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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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schaftsvertrages und § 9 Ziff. 1 des Treuhand- undVerwaltungsvertrages).Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehendbeschriebenen Kosten für Erwerb, Verwaltungund Veräußerung der Beteiligung hängt vondessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültigeAngaben zur Höhe der Kostenbelastung des Investorskönnen daher nicht gemacht werden.Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinausentstehen dem Investor keine weiteren, insbesonderemit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerungder Vermögensanlage verbundenen Kosten.Weitere Leistungen des Erwerbers derVermögensanlage, HaftungDer Investor hat seinen Einzahlungsbetrag zu leisten.Zu Nachschüssen an den Emittenten ist der Investornicht verpflichtet.Für Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüberGläubigern haften grundsätzlich alle Kommanditisten– und damit auch die im Handelsregister eingetragenenInvestoren – persönlich, aber betragsmäßigbegrenzt in Höhe der für sie im Handelsregistereingetragenen Haftsumme, die 10% ihrer Kommanditeinlageentspricht. Diese Haftung erlischt, soweitder Kommanditist seine Kommanditeinlage geleistethat und diese die im Handelsregister eingetrageneHaftsumme deckt. Die Haftung lebt bis zur Höheder Haftsumme wieder auf, wenn Auszahlungenan den Kommanditisten erfolgen, obwohl sein Kapitalkontodurch ihm zugewiesene Verluste unterden Betrag seiner im Handelsregister eingetragenenHaftsumme gesunken ist oder unter den Betrag derim Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt.Nach dem Ausscheiden des Kommanditisten ausdem Emittenten haftet er für bei seinem Ausscheidenbereits begründete Verbindlichkeiten des Emittentenweitere fünf Jahre lang maximal bis zur Höhe derHaftsumme, soweit die von ihm geleistete Kommanditeinlagean ihn zurückgeflossen ist und nicht mehrdie Haftsumme deckt (§ 160 HGB). Bei Liquidationdes Emittenten gilt diese Frist für Nachhaftung derKommanditisten mit der Maßgabe, dass der Fünfjahreszeitraumentweder ab Eintragung der Auflösungder Gesellschaft im Handelsregister oder abFälligkeit der Altverbindlichkeit zu laufen beginnt,je nachdem, welches Ereignis später eintritt (§ 159HGB).In entsprechender Anwendung der §§ 30 f.GmbHG kann den Kommanditisten – und damitauch die im Handelsregister eingetragenen Investoren– außerdem eine noch weitergehende Haftungbis zur Höhe der insgesamt an ihn vorgenommenenAuszahlungen treffen, wenn die Auszahlungenerfolgen, obwohl die Finanzlage des Emittenteneine Auszahlung nicht zulässt und die Auszahlungmittelbar beim persönlich haftenden Gesellschafterzu einer Unterbilanz oder Überschuldung führt.Erhält ein Kommanditist Auszahlungen, obwohl seinKapitalanteil (Summe der Kapitalkonten im Sinnedes § 19 des Gesellschaftsvertrages) durch ihm zugewieseneVerluste des Emittenten unter den Betragin Höhe von 10% seiner auf dem Kapitalkonto I gebuchtenKommanditeinlage herabsinkt oder durchdiese Auszahlung unter den vorgenannten Betragherabgesunken ist, kann auch der Emittent diese Auszahlungenwieder zurückfordern, wenn und soweitdiese Auszahlungen für Zwecke der Vermögens- undLiquiditätslage des Emittenten erforderlich sind undder Beirat der Einforderung von Rückzahlungen zugestimmthat.Wenn und soweit der Treuhänder als Kommanditistentweder von Gläubigern der Gesellschaft nachMaßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Haftunggenommen wird oder erhaltene Auszahlungen andie Gesellschaft zurückzuzahlen hat, trifft diese Zahlungspflichtmittelbar auch die nicht im Handelsregistereingetragenen Investoren. Denn diese treugeberischbeteiligten Investoren haben den Treuhänderinsoweit von Verbindlichkeiten aus Anlass der vonihm für sie treuhänderisch gehaltenen Beteiligungenfreizustellen (§ 1 Ziff. 5 des Treuhand-/Verwaltungsvertrages).Rückforderungsansprüche des Emittenten gegen denKommanditisten können auch bestehen, sofern undsoweit Auszahlungen an den Kommanditisten unterVerkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>11

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