Interpellation
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Drucksache 15/5263 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 65<br />
Regelungen zur Kostentragung der vom Verkehr verursachten<br />
Kosten können nach Auffassung der Staatsregierung<br />
nicht auf Landesebene, sondern nur im europäischen bzw.<br />
im Bundesrecht erfolgen und sind deshalb keine Landesaufgabe.<br />
Alleingänge eines Landes wären nicht nur von<br />
sehr begrenzter Wirksamkeit, sondern mangels Zuständigkeit<br />
rechtlich nicht möglich.<br />
9.2 2. Tiret<br />
Hält es die Staatsregierung für angebracht, im Verkehrskapitel<br />
des Landesentwicklungsprogramms die<br />
Grundsätze der Kostenwahrheit, das Verursacherprinzip<br />
und die Ausrichtung der Verkehrsplanung an ökologischen<br />
Belastungsgrenzen zu verankern, auch um<br />
Zielkonflikte mit dem Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention<br />
zu vermeiden?<br />
Nein. Die Beschreibung des mit den Begriffen Kostenwahrheit,<br />
Verursacherprinzip und die Ausrichtung der Verkehrsplanung<br />
an ökologischen Belastungsgrenzen politisch<br />
Gewollten ist durch die in Kapitel B V 1.1 des aktuellen<br />
LEP genannten Grundsätze und Ziele bereits ausgedrückt.<br />
Zielkonflikte bestehen nicht. Maßgabe der laufenden LEP-<br />
Fortschreibung ist, Doppelregelungen soweit wie möglich<br />
zu verhindern. Eine bloße Übernahme von Formulierungen<br />
aus der Alpenkonvention, an die die Bayerische Staatsregierung<br />
gebunden ist, ist daher überflüssig.<br />
9.3 Straßenbau<br />
9.3 1. Tiret<br />
Wie viele km Staatsstraßen sind im bayerischen Geltungsbereich<br />
der Alpenkonvention geplant oder in Ausbau?<br />
Wie hoch sind die Investitionskosten?<br />
Grundsätzlich ergeben sich Auswirkungen der Alpenkonvention<br />
nach Art. 2 des Protokolls Verkehr nur für „hochrangige<br />
Straßen“, also „alle mehrbahnigen, kreuzungsfreien<br />
oder in der Verkehrswirkung ähnlichen Straßen“. Die<br />
Staatsstraßen im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention<br />
sind davon nicht betroffen. Unabhängig hiervon<br />
wird zum Staatsstraßenbau Stellung genommen.<br />
Die Ausbauziele im Staatsstraßenbau in Bayern sind im 6.<br />
Ausbauplan für die Staatsstraße 2001 enthalten. Diesem<br />
liegt ein gesamtwirtschaftliches Bewertungsverfahren zugrunde,<br />
das eine Dringlichkeitsreihung der geplanten Maßnahmen<br />
nach objektiven Kriterien zulässt.<br />
Im bayerischen Geltungsbereich der Alpenkonvention sind<br />
in den Landkreisen und kreisfreien Städten entlang der<br />
deutsch/österreichischen Grenze zwischen Lindau und<br />
Berchtesgaden im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen für<br />
den 10-Jahreszeitraum 2001 – 2010 einschließlich Überhang<br />
aus den Vorjahren insgesamt 110 km Staatsstraßen<br />
mit Gesamtkosten in Höhe von rund 157 Mio. € geplant.<br />
Zum Stand 31.12.2002 waren davon 20 km für den Verkehr<br />
freigegeben, weitere 9 km waren in Bau. Die Planungen für<br />
51 km Staatsstraßen laufen derzeit.<br />
9.3 2. Tiret<br />
Auf welchen Abschnitten von Bundesstraßen/Autobahnen,<br />
die nach dem gültigen Bundesverkehrswegeplan<br />
in die Kategorie „Weiterer Bedarf mit Planungs-<br />
recht“ fallen, führt die Staatsregierung die Planung fort<br />
oder plant, die Planung in den nächsten 5 Jahren fortzusetzen?<br />
Wie hoch veranschlagt die Staatsregierung<br />
die voraussichtlichen Planungskosten?<br />
Im derzeit gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen<br />
sind in der Dringlichkeitseinstufung „Weiterer Bedarf mit<br />
Planungsrecht“ im bayerischen Geltungsbereich der Alpenkonvention<br />
folgende Vorhaben enthalten, für die derzeit die<br />
Planungsaktivitäten laufen bzw. in den nächsten fünf Jahren<br />
aufgenommen werden:<br />
Straße Vorhaben<br />
B 2neu Farchant Nord – Eschenlohe,<br />
West-Tunnel-Oberau<br />
B 2 Ortsumfahrung Garmisch-<br />
Partenkirchen<br />
(Wanktunnel)<br />
B 304 Ortsumfahrung<br />
Nunhausen/Matzing<br />
B 308 Ortsumfahrung Immenstadt<br />
(Tunnel)<br />
Gesamtkosten<br />
(Mio. €)<br />
140,0<br />
69,5<br />
9,4<br />
44,0<br />
Das Vorhaben B 2neu Farchant Nord – Eschenlohe, West-<br />
Tunnel-Oberau, ist Teil der Maßnahme B 2neu Eschenlohe<br />
– Garmisch-Partenkirchen und damit nach Art. 8 des Protokolls<br />
Verkehr eine „disponierte“ Maßnahme, die nach Art.<br />
8 Abs. 2 Satz 3 des Protokolls Verkehr gebaut werden darf.<br />
Die einbahnigen Ortsumfahrungen fallen nach Art. 2 des<br />
Protokolls Verkehr nicht unter den Begriff „hochrangige<br />
Straßen“ und sind deshalb vom Protokoll Verkehr der Alpenkonvention<br />
nicht betroffen.<br />
Aussagekräftige Angaben zu den tatsächlichen Planungskosten<br />
sind im derzeitigen Stadium nicht bezifferbar.<br />
9.4 Güterverkehr/Alpentransit<br />
9.4 1. Tiret<br />
Welche Maßnahmen ergreift bzw. plant die Staatsregierung,<br />
um den Anteil der auf der Bahn transportierten<br />
Gütermengen im Vergleich zur Straße im bayerischen<br />
Alpenraum zu erhöhen?<br />
Der Schienengüterverkehr liegt nach der grundgesetzlichen<br />
Zuständigkeit im ausschließlichen Verantwortungsbereich<br />
des Bundes. Dessen ungeachtet bemüht sich die Staatsregierung<br />
nach Kräften um die Stärkung des Schienengüterverkehrs,<br />
insbesondere im ökologisch sensiblen Alpenraum.<br />
Entsprechend den Zielen des Gesamtverkehrsplans Bayern<br />
setzt sich die Staatsregierung für die Schaffung und Erhaltung<br />
eines wirtschaftlich tragfähigen, reibungslosen und<br />
umweltfreundlichen Schienengüterverkehrs ein. Dieses Ziel<br />
versucht die Staatsregierung zum einen durch einen regelmäßigen<br />
intensiven Kontakt mit der Deutschen Bahn AG<br />
zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang wurde auch