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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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• Der Treuhänder ist berechtigt, von mittelbarüber ihn an dem Emittenten beteiligten Investorenderen Eintragung als Kommanditisten imHandelsregister und die Erteilung einer auf ihnlautenden Handelsregistervollmacht zu verlangen(§ 6 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages).• Die Kommanditisten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellungund der persönlich haftendeGesellschafter des Emittenten unterliegen keinemKonkurrenzverbot (§ 7 des Gesellschaftsvertrages).• Der Treuhänder wird von dem persönlich haftendenGesellschafter über den Gang der Geschäftedes Emittenten und über außergewöhnlicheGeschäftsvorfälle unterrichtet (§ 8 Ziff. 8des Gesellschaftsvertrages).• Der Treuhänder ist im schriftlichen Verfahrendes Emittenten grundsätzlich zur Vertretung vonInvestoren und zur Ausübung von deren Stimmrechtenberechtigt und darf seine Stimmrechtefür die einzelnen Investoren auch unterschiedlichausüben (gespaltene Stimmenabgabe,§ 9 Ziff. 7 und § 10 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).• Der Treuhänder kann von dem persönlich haftendenGesellschafter ermächtigt werden, Präsenzversammlungenund schriftliche Verfahreneinzuberufen oder einzuleiten und durchzuführen(§ 9 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrages).• Die Kommanditisten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellungerbringen aufgrund des § 16des Gesellschaftsvertrages und nach nähererMaßgabe entsprechender GeschäftsbesorgungsverträgeGesellschafterleistungen underhalten hierfür Vergütungen, die in diesemKapitel im Unterabschnitt „Gewinnbeteiligungen,Entnahmerechte und sonstige Bezüge derGründungsgesellschafter und Gesellschafterzum Zeitpunkt der Prospektaufstellung“ näherbeschrieben sind.• Der Treuhänder hat gemäß § 22 Ziff. 3 desGesellschaftsvertrages und § 4 Ziff. 2 des Treuhandvertragesim Falle der Übertragung einer(unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung einesInvestors gegen den jeweiligen Erwerberder Beteiligung einen Anspruch auf Zahlungeiner Übertragungsgebühr. Außerdem bedarfdie Übertragung einer mittelbaren Beteiligungeines Investors an dem Emittenten der Zustimmungdes Treuhänders, der seine Zustimmungnur aus sachlichem Grund versagen kann (§ 4Ziff. 1 des Treuhandvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1des Gesellschaftsvertrages entsprechend).• Der Treuhänder ist berechtigt und verpflichtet,seine Kommanditeinlage teilweise zu kündigen,wenn treuhänderisch beteiligte Investoren denTreuhandvertrag ihm gegenüber gekündigt haben(§ 24 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages).• Für den Fall des Ausscheidens des persönlichhaftenden Gesellschafters ist die SEEHAND-LUNG ermächtigt, eine andere natürliche oderjuristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaftals neuen persönlich haftendenGesellschafter in den Emittenten aufzunehmen(§ 24 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages).Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaftdes persönlich haftenden Gesellschafters desVerkaufsprospekt<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>87

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