgebiete (festgesetzte und nicht<br />

festgesetzte) gilt darüber hinaus das Erhaltungsgebot des<br />

§ 31b Abs. 6 WHG, wonach Überschwemmungsgebiete in<br />

ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine<br />

Abweichung hiervon kommt nur in Betracht, soweit der<br />

Erhaltung des Überschwemmungsgebiets in seiner Funktion<br />

als Rückhaltefläche überwiegende Gründe des Wohls der<br />

Allgemeinheit entgegenstehen. In diesem Fall sind rechtzeitig<br />

die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.<br />

Unabhängig von den genannten wasserrechtlichen Vorschriften<br />

sind die Belange des Hochwasserschutzes in der<br />

bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (§ 1<br />

Abs. 6 Nr. 12 BauGB).<br />

Im Rahmen der Genehmigung von Flächennutzungsplänen<br />

überprüfen die Genehmigungsbehörden, inwieweit die<br />

einschlägigen wasser- und baurechtlichen Bestimmungen<br />

im Zusammenhang mit Überschwemmungsgebieten und<br />

überschwemmungsgefährdeten Gebieten berücksichtigt<br />

wurden.<br />

Für die Zulassung von Einzelbauvorhaben gilt im vorliegenden<br />

Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:<br />

Nach § 31b Abs. 4 Satz 3 WHG bedürfen die Errichtung<br />

und Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34<br />

und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />

der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Eine Genehmigung<br />

darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das<br />

Vorhaben<br />

─ die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich<br />

beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem<br />

Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,<br />

─ den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser<br />

nicht nachteilig verändert,<br />

─ den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt<br />

und<br />

─ hochwasserangepasst ausgeführt wird,<br />

─ oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen<br />

der Bedingungen ausgeglichen werden können.<br />

Das bereits angesprochene Erhaltungsgebot des § 31b<br />

Abs. 6 WHG, wonach Überschwemmungsgebiete (festgesetzte<br />

und nicht festgesetzte) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen<br />

zu erhalten sind, findet – soweit Rückhalteflächen<br />

betroffen sind – auch bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben<br />

Anwendung.<br />

2.5 Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Bei welchen Projekten wurden im bayerischen Alpenraum<br />

bislang strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

durchgeführt?<br />

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass für Programme und<br />

Pläne eine Strategische Umweltprüfung, für Projekte hingegen<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />

ist.<br />

Für Programme und Pläne der Landes- und Regionalplanung<br />

wurden bisher keine Strategischen Umweltprüfungen<br />

durchgeführt, da diese noch in die Übergangsvorschriften<br />

gem. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayLplG fallen.<br />

In der Bauleitplanung wurde mit dem Europarechtsanpassungsgesetz<br />

Bau (EAG Bau), das am 20. Juli 2004 in Kraft<br />

getreten ist, die grundsätzliche Pflicht zur Umweltprüfung<br />

in der Bauleitplanung eingeführt.<br />

3. Berglandwirtschaft<br />

3.1 Förderung naturgemäßer Bewirtschaftungsmethoden<br />

3.1 1. Tiret<br />

10,6 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den bayerischen<br />

Alpen wurden 2004 nach den Richtlinien des<br />

ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Das liegt zwar<br />

deutlich über dem bayerischen Mittel, aber immer noch<br />

weit unter dem Anteil umliegender Alpenländer (z.B.<br />

Land Salzburg: 43 % im Jahr 1999). Welche Maßnahmen<br />

ergreift bzw. plant die Staatsregierung um den<br />

ökologischen Landbau in den bayerischen Alpen weiter<br />

zu stärken?

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