Interpellation
Interpellation
Interpellation
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 15/5263 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 23<br />
Neben dem technischen Hochwasserschutz kommt zur<br />
Verhinderung von Hochwasser dem Wald und dabei insbesondere<br />
einem funktionstauglichen Schutzwald in den Alpen<br />
eine wichtige Rolle zu. Zur Erhaltung und Verbesserung<br />
der Schutzfunktionen muss neben der Schutzwaldsanierung<br />
besonders auch die zielgerechte Pflege der Schutzwälder<br />
auf ganzer Fläche sichergestellt sein. Auch die<br />
Moorrenaturierung und die Schaffung von Auwäldern in<br />
Retentionsräumen leisten ihren Beitrag im Rahmen des<br />
integrierten Hochwasserschutzes.<br />
2.4 4. Tiret<br />
Mit welchen konkreten Maßnahmen für den Alpenraum<br />
wird Bauen in Überschwemmungsgebieten und<br />
gefährdeten Gebieten eingedämmt?<br />
Sowohl auf der Ebene der Bauleitplanung als auch bei der<br />
Zulassung von Einzelbauvorhaben bestehen zahlreiche<br />
Restriktionen für das Bauen in festgesetzten und nicht festgesetzten<br />
Überschwemmungsgebieten, die auch für den<br />
Alpenraum gelten.<br />
Für den Bereich der Bauleitplanung lassen sich die wesentlichen<br />
Aspekte wie folgt zusammenfassen:<br />
Grundsätzlich dürfen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />
durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen<br />
werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für<br />
Häfen und Werften (§ 31b Abs. 4 Satz 1 WHG). Nur unter<br />
den engen Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG<br />
kann die zuständige Behörde die Ausweisung von Baugebieten<br />
ausnahmsweise zulassen. Dabei kommt Bedeutung<br />
insbesondere der Ausnahmevoraussetzung zu, dass keine<br />
andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen<br />
oder geschaffen werden können. Dies bedeutet, dass die<br />
Ausweisung von neuen Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />
nur in Betracht kommen kann,<br />
wenn eine Siedlungsentwicklung in der Gemeinde nur innerhalb<br />
des Überschwemmungsgebietes möglich ist und<br />
auch alle übrigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift<br />
vorliegen.<br />
Für alle Überschwemmungsgebiete (festgesetzte und nicht<br />
festgesetzte) gilt darüber hinaus das Erhaltungsgebot des<br />
§ 31b Abs. 6 WHG, wonach Überschwemmungsgebiete in<br />
ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine<br />
Abweichung hiervon kommt nur in Betracht, soweit der<br />
Erhaltung des Überschwemmungsgebiets in seiner Funktion<br />
als Rückhaltefläche überwiegende Gründe des Wohls der<br />
Allgemeinheit entgegenstehen. In diesem Fall sind rechtzeitig<br />
die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.<br />
Unabhängig von den genannten wasserrechtlichen Vorschriften<br />
sind die Belange des Hochwasserschutzes in der<br />
bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (§ 1<br />
Abs. 6 Nr. 12 BauGB).<br />
Im Rahmen der Genehmigung von Flächennutzungsplänen<br />
überprüfen die Genehmigungsbehörden, inwieweit die<br />
einschlägigen wasser- und baurechtlichen Bestimmungen<br />
im Zusammenhang mit Überschwemmungsgebieten und<br />
überschwemmungsgefährdeten Gebieten berücksichtigt<br />
wurden.<br />
Für die Zulassung von Einzelbauvorhaben gilt im vorliegenden<br />
Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:<br />
Nach § 31b Abs. 4 Satz 3 WHG bedürfen die Errichtung<br />
und Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34<br />
und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />
der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Eine Genehmigung<br />
darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das<br />
Vorhaben<br />
─ die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich<br />
beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem<br />
Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,<br />
─ den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser<br />
nicht nachteilig verändert,<br />
─ den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt<br />
und<br />
─ hochwasserangepasst ausgeführt wird,<br />
─ oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen<br />
der Bedingungen ausgeglichen werden können.<br />
Das bereits angesprochene Erhaltungsgebot des § 31b<br />
Abs. 6 WHG, wonach Überschwemmungsgebiete (festgesetzte<br />
und nicht festgesetzte) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen<br />
zu erhalten sind, findet – soweit Rückhalteflächen<br />
betroffen sind – auch bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben<br />
Anwendung.<br />
2.5 Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Bei welchen Projekten wurden im bayerischen Alpenraum<br />
bislang strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
durchgeführt?<br />
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass für Programme und<br />
Pläne eine Strategische Umweltprüfung, für Projekte hingegen<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />
ist.<br />
Für Programme und Pläne der Landes- und Regionalplanung<br />
wurden bisher keine Strategischen Umweltprüfungen<br />
durchgeführt, da diese noch in die Übergangsvorschriften<br />
gem. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayLplG fallen.<br />
In der Bauleitplanung wurde mit dem Europarechtsanpassungsgesetz<br />
Bau (EAG Bau), das am 20. Juli 2004 in Kraft<br />
getreten ist, die grundsätzliche Pflicht zur Umweltprüfung<br />
in der Bauleitplanung eingeführt.<br />
3. Berglandwirtschaft<br />
3.1 Förderung naturgemäßer Bewirtschaftungsmethoden<br />
3.1 1. Tiret<br />
10,6 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den bayerischen<br />
Alpen wurden 2004 nach den Richtlinien des<br />
ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Das liegt zwar<br />
deutlich über dem bayerischen Mittel, aber immer noch<br />
weit unter dem Anteil umliegender Alpenländer (z.B.<br />
Land Salzburg: 43 % im Jahr 1999). Welche Maßnahmen<br />
ergreift bzw. plant die Staatsregierung um den<br />
ökologischen Landbau in den bayerischen Alpen weiter<br />
zu stärken?